{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-13_5_StR_40_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-13","aktenzeichen":"5 StR 40/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 40/62\n\n- 1.9 [68\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versandkontrolleur Ludwig W (iEEEEEEEED\n\naus Hu\ngeboren am ED 1900 ir ran\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 14.November 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB im Falle Marion\nBB verurteilt ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB (Fälle Marion Be und\nBirgit WW) und wegen Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift\nnur den Schuldspruch im Falle BW und die Strafaussprüche\nan. Die Sachrüge führt zur Aufhebung im Umfang der Anfechtung, weil die Urteilsgründe nicht frei von Verstößen gegen\ndie Denkgesetze sind. Die Verfahrensrügen brauchen daher\nnicht erörtert zu werden. |\n\nDie an den Zeitpunkt des Autokaufs des Angeklagten\n\n- Beginn des Winters 1958/59 - geknüpfte Folgerung des\nLandgerichts ist nicht verständlich. Es mag lebensfremd\nerscheinen, daß \"bei Vorhandensein eines Wagens daneben\nnoch Ausflüge mit dem Rad unternommen - sein sollen, um eine\nMöglichkeit zum intimen Verkehr zu schaffen\". Mit dieser\nErwägung kann aber die Einlassung des Angeklagten, es sei\nerst im Sommer 1958, nachdem Marion BB 14 Jahre alt\n\n. geworden war, zwischen ihm und ihr zu Zärtlichkeiten und\nzum Geschlechtsverkehr gekommen, nicht widerlegt werden.\nDenn die gemeinsamen Radausflüge, bei denen es zum intimen\nVerkehr gekommen ist, können während des Sommers und des\nHerbstes 1958 unternommen worden sein. Es ist ferner nicht\nersichtlich, wieso die Tatsache, daß es in dem zu Beginn\ndes Winters 1958 angeschafften Wagen nur noch einmal zum\nGeschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Marion\ngekommen ist, für die Glaubwürdigkeit der Aussagen Marions\nüber den Beginn ihrer geschlechtlichen Beziehungen zum Angeklagten sprechen soll.\n\nAls weiteres Argument für die Glaubwürdigkeit der\nZeugin wertet das Landgericht die Tatsache, \"daß sie ihre\nZeitangaben jeweils zu bestimmten herausragenden Erlebnissen aus ihrem eigenen Lebenskreis in Beziehung setzte;\nso erinnerte sie sich, daß ihr erster Geschlechtsverkehr\nunmittelbar nach dem Tapezieren des Vorraumes, also im\n\n- 3 -\n\n-3.-\n\nFrühjahr 1957, stattfand\". Auch diese Erwägung ist rechtlich fehlerhaft. Sie ist unvereinbar mit der an anderer\nStelle sich findenden Feststellung, daß der Angeklagte den\nVorraum in der Wohnung der Eltern Marions im November 1956\ntapeziert habe, Wenn die Zeugin Mg ausgesagt hat, sie\nhabe unmittelbar nach dem Tapezieren des Vorraums, also\n\nim Frühjahr 1957, zum erstenmal mit dem Angeklagten\nGeschlechtsverkehr gehabt, so kann jedenfalls nicht gesagt\nwerden, daß ihre zeitliche Erinnerung besonders zuverlässig\nsei.\n\nDie Bewertung der Zeugenaussage Marions und damit die\nVerurteilung des Angeklagten im Fall BP kann auf diesen\nfehlerhaften Erwägungen beruhen. Da nicht auszuschließen\nist, daß die Strafhöhe in den anderen Fällen von der Verurteilung im Fall Bi beeinflußt ist, müssen alle Strafaussprüche aufgehoben werden. Bei der Neufestsetzung der\nStrafe für die Urkundenfälschung wird das Landgericht\n§ 27b StGB beachten müssen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/5-str-40-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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