{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-06_5_StR_20_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-06","aktenzeichen":"5 StR 20/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/62 - “\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Versicherungsvertreter Walter (END\naus VD.\ngeboren am EEE 901 in cp (Thüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Meineides, Betruges und Gläubigerbegünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.März 1962, ander teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten W wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Juni 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nTORE < 2 Gläubigerbegünstigung verurteilt und eine\nGesamtstrafe gegen ihn festgesetzt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsrittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\n‚I« Mit Erfolg bekämpft der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO).\n\nZu Unrecht allerdings behauptet er, daß keine \"inkongruente Deckung gewährt\" worden sei, weil der Sicherungsübereignungsvertrag vom 3.Juni 1958 als Scheingeschäft\nnichtig sei. Diese Auffassung verträgt sich nicht mit den\nFeststellungen. Danach war die Übertragung des Sicherungseigentums auf die Mitverurteilte PÜEW von beiden Teilen\nernst gemeint, diese Maßnahme sollte der Sicherungseigentümerin \"einen günstigen Start ermöglichen\" (UA S.17).\n\nDas hat nichts damit zu tun, daß sich der Beschwerdeführer von der Sicherungsübereignung Vorteile hinsichtlich\nder Weiterführung der Firma versprach und daß er die \"tatsächliche, wenn auch nicht rechtliche\" Stellung eines\nFirmeninhabers behalten wollte. Gerade diesem Zwecke konnten die Beteiligten nur durch rechtlich wirksame Übertragung des Sicherungseigentums dienen.\n\nMit Recht jedoch vermißt die Revision ausreichende\nFeststellungen zur Frage, ob der Angeklagte Wi den\nbestimmten Willen gehabt hat, die liitverurteilte Din\nvor den übrigen Gläubigern zu begünstigen (und damit diese\nzu benachteiligen: BGH LM Nr.2 zu § 241 KO). Das Landgericht stellt eine solche Absicht nicht ausdrücklich fest.\nSie läßt sich auch dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe nicht entnehmen. Der (bloße) Umstand, daß der\nBeschwerdeführer eine inkongruente Deckung gewährt hat,\n\n. besagt. hier nämlich noch nichts Entscheidendes dafür, daß\nser die Mitverurteilte gegenüber den anderen Gläubigern\nbesser (und diese damit schlechter) stellen wollte. Nach\nden bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte bei der\nÜbertragung des Sicherungseigentums nur daran gedacht, das\nGeschäft durch die Mitverurteilte fortführen zu lassen,\nwobei ihm vorgeschwebt haben kann, mit den hierdurch erlangten Mitteln seine anderen Gläubiger zu befriedigen.\n\nee\n\n- 3 -\n\nInsbesondere die Urteilsausführungen zur Strafe deuten\nauf eine solche Möglichkeit hin. Danach hat sich der’ Angeklagte Mo) \"das Scheitern seines Neubeginns nicht\neingestehen\" wollen, er hat \"seine eigenen Ersparnisse\nbis auf den letzten Pfennig in das Geschäft gesteckt\"\n(ebenso wie die betrügerisch erlangten Gelder), und \"er\nbemüht sich jetzt, wenigstens seine Schuld gegenüber\nDr.Rinn sobald wie möglich zu tilgen\" (UA S.45).\n\nUnter diesen Umständen waren nähere Darlegungen zur\nFrage der Begünstigungsabsicht nicht entbehrlieh.\n\nII. Die Revisionsangriffe gegen die Verurteilungen\nwegen Betruges dringen nicht durch.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise\nerhoben, weil der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel\nangibt, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.\n\n2. Auch das sachlichrechtliche Einzelvorbringen ist\nüberwiegend unzulässig. Es wendet sich in Wahrheit nur\ngegen die Beweiswürdigung als solche.\n\nDas gilt auch für die B.hauptung der Revision, Mmicht\ndie bevorstehende Bewilligung staatlicher Mittel, sondern\ngerade ihr Ausbleiben\" sei ursächlich für die jeweilige\nDarlehenshingabe gewesen. Der Beschwerdeführer übergeht\ndabei Urteilsfeststellungen, wonach er sich den Überbrükkungskredit mit der Behauptung erschlichen hat, diese\nDarlehen seien durch den \"fest zugesagten Staatskredit\nvon 135.000, - Du\" genügend gesichert (vgl. z.B. UA S.11 ‚22).\n\nwie hoch die Schulden des Angeklagten hätten sein\n\ndürfen, um die Zeugen nicht von einer Beteiligung abzu- ..\nschrecken, brauchte im Urteil nicht mitgeteilt zu werden.\nEs genügt die Feststellung, daß die Geschädigten die Darlehen nur gegeben haben, weil sie annahmen, der Angeklagte\nwerde seinen Verpflichtungen nachkommen können, ohne durch\nseine (nicht ins Gewicht fallenden) Schulden daran gehindert zu sein.\n\n-A-—-\n\nNi:\n\nJede denkgesetzlich mögliche Folgerung ist im Revisionsrechtszuge unangreifbar, sie muß nicht \"zwingend\"\nsein.\n\nDie anderen Revisionsangriffe gegen die Verurteilungen wegen Betruges bedürfen keiner näheren Behandlung.\n\nIll.\n\nEbenfalls erfolglos bleiben die Revisionsrügen, die\nsich mit der Verurteilung wegen Meineides befassen.\n\n1s Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, das\nLandgericht sei über einen - von der Revision übrigens\nnur unvollständig wiedergegebenen - Hilfsbeweisamtrag\n\"ninweggegangen\". Richtig ist lediglich, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe den Hilfsbeweisamtrag nicht\nausdrücklich erwähnen. Sie behandeln die behaupteten Tat-'\nsachen aber wiederholt (UA S.26 und 40) so, als wären\ndiese wahr. Nur deshalb auch hat der Tatrichter hinsichtlich derjenigen Gegenstände, auf die sich der Beweisamtrag\nbezogen hatte, lediglich versuchten Meineid angenommen.\nSelbst wenn man aber annehmen wollte, der Tatrichter sei\nüber den Beweisamtrag \"hinweggegangen\", so könnte jedenfalls das Urteil hierauf nicht beruhen.\n\nDie Verurteilung wegen vollendeten Meineides stützt\nsich nur darauf, daß \"der Angeklagte es unterlassen hat,\ndie ihm allein gehörige Schreibmaschine anzugeben\" (UA S.\n39). Diese Schreibmaschine war in das Beweisvorbringen\nausdrücklich nicht einbezogen worden (\"außer Schreibmaschine\"), wie die Anlage der Sitzungsniederschrift\nzweifelsfrei ergibt (Bd.II S.218 d.A.).\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\nsind offensicntlich unbegründet. Da3 die Forderung des\nDarlehensgebers den Wert der zur Sicherheit hierfür übereigneten Gegenstände überstieg, war unerheblich (BGHSt 13,\n\n345).\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ließ eben-\n\nfalls keine Rechtsfehler erkennen,\n-5 —-\n\n5.\n\nIV.\n\nAuch die Strafzumessung war nicht zu beanstanden. Der\nTatrichter muß nicht jeden denkbaren Zumessungsgrund behandeln, sondern hat lediglich diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren\n(§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Deshalb brauchte an dieser Stelle\ndes Urteils nicht nochmals erwähnt zu werden, daß ein vollendeter Verstoß gegen § 154 StGB nur bezüglich der Schreibmaschine vorliegt.\n\nWie die Höhe der Einzelstrafen und der Zusammenhang\nder Zumessungserwägungen deutlich zeigen, sind die übrigen\nEinzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung\nwegen des Konkursvergehens nicht beeinflußt worden. Das\nLandgericht wird daher nur über diesen Vorwurf und über\ndie Gesamtstrafe neu verhindeln und entscheiden müssen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt.\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/5-str-20-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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