{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-13_5_StR_544_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-13","aktenzeichen":"5 StR 544/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/61 . 092\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hals-, Nasen- und Ohrenarzt Dr.Hansgünther L EEE\n\naus EEE,\ngeboren am EEE 1905 in vu,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt Dr BO |]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24.März 1961\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 u\n\nGründe3z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges verurtcilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird,\nhat keinen Erfolg,\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Rüge, die Strafkammer sei in der Person des\nVorsitzenden nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist\nunbegründet. Daß den Vorsitz in der Hauptverhandlung, die\nam 27.Februar 1961 begann, nicht der ordentliche Vorsitzende\nder Strafkammer, Landgerichtsdirektor Becker, sondern dessen\nVertreter geführt hat, entsprach dem Gesetz, weil die Strafkammer durch Beschluß vom 22.November 1960 die Selbstablehnung\ndes Landgerichtsdirektors Becker vom 21.November 1960 rechtswirksam für begründet erklärt hatte. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer\ndie Beteiligten vor dem Beschluß vom 22.November 1960 nicht\ngehört hat. Der Beschluß über die Stlbstablehnung eines\nRichters, d.h. über dessen gemäß § 30 StPO gemachte Anzeige\nvon einem Verhältnis, das seine Ablehnung rechtfertigen\nkönnte, betrifft - ebenso wie die Entscheidungen über die\nVerhinderung eines Richters oder seines Vertreters - die\nFrage, wie das Gericht im Einzelfall zu besetzen ist, wenn\nbesondere Umstände in der Person eines nach dem Gesetz\nzur Mitwirkung berufenen Richters bekannt werden, die seiner\nMitwirkung in diesem Einzelfall entgegenstehen oder entgegenstehen können. Er ergeht - ebenso wie die genannten Entscheidungen —, ohne daß ein Beteiligter (Staatsanwalt, Angeklagter oder Verteidiger) ihn beantragt oder angeregt\nhat. Er ist eine innere Angelegenheit des Gerichts (so\nBGH NJW 1952,12651?), bei der das Gesetz eine Anhörung\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nder Beteiligten nicht fordert. Hieran hat auch Art.103\nAbs.1 GG nichts geändert, Er gibt dem Angeklagten nur\neinen \"Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht\", niht\ndagegen einen Anspruch darauf, auch zu der Frage gehört\nzu werden, wie dieses Gericht im Einzelfall aus Gründen\nder oben erwähnten Art zu besetzen ist,\n\nDie Selbstablehnung eines Richters gemäß § 30 StPO ist\nan keine Frist gebunden. Sie kann daher im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision auch noch in einem Zeitpunkt\ngeschehen, in dem die Beteiligten den Richter nach § 25 StPO\nnicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen können\n(so RGSt 67,276).\n\nErfolglos ist auch der Einwand, daß der Beschluß der\nStrafkammer vom 22.November 1960 seinem Inhalte nach rechtsfehlerhaft sei. Nach § 28 Abs.1 StPO ist der Beschluß, der\ndie Ablehnung eines Richters für begründet erklärt, nicht\nanfechtbar. Dies gilt in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch für den Beschluß, durch den die Selbstablehnung\neines Richters für begründet erklärt wird (vgl. RGSt 30,\n123) 67,276). Das Revisionsgericht ist daher nicht befugt,\nzu prüfen, ob der Beschluß rechtsfehlurfrei ist.\n\nHieraus folgt weiterhin, daß auch Art.101 Abs.l Satz 2 66\n\nentgegen der Meinung der Revision nicht verletzt worden\n\nist. Landgerichtsdirektor RW war, nachdem die Strafkammer\n\nseine Selbstablehnung für begründet erklärt hatte, nicht\nmehr \"gesetzlicher Richter\" im Sinne dieser Bestimmung.\n\n2. Das Urteil legt auf Seite 172 UA dar, aus welchen\nGründen die Strafkammer dem Hilfsamtrag des Verteidigers\nauf Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen nicht\nstattgegeben hat. Die Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.\n\n3. Die Rüge, § 273 StPO sei verletzt worden, weil die\nSitzungsniederschrift die Beweisfrage nicht mitteile, zu '\nder die Strafkammer den Sachverständigen Hinckeldeyn\ngehört hat, ist eine bloße Protokollrüge und daher un-\n\n-4-\n\nir\n\nDKL\n\n- 4.\n\nbeachtlich. Das Urt.il beruht nicht auf der Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung, sondern auf den Vorgängen, die\nsich in ihr ereignet haben.\n\n4. Die Rüge, § 267 StPO sei verletzt worden, ist\nnicht ordnungsgemäß erhoben worden, Die - innerhalb\nder Revisionsbegründungsfrist eingereichte -— Revisionsbegründung gibt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die\nTatsachen, in denen die Revision den Verfahrensverstoß\nsieht, nicht mit hinreichender Bestimmtheit an.\n\nII«.\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg.\n\nWas die Revision zur zechtfertigung dieser Rüge im\neinzelnen vorträgt, ist offensich tlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil im vollen Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, welcher der Revision zum\nErfolge verhelfen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Genesralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/5-str-544-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/5-str-544-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.848104+00:00"}}