{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-06_5_StR_652_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-06","aktenzeichen":"5 StR 652/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"em)\n\\D\nan)\n\n5_StR 652/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Sattlermeister -Wilhelm u .\n\nohne festen -Wohnsitz,\n\ngeboren anillW1 909 in TEE ei © 3\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.März 1962, an der teilgenommen habent\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 10.0ktober 1961 samt\nden Feststellungen aufgehoben:\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\n\nwegen vollendeten Betruges in fünf Fällen\nverurteilt ist;\n\n2. in sämtlichen Strafaussprüchen.\n\n- 2 -\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nA\n\nDie Verfahrensrüge. die Strafkammer hätte über einen\nHilfsbeweisamtrag entscheiden müssen, gibt nicht die\nBeweistatsachen und die Beweismittel an, ist also unzulässig. Sie bezieht sich im übrigen auf den Betrugsfall DEE : TO uni Gen Betrussfall wegw\nin beiden Fällen muß aus sachlichen Gründen aufgehoben\nwerden,\n\nII,\n\nDie Sachrüge greift in den fünf Fällen durch, in\ndenen der Angeklagte wegen vollendeten Betruges verurteilt ist.\n\n1. Im Falı DO :: \"OD werden aie formel-\n\nhaften Darlegungen des Urteils, der Angeklagte habe die\nAbsicht gehabt, sich ohne Gegenleistung in den Besitz des\nFernsehgeräts zu setzen, durch die Feststellungen nicht\ngetragen.\n\na) Nach dem Vertrag sollte das Fernsehgerät am\n15.März 1961 Zug um Zug gegen volle Barzahlung geliefert\nwerden. Wie es zu der früheren Lieferung ohne Gegenleistung gekommen ist, ob auf Verlangen des Angeklagten\noder auf eigene Initiative der Firma, ergibt das Urteil\nnicht. Es stellt auch nicht fest, wann das Gerät wieder\nabgeholt worden ist.\n\nb) Darüber hinaus lassen die bisherigen Feststellungen\nnicht erkennen, inwiefern sich aus den vom Urteil geschilderten Vermögensverhältnissen des Angeklagten ergeben\nsoll, er habe am 16.Januar 1961 gewußt, daß er am 15.März\nnicht zur Barzahlung des Fernsehg. \"its in der Lage sein\nwerde. Nach den Feststellungen ist jedenfalls nicht\nwiderlegt, daß der Angeklagte 1800 DM von seinen Mitspielern für seine Lehrtätigkeit eingenommen hat. Wann\n\ner diese Einnahmen gehabt hat, ist zwar nicht genau gesagt. Da aber die Spielaktion \"im April nach Abschluß\ndes Lehrganges\" beginnen sollte, hat es den Anschein,\nals habe der Angeklagte dieses Geld in der Zeit von\nJanuar bis März 1961 eingenommen. Nach der Einlassung\ndes Angeklagten, die das Gericht insoweit offenbar\nzugrunde legt, hat der Lehrgang von Januar bis März 1961\nstattgefunden. Außerdem hatte der Angeklagte noch 600 IM\nEntlassungsgeld. Ob das Urteil darüber hinaus für möglich\nhält, daß der Angeklagte aus dem Vertrieb elektrischer\nKochtöpfe einen geringfügigen Verdienst hatte, ist nicht\nganz klar. Es kommt hierauf auch nicht entscheidend an,\nda auch unabhängig davon nicht ersichtlich ist, inwiefern die dem Angeklagten zur Verfügung stehenden\n\n2400 DM abzüglich der notwendigen Ausgaben für Miete\n\nund Lebensunterhalt es ihm nicht möglich gemacht haben.\nsollten, 1058 IM für einen Fernsehapparat zu zahlen.\n\n2. Im Fall Weg sieht die Strafkammer die schädigen-\n\nde Vermögensverfügung schon in dem Abschluß des Kaufvertrages. Das ist rechtlich bedenklich. Beim erschlichenen Kaufvertrag liegt zwar häufig die Vermögensschädigung schon im Vertragsschluß, nämlich dann, wenn\nmit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die\ninnere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende\nForderung seiner Forderung gegen den Vertragspartner\nnicht gleichwertig ist. Das ist bei einem Vertrage, bei\ndem Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart\nwird, grundsätzlich aber nicht der Fall. Erfüllt nämlich\nder Verkäufer bei einem Zug-um-Zug-Vertrag nur seine\nVertragspflichten, so bekommt er entweder sein Geld, oder\ner behält seine Ware. Die Gefahr, daß er entgegen dem\nVertrage vorleistet, genügt nicht, um in dem Vertragsschluß schon eine Vermögensschädigung zu sehen. Denn,\n\nob diese \"Gefahr\" verwirklicht wird, hängt vom freien\nWillen des Verkäufers ab. Der 4,Strafsenat hat allerdings (BGH NJW 1953,836) in einem Fall, in dem der Ver-\n\n-5 -\n\nM\n\n.5-\n\nkäufer von vornherein beabsichtigte, für den Käufer unbrauchbare Ware zu liefern, und erwartete, daß der Käufer\n‚schon auf Grund des Frachtbriefduplikats vor Lieferung\nder Ware zahlen würde, vollendeten Betrug angenommen. Ob\ndieser Entscheidung zu folgen ist, kann dahingestellt\nbleiben. Der Fall liegt jedenfalls anders als der hier\nzu entscheidende, weil die Zahlung gegen Vorläge des\nFrachtbriefduplikats bei Versendungskäufen mit vereinbarter Zug-um-Zug-Zahlung vielfach handelsüblich ist.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkamner die\nzu l und 2 erörterten Fälle auch daraufhin prüfen müssen,\nob etwa das Ziel des Angeklagten dahin girig, dem Vertreter\nBaden die Provisionen für die Verträge zu verschaffen, .\nderen beiderseitige Durchführung er von. vornherein nicht.\nernstlich beabsichtigte. In diesem Falle läge ein Betrug.\nzugunsten des Vertreters Baden vor.\n\n3. In den beiden Fällen Sı END begründet die\nStrafkammer die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Angeklagten\n\nwieder mit seiner allgemeinen Vermögenslage. Hier gilt\n\ndas oben zu 1 Ausgeführte, zumal es sich bei den insgesamt\nvier gelieferten Decken nur um einen Gegenwert von insgesamt 145,85 DM handelte.\n\n4. Im Fall IgW> ist nach den bisherigen Feststellungen der Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht\nausreichend dargelegt.\n\nWäre Hgg Eigentümer der Briefmarken gewesen, so\nhätte der Angeklagte dem IB das Eigentum nicht kraft\nguten Glaubens verschafft, sondern weil er es ihm mit Zustimmung des Eigentümers eingeräumt hätte. Die zwischen\nID unä dem Angeklagten getroffene Vereinbarung, nach\nder Igg das Eigentum zufallen sollte, wenn nicht rechtzeitig bezahlt würde, war nach § 1229 BGB ohnehin nichtig.\nDurch die unrichtigen Angaben des Angeklagten hätte daher\nI richt geschädigt sein können.\n\n-6 -\n\nDas Urteil ergibt nicht, ob etwa der Angeklagte den\nKW für den Eigentümer gehalten hat. Ein solcher Glaube\nhätte nach den obigen Darlegungen möglicherweise seinen\nSchädigungsvorsatz ausgeschlossen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\nzu prüfen haben, ob sich der Angeklagte dem Kg gegenüber einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht oder an einer solchen Tat des Ki segenüber dem\nEigentümer mitgewirkt hat.\n\n5. Gegen die beiden Verurteilungen wegen versuchten\nBetruges bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision\nerhebt insoweit auch keine Einzelangriffe. Da es sich\naber nicht ausschließen läßt, daß die Strafaussprüche in\ndiesen beiden Fällen durch die Verurteilung in den übrigen\nfünf Fällen beeinflußt sind, mußten diese Strafaussprüche\naufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über\ndie Sicherungsverwahrung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/5-str-652-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1229","ref_norm":"1229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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