{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-06_5_StR_18_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-06","aktenzeichen":"5 StR 18/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 072\n\n5 StR 18/62\n\nIm Name n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinbildhauer Frei H ED zu: am;\ngeboren am END '925 ir um.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. usa.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.März 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 12.0ktober 1961 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGr ünde P\n\nDas Landgericht hat def Angeklagten wegen eines\nschweren Diebstahls im Rückfall und wegen zweier einfacher\nDiebstähle im Rückfall verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil\neine Verfahrensrüge durchgreift.\n\nFür die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte die drei Diebstähle begangen habe, war die Aussage des Zeugen Manfred H@Wnitpestimmend. Dieser Zeuge\nist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt worden. In den Urteilsgründen sagt das Landgericht jedoch an zwei Stellen, daß\ndie Einlassung des Angeklagten auch durch die e idliche Aussage des Zeugen Manfred Hßswiderlegt sei.\nDa die Aussage zweimal als eidliche bezeichnet wird, hält\nes der Senat für ausgeschlossen, daß es sich nur um ein\nSchreibversehen handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, -\ndaß die Strafkammer die Zeugenaussage fälschlich als eidliche behandelt und bewertet hat. Auf diesem Fehler kann\ndas Urteil beruhen.\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen und auf die Sachrüge\nbraucht nicht eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Bezeichnung nicht vernommener\nPersonen als \"Zeugen\" in den Urteilsgründen mindestens\ndie Besorgris erweckt, das Landgericht habe Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen dieser Personen verwertet. Auch empfiehlt es sich, bei Wahrunterstellungen\n\n-53-\n\n-3 -—\n\nzugunsten des Angeklagten darauf zu achten, daß die als\nwahr behandelten Tatsachen nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen stehen.\n\nSarstedt \" Koffka Schmidt\n\nBörker - Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/5-str-18-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/5-str-18-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.843270+00:00"}}