{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-06_5_StR_16_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-06","aktenzeichen":"5 StR 16/62","doktyp":null,"leitsatz":"Ist das frühere Verfahren durch die Verwerfung einer\nBerufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 Abs,.1 StPO beendet worden, so\nist nicht dieses Berufungs-, sondern das ihm vorangegangene Urteil des ersten Rechtszuges die \"frühere\nVerurteilung\" im Sinne des § 79 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB § 79\n\nIst das frühere Verfahren durch die Verwerfung einer\nBerufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 Abs,.1 StPO beendet worden, so\nist nicht dieses Berufungs-, sondern das ihm vorangegangene Urteil des ersten Rechtszuges die \"frühere\nVerurteilung\" im Sinne des § 79 StGB.\n\nBGH, Urt, v. 6. März 1962 - 5 StR 16/62\nj == LG Hannover\n\n5_8tR_16/62\n\nIm Namen des Y olkes\n\nIn der Strafsache\n\ndie Ehefrau Anna G immun, geborene Tamm\nzus Haseiezuum,\ngeboren am m 1906 in Om (Harz),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unterschlagung, Betruges im Rückfall und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ik\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 24.0ktober 1961\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründesz\n\nDie Angeklagte beging im Jahre 1959 vier Straftaten,\nle Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. In einen‘\nanderen Verfahren wurde sie am 7.März 1960 vom Schöffengericht in Hannover wegen einer anderen Tat, eines Betruges im Rückfalle, zu. einem Jahre und drei Monaten Zuchthaus und zu Nebenstrafen verurteilt. Ihre Berufung hiergegen wurde am 6.Dezember 1960 vom Landgericht in Hannover\nverworfen, weil die Angeklagte unentschuldigt ausgeblieben\nwar. Inzwischen hatte sie nach dem Erlaß des Schöffengerichtsurteils s vier weitere strafbare Handlungen verübt,\ndie wiederum dem jetzigen Verfahren zugrunde liegen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Die eine von zwei Jahren Zuchthaus ist\naus vier Gefängnisstrafen für die vier Straftaten vom Jahre\n1959 und aus der rechtskräftigen Zuchthausstrafe von einen\nJehr und ärei Monaten, welche die Angeklagte zur Zeit verbüßt, gebildet worden. Die zweite der jetzt verhängten\n\nsesamtstrafen beträgt ein Jahr und sechs Monate Gefängnis\nund besteht aus den Gefängnisstrafen für die vier Taten\nvom Jahre 1960..\n\nDie Revision beschränkt sich in zulässiger Weise auf\ndie beiden Gesamtstrafen. Sie vertritt mit der Sachrüge\ndie Auffassung, es sei nur eine Gesamtstrafe aus allen\nacht Gefängnisstrafen und aus der rechtskräftigen Zuchthausstrafe des anderen Verfahrens zu bilden; denn dieses sei\nerst durch das Berufungsurteil vom 6.Dezember 1960 abgeschlossen worden, als die Angeklägte schon alle setzt ab-\n\ngeurteilten Taten begangen hatte,\nDas Rechtsmittel ist wabegründet..\n\nDie \"frühere Verurteilun ıg\" im Sinne des § 79 StGB ist\nhier das Schöffengerichtsurteil vom 7.März 1960, nicht das\nBerufungsurteil vom 6.Dezember 1960, das nach § 329 Abs,.1\nSTPO wegen unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten\n\na\n\n-— u\nergangen ist. Das folgt aus dem Zwecke des § 79 StB.\n\"Der Angeklagte soll, wenn über Straftaten, die nach der\nZeit ihrer Begehung in dem ersten Urteil gemeinschaftlich\nhätten abgeurteilt werden können, das nur wegen einer\nStraftat oder wegen einer Teilzahl der Straftaten ergangen ist, nicht dadurch einen Nachteil erleiden, daß wegen\nder restlichen Taten in einem getrennten Verfahren durch\nein weiteres Urteil auf Freiheitsstrafe erkannt wird. Er\nsoll so gestellt werden, wie wenn sämtliche Taten in dem\nersten ('früheren'!) Urteil abgeurteilt worden wären. Er\nsoll den Vorteil der Gesamtfreiheitsstrafe in denselben\nUmfange erhalten, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung\nim ersten Urteil nach § 74 StGB erhalten hätte\" (BGHSt\n15,66,69).\n\nEine solche gemeinschaftliche Aburteilung wäre in\ndem Berufungsurteil vom 6.Dezember 1960 deshalb nicht\nmöglich gewesen, weil dieses sich gemäß § 329 Abs.1 StPO\nallein auf das unentschuldigte Ausbleiben der Angeklagten\nstützte und nicht auf ihre Tat selbst einzugehen hatte.\nSelbst wenn damals schon das jetzige Verfahren beim Landgericht anhängig und mit der Berufungssache verbunden gewesen wäre, hätte die Strafkammer, da die Angeklagte\nnicht erschienen war, beide Sachen wieder getrennt, die\nBerufung nach § 329 Abs.1 StPO verworfen und für die im\nersten Rechtszuge schwebende Sache einen neuen Temin bestimmt, weil über sie nur in Anwesenheit der Angeklagten\nverhandelt werden konnte. Aus diesem Grunde wäre es unmöglich gewesen, in demselben Urteil die Berufung der Angeklagten wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens zu verwerfen und zugleich ihre acht anderen strafbaren Handlungen abzuurteilen, Ein Berufungsurteil, das nach § 329\nAbs.1 StPO ergeht, ist daher ebensowenig eine \"frühere\n\n- A -\n\nVerurteilung\" im Sinne des § 79 StGB wie ein solches, das\neine Berufung als unzulässig verwirft (vgl. Rast 60,382;\nBEHSt 15,66,69). Beiden ist gemeinsam, daß sie allein auf\nGrund bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen\nergehen und sich mit der tatsächlichen und rechtlichen\nBeurteilung der Tat selbst nicht befassen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/5-str-16-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-06/5-str-16-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.817332+00:00"}}