{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-13_5_StR_39_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-13","aktenzeichen":"5 StR 39/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 39/62 2 09%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsbeamten Heinrich-August H um»\n\naus RE (Holstein),\ngeboren anEED1596 ir u xrei: SCHERE,\n\nwegen Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gr\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n9.November 1961 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe s\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. § 207 Abs.l StPO ist nicht verletzt. Im Sinne ‚dieser\nVorschrift war \"das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung\nstattfinden soll\", das Landgericht in seinen Strafkammern.,\nLediglich insoweit, als im Eröffnungsbeschluß die Strafkammer\ndes Landgeriohts als das Gericht bezeichnet ist, vor dem\ndie Hauptverhandlung stattfinden soll, und nicht vor einem\nGericht niederer Ordnung (vgl. hierzu § 209 Abs.1 StPO), enthält der Beschluß eine. bindende Entscheidung. Der Vorschrift\ndes § 207 Abs.1 StPO ist daher Genüge getan, wenn er klar\nerkennen läßt, ob die 'Hauptverhandlung .vor der Strafkammer\noder - was auch möglich war - vor dem Schöffengericht stattfinden sollte, Das tut der von der Revision beanstandete\nEröffnungsbeschluß. Eine bindende Feststellung darüber,\nwelcher der mehreren Strafkamern die Aburteilung zufallen\nsollte, konnte nicht im Eröffnungsbeschluß getroffen werden.\nDiese Frage kann nur durch den Geschäftsverteilungsplan\n(vgl. § 63 GVG) geregelt werden (vgl. RGSt 45,260,262).\n\n2. Auf eine Verletzung des § 55 Abs,.2 StPO kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 11,213).\n\n3. Schließlich kann die Revision nichts daraus herleiten,\ndaß die Strafkammer nicht auf die beiden in der Hauptverhandlung in Augenschein genonmenen, ‘vom Angeklagten gemalten\nBilder eingeht. Der Tatrichter braucht nicht auf jedes\nbenutzte Beweismittel einzugehen und sich mit jeder Behauptung\ndes Angeklagten auseinanderzusetzen. Daß die Strafkammer\nauch Unstände aus dem Tall Helga BP zum Nachteil des\nAngeklagten verwertet hat, ist den Urteilsgründen nicht\nzu entnehmen. Das wäre auch kein Rechtsfehler. Die Feststellungen zu diesem Fall konnten auch ohne die Vernehmung\n\n- 3.\n\nce “\n\nHelga BB: getroffen werden, auf die allseits verzichtet\nworden ist. |\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuch die Prüfung auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführen müßte.\n\nls Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision geht aus\nden Ausführungen der Strafkammer hervor, daß der Angeklagte\nEdith TOD im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB zur\nDuldung unzüchtiger Handlungen \"verleitet\" und gemäß y KL\n§§ 1§ 2 StGB zum Beischlaf \"verführt\" hat. Dies wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß das erst dreizehn Jahre alte\nMädchen dem Treiben des Angeklagten keinen Widerstand\nentgegengesetzt hat. Das beruhte gerade auf der Willenseinwirkung des Angeklagten, durch die er unter Einsatz\nseiner altersbedingten Überlegenheit die Neugier und.\nUnerfahrenheit des noch unreifen Kindes ausnutzte.\n\nom ne nn. m\n\n2. Richtig ist, daß eine Verurteilung aus § 1§ 2 StGB\nnur für den ersten Geschlechtsverkehr mit Edith >\nin Frage kam, weil diese alsdann ihre Unbescholtenheit verloren hatte.. Zu Unrecht folgert aber die Revision aus der\nBemerkung des Landgerichts (UA S.10) \"Sämtliche Taten Ali\nstehen zueinander im Fortsetzungszusammenhang\", die Strafkammer habe auch für die Folgezeit die Voraussetzungen des\n§ 1§ 2 StGB als vorliegend angesehen. Mit den \"Taten\", die\nim Fortsetzungszusammenhang stehen, sind erkennbar nicht\ndie verschiedenen Straftatbestände gemeint, die nach Ansicht\ndes Landgerichts im Verhältnis der Tateinheit stehen, sondern\ndie Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs und die übrigen\nUnzuchtshandlungen.\n\n3. Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt\nworden ist, macht die Revision geltend, der innere Tatbestand sei nicht hinreichend dargetan. Was sie hierzu\n\n4 -\n\nvorgebracht hat, ist unbegründet,\n\nHaltlos ist zunächst die Annahme der Revision, die\nStrafkammer habe weitere Ausführungen zu diesem Punkte\ndeswegen für überflüssig gehalten, weil die Mutter Edith\nTORE Strafantrag gestellt habe. Diese Tatsache erwähnt\ndas Landgericht lediglich, um die Verfahrensvoraussetzung\ndes § 194 (und § 182 Abs.2) StGB darzutun.\n\nIm übrigen bedurfte es in diesem Falle keiner besonderen\n\nFeststellungen, daß dem Angeklagten bewußt war, er verletze die Geschlechtsehre des verführten Kindes. Wenn der\nAngeklagte, was auch die Revision wohl nicht in Abrede\nstellen will, sich der Unzüchtigkeit seines Verhaltens\n\nim Sinne des § 176 Abs.l Nr.3 StuB bewußt war, so ergab\nsich hieraus auch ohne weiteres die Erkenntnis der ehrenkränkenden Art seiner Handlungen.\n\nBis zu dem Zeitpunkt, in dem Edith TB vierzehn\nJahre alt wurde, trat die Beleidigung allerdings zurück;\nsie wurde, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat,\nQAurch das Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verdrängt.\nDenn grundsätzlich ist zwischen § 176 Abs.1ı Nr.3 StGB und\n§ 1§ 5 StGB Gesetzeseinheit anzunehmen. Wenn aber wie hier\ndie unzüchtigen Handlungen vor Vollendung des vierzehnten\nLebensjahres des Kindes begonnen und danach auf Grund\ndesselben Entschlusses fortgesetzt werden, so besteht kein\nBedenken dagegen, Tateinheit zwischen §§ 176 Abs.1 Nr.3\nund 1§ 5 StGB anzunehmen (RG HRR 1937,1133; vgl. auch\nBGH IM StGB § 73 Nr.22).\n\nAuf das Einverständnis Edith Tg kann sich der\nAngeklagte nicht berufen. Denn bei dem Alter des Kindes\nkam ein irgendwie beachtlicher Verzicht auf den Schutz\nseiner Ehre nicht in Frage (vgl. BGHSt 8,357,3583\nRGSt 75,179,182; 60,34,36; 45,344). Darauf, ob Edith\nTEE ias Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als\nBeleidigung empfunden hat, kam es ebenfalls nicht\n\n-5.\n\nan (vgl. RGSt 75,179,183)»\n\nDa der Angeklagte das Alter des Kindes kannte, war\nauch kein Raum für einen Tatbestandsirrtum. Anhaltspunkte\nfür einen beachtlichen Verbotsirrtum sind nicht vorhanden.\n\n4. Die Einwendungen der Revision gugen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind unbegründet. Daß\nder Angeklagte in dem früheren einschlägigen Strafverfahren\naus dem Jahre 1952 freigesprochen worden ist, hinderte\ndie Strafkammer nicht, ihm bei der Strafzumessung nachteilig anzurechnen, er habe sich dieses Verfähren nicht\nzur Warnung dienen lassen (vgl. 2 StR 595/53 vom\n\n5.Januar 1954, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954,151). J\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Mayr\n.J","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-13/5-str-39-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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