{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-27_5_StR_520_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-27","aktenzeichen":"5 StR 520/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/61 2177 0923\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n3.\n\nwegen Devisenvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nje Revisionen der Angeklagten Mm, Ze und\nua gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\n‚Dezember 1960 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Perrmi wird die nach dem\n8.Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nF\nvom\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDie Rerisionen der Angeklagten ve; Dep und\na — ] beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung\n; sachlichen Strafrechts.\n\n. A\n‘ Revision des Angeklagten Me»\n\nI. Verfahrensbeschwerden,\n\n1. Ohne Erfolg behauptet das Rechtsmittel, die Strafkammer sei sowohl bei Eröffnung des Hauptverfahrens als\nauch in der Hauptverhandlung vorschriftswidrig besetzt gewesen.\n\na) Der Eröffnungsbeschluß ist von Landgerichtsdirektor\nMi, Landgerichtsrat HB und Gerichtsassessorin\nVEEEEED unterschrieben worden. Die beiden Letztgenannten\n: waren damals allerdings nicht Mitglieder der 6.Großen\nStrafkammer. Ob sie vertretungsberechtigt waren, kann\ndahinstehen, weil jedenfalls Richter in der vorgeschriebenen Zahl mitgewirkt haben und keiner von ihnen nach § 22\nNr.3 StPO gehindert war, das Richteramt auszuüben. Ein\nEröffnungsbeschluß ist dann stets wirksam; selbst ein\nUrteil wäre unter solchen Umständen nicht unwirksam, sondern nur gemäß § 338 Nr.1 StPO anfechtbar. Es fehlt also\nnicht an einem Eröffnungsbeschluß als einer Verfahrensvoraussetzung. Vielmehr würde -es sich nur um einen Verfahrensverstoß handeln. Da er nicht die Besetzung des erkennenden, sondern des beschließenden Gerichts betrifft, ist\nes auch nicht der zwingende Aufhebungegrund des § 338 Nr.1\n\nStPO.\n\nAuf einen solchen‘ Besetzungsfehler beim Eröffnungsbeschluß kann die Revision nicht gestützt werden. Das\nfolgt aus § 210 Abs.1i StPO, der, anders als § 305 StPO,\nnicht nur die Beschwerde ausschließt, sondern wirksame\nEröffnungsbescohlüsse für den Angeklagten schlechthin un-\n\"anfechtbar macht (5 StR 513/59 vom 23.Februar 1960).\n\n- 5.\n\n- 3 -\n\nb) An der Hauptverhandlung haben neben dem Vorsitzenden (Landgerichtsdirektor WÜW) als beisitzende Berufsrichter Landgerichtsdirektor PP und Lanädgerichtsrat zuge\nteilgenommen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für das Jahr 1960 war der beisitzende Richter PD ordentliches Mitglied der 6.Großen Strafkamner.\n\nAm 26. August 1960 ist dieser Richter zum Landgerichtsdirektor ernannt worden. Dem hat die Versammlung der Landgerichtsdirektoren (unter Vorsitz des Landgerichtspräsidenten) wie folgt Rechnung getragen:\n\n\"2,Große Strafkamner:\n\nLandgerichtsdirektor OBEREN scheidet mit\nAblauf des 30.September 1960 als Vorsitzender\n\naus;\nLandgerichtsdirektor MPnit Wirkung vom\n1.0ktober 1960 Vorsitzender - zugleich Mit-\n\"glied der 6.Großen Strafkammer -.\"\nAn diesem Beschluß haben nur 48 der 75 Landgerichtsdirektoren mitgewirkt, weil die übrigen 27 durch Urlaub, Krankheit, Kuraufenthalt oder Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte verhindert waren. Das Präsidium des Landgerichts hat\nkeinen anderen beisitzenden Richter für die 6.Große Strafkammer bestellt.\n\nAlle drei Beschwerdeführer sehen in der Mitwirkung\ndes Landgerichtsdirektors Pe» der sonst keine weiteren\nSitzungen mehr in der 6.Großen Strafkammer wahrgenommen\nhat, einen Verfahrensverstoß. Weiterhin meinen sie, der\n\" Beschluß der Direktorenkonferenz sei nicht rechtsgültig\nzustande gekommen. Schließlich ist der Beschwerdeführer\nMED noch der Auffassung, \"die Belassung des Landgerichtsdirektors Bo) widerspreche dem Art.101 GG, der\n\"Ausnahmegerichte\" verbiete.\n\nDie Rügen greifen nicht durch.\n\nAuszugehen ist davon, daß Landgerichtsdirektor Pahl\nvor Beginn des Geschäftsjahres 1960 durch das Präsidium\n-des.Landgerichts ordnungsgemäß zum Mitglied der 6.Großen\n\n-4-\n\n- A -\n\nStrafkammer bestimmt worden war. Mindestens bis zu seiner\nBeförderung ist er daher zu Recht (als Berichterstatter)\nmit der vorliegenden Sache befaßt gewesen, wie auch die\nRevisionen nicht leugnen. Grundsätzlich hat es aber für\ndie gesamte Dauer des Geschäftsjahres bei der ursprünglichen Regelung durch das Präsidium zu verbleiben, weil\nnur so unzulässige Einwirkungen auf die Gerichtsbesetzung\nvermieden werden können. Von den (geringen) Möglichkeiten,\ndie Gerichtsbesetzung während des Geschäftsjahres ändern\nzu dürfen, ist daher nur vorsichtig Gebrauch zu machen.\nUnter diesen grundsätzlichen Erwägungen war hier die weitere Mitwirkung des Landgerichtsdirektors PP nach seiner\nBeförderung rechtlich unbedenklich,\n\naa) Durch das Präsidium des Landgerichts ist die Besetzung der 6.Großen Strafkammer nicht geändert worden.\n\nbb) Auch mit der Überreichung der Ernennungsurkunde .\nist Landgerichtsdirektor PP noch nicht ohne weiteres aus\nder 6.Großen Strafkammer ausgeschieden. Anderenfalls würde\nder Justizverwaltung die Befugnis eingeräumt werden, mit\ndem Mittel der Beförderung in gewissem Umfange auf die\nGerichtsbesetzungen einwirken zu können.\n\ncc) Der Beschluß der Direktorenversammlung hat - wie\nsein Inhalt ergibt -— das Ausscheiden des Landgerichtsdirektors PB aus der 6.Großen Strafkammer ebenfalls noch\nnicht bewirkt. Das \"beim Landgericht Berlin übliche Verfahren\" ist - wie sich von selbst versteht -— insoweit\nohne zwingende Bedeutung. Es hätte vielmehr des weiteren\nUmstandes bedurft, daß Landgerichtsdirektor PD seinen\nneuen Dienst in der 2.Großen Strafkammer auch angetreten\nhätte (vgl.RGSt 62,273,276). Im allgemeinen wird ein Richter dies allerdings tun, er ist hierzu jedoch nicht unter\n\nallen Umständen verpflichtet; es muß vielmehr seinem Ermessen\n\nüberlassen bleiben, ob er - freiwillig -— die bisherigen\nDienstgeschäfte noch eine Zeitlang weiterführen will. Tut\n\n-5.-\n\n-5-\n\ner dies (und ist seine Entscheidung nicht durch pflicht-\n\nwidrige Erwägungen bestimmt), so verbleibt es von selbst\nbei der bisherigen Regelung des Geschäftsverteilungsplanes. .\n\nDaß hier die freiwillige Weitererledigung der bisherigen Dienstgeschäfte durch Landgerichtsdirektor io ]\nnicht auf sachfremden Gründen, sondern auf besonders\npflichtbewußter Dienstauffassung beruhte, bedarf keiner\n. weiteren Darlegungen; der Zusatz im Beschluß der Direktorenversammlung zeigt, daß auch diese keine Bedenken\nhatte.\n\nDamit erledigen sich alle anderen Einwendungen der\nRevisionen. Auch Wortlaut und Zweck des Gerichtsverfas-\n‚Bungsgesetzes sind genügend beachtet. Denn - wie dar-\n‚gelegt -— hat der vor Beginn des Geschäftsjahres ordnungs-\n\"gemäß bestimmte Richter mitgewirkt, dessen weitere Tätigkeit in der bisherigen Strafkammer lediglich durch eine\nMaßnahme der Justizverwaltung (mithin durch einen grundsätzlich unerwünschten Eingriff in die Gerichtsbesetzung)\nin Frage gestellt worden wäre.\n\nWas die Revisionen gegen die Zusammensetzung der\nDirektorenversammlung vorgebracht haben, ist unzulässig,\nweil nicht im einzelnen dargetan worden ist, welche Landgerichtsdirektoren der Versammlung mit Unrecht ferngeblieben sein sollen. Hiervon abgesehen, beruht die Mitwirkung\nLandgerichtsdirektors P@@® nicht auf dem Beschluß der\n\nDirektorenversammlung, sondern auf seinem eigenen Entschluß. |\n\n2. § 243 StPO bestimmt nicht, daß nach Vernehmung der\nAngeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse eine \"entsprechende Zäsur einzuschalten\" sei.\n\n53. Unbegründet sind auch die Rügen,das Landgericht\n\nhabe die Zeugen Puggp, run, Hcup, Veu>. \"rn\n\nund Ze (vgl. 4 d) mit Unrecht vereidigt.\n\nBe\na\n\n-6 -\n\na) In Bezug auf den Zeugen Pug@ besteht weder nach\nden Urteilsgründen (UA S.75) noch nach den Akten (Band II\nB1.22,23) Anhalt für den Verdacht einer Tatbeteiligung.\nPugBvar zur Tatzeit Oberreferent in der Devisenabteilung der Deutschen Notenbank, \"Er machte sich über den _\nwahren Hintergrund der Geschäfte keine Gedanken.\" Daß in\nder Deutschen Notenbank der Eindruck vorherrschte, bei.\nden Geschäften, an denen liechtensteinische Firmen beteiligt seien, handele es sich um Schiebergesohäfte\", macht\nden Zeugen noch nicht teilnahmeverdächtig.\n\nDiese Rüge und die anderen dieser Art werden ganz\nallgemein von Vorstellungen bestimmt, die mit dem Gesetz\nnicht übereinstimmen. Nach geltendem Recht müssen Zeugen\nvereidigt werden, wenn nicht einer der (wenigen) Ausnahmetatbestände gegeben ist. Es geht daher fehl, dem Tatrichter vorzuwerfen, er habe diesen (oder andere) Zeugen\n\"nur deshalb vereidigt, um ihre für ‚den Angeklagten fi |\nnachteiligen Aussagen noch fester zu verankern\",\n\nDieser Vorwurf ist übrigens auch deshalb völlig grundlos, weil die Frage der Vereidigung nicht mit der Frage\nder Glaubwürdigkeit identisch ist. Vereidigten Zeugen kann\nmitunter weniger geglaubt werden als unvereidigten. Die\nEntscheidung über die Vereidigung besagt mithin nichts\nüber \"Willkür\" oder Voreingenommenheit des Tatrichters.\n\nb) Vor der Vereidigung des Zeugen Rugß®hat üer Tatrichter pflichtgemäß geprüft, Cb die Behauptung des\nBeschwerdeführers Me, der Zeuge habe ihm Ratschläge\nerteilt, zutreffen könnte. Persönlicher Eindruck sowie\nForm und Inhalt der Zeugenaussage sind abgewogen und hiervon unabhängige Beweisanzeichen untersucht worden (UA S. 116/\n117). Auch seinen Folgerungen hat das Landgericht rechtlich unbedenkliche Erwägungen zugrunde gelegt.\n\nc) In Bezug auf die Zeugen Hön. ci und\n\nFr brauchte sich der Strafkammer ebenfalls kein\n\n7a\n\n-7-\nTeilnahmeverdacht aufzudrängen.\n\n: Die gegen diese Vereidigungen - auch von den beiden\nanderen Revisionen - vorgebrachten Bedenken greifen nicht\netwa deshalb durch, weil die Zeugen \"Vertreter der. Zulieferfirmen sind\". Denn das besagt noch nicht, daß sie- von der\nrechtswidrigen Verbringung der Ware in die SBZ gewußt haben.\nAnhaltspunkte für einen solchen Verdacht sind aber. von.\nkeiner Revision, auch nicht vom Beschwerdeführer Bee vorgebracht worden. Der von diesen angezogene Teil der schriftlichen Entscheidungsgründe (UA S. 114/115) über die ‚Aussage\n\ndes Zeugen HOEEEED lautet:\n\n\"... die Firma Kr AG sei immer der Mei-,\nnung gewesen, daß das Material von dem Angeklagten im Rahmen des Interzonenhandels in die SBZ |\ngeliefert werde, Diese klare und eindeutige .Aussage des betagten Zeugen HE nat der An-.\ngeklagte MB üurch oe son, wie,\netwa 'so war es doch nicht, Herr HS,\nentwerten versucht. Der Zeuge Höfe nat dem\nAngeklagten darauf nur erklärt, an diesen Dingen\ngebe es 'nichts zu drehen und zu deuteln', und\nist bei seiner Aussage geblieben\" (UA 8.115).\n\nDa das Landgericht ihm geglaubt hat (UA $.114), mußte es\nden Zeugen vereidigen.\n\n4. Gleichfalls unbegründet sind die Rügen, die sich\nmit der Nichtvereidigung der Zeugen ro. VORBD, cc,\nHi. JB uni IB befassen:\na) Von einer Vereidigung der. Zeugin Pag hat das Landgericht \"wegen des Verdachts der Tatbeteiligung gemäß- § 60\nZiff.3 StPO\" abgesehen. Grundlage dieses Verdachtes war\n=. für alle Beteiligten aus dem Vorhalt deutlich erkennbar -\ndie Niederschrift der Aussage vom 26. August 1959 (Band II\nBl. 71 d.A.). Unter diesen Umständen ist die bloße Behauptung\n\n-8B-\n\nDun ann nn nn er\n\n8 -\n\ndes Beschwerdeführers, es liege ein \"Ermessensmißbrauch\"\nvor, . bedeutungslos.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhange mit dem Hinweis auf die \"Beanstandung des Rechtsanwalts Sch\"\n(gegen eine Frage des Berichterstatters) erreichen will,\nist nicht zu erkennen. Der verkündete Gerichtsbeschluß ergibt, daß die Antwort auf die Frage des Richters \"für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung\nsein\" konnte. Solche Fragen sind meist zulässig, auch wenn\nsie sich nicht unmittelbar mit den Anklagevorwürfen befassen. Auf einen \"Ermessensmißbrauch\" des Gerichts kann daher\naus der Frage des Berichterstatters nicht geschlossen werden, schon gar nicht, soweit es die Vereidigung der Zeugin\n\nPagp angeht.\n\n'b) Abwegig ist der Vorwurf der Revision, bei den Zeuginnen Ze@D (vereiäigt) und wog (unvereidigt) hätte\ndie Frage der Vereidigung nicht unterschiedlich behandelt\nwerden dürfen, weil beide Zeuginnen Sekretärinnen waren\",\nEin solcher Verfahrensangriff bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal die Revision selbst zu erkennen gibt, daß\nder Inhalt der Zeugenbekundungen - aus dem sich der Teilnahmeveräacht ergeben haben kann - verschieden war,\n\nec) Unerfindlich ist, weshälb bereits \"die Vernehmung\ndes Zeugen Ge unzulässig\" gewesen sein soll.\n\nIm übrigen ergab sich aus dem Beweisthema, zu dem der\nZeuge gehört worden ist (Band VI Bl.19 d,A.), - für alle\nVerfahrensbeteiligten erkennbar -— der Verdacht der Begünstigung von selbst, so daß die Strafkammer die Ablehnung\nder Vereidigung nicht näher zu begründen brauchte.\n\nd) Entsprechendes \"gilt für den Beschluß ‘über die Nichtvereidigung der Zeugin Hi, die nach den Urteilsgründen\n(vgl.2.B.UA S.73) in erheblichem Umfange teilnahmeverdächtig ist.\n\n-9-\n\n- 9.\n\ne) Auch die Zeugen gung IWW äurften nicht vereidigt werden.\n\nAllerdings ist der Strafkamner bei der Begründung\nihres Beschlusses (\"Verdacht der Tatbeteiligung gemäß\n§ 60 Ziff.3 StPO\") ein Versehen unterlaufen; gegen diese\nZeugen bestand Begünstigungsverdacht, Dies aber war so\noffensichtlich, daß keiner der Beteiligten hierüber im\nUngewissen bleiben konnte. Da die Revision übrigens selbst\nvorträgt, der Angeklagte MW habe \"die Zeugen Tg\nund TB erst in der Untersuchungshaft kennengelernt\",\nmuß der Verteidigung bereits in der Hauptverhandiung bewußt gewesen sein, daß der Tatrichter nur versehentlich\nanstelle des Merkmales der Begünstigung das der Tatbeteiligung angeführt hat. Die unrichtige Begründung der - im\nErgebnis zu Recht erfolgten - Maßnahme kann die Verteidigung daher in keiner Weise beeinträchtigt haben,\n\n5. Am 10.Verhandlungstage (17.November 1960) hatte\nder Verteidiger des Angeklagten Mb nilfsweise die Vernehmung des Vorstandsmitgliedes Lgggwder EEE Export-\n“und Importbank und des Rechtsanwalts Dr WED wie folgt\nbeantragt:\n\n\"Beide Zeugen werden bekunden, daß anläßlich\nder Gründung der DB Export- und Importbank erhebliche Meinungsverschiedenheiten\nzwischen Herrn Bra von der OB und dem Angeklagten MED bestanden haben und daß auf\nGrund dieser Streitigkeiten beinahe eine Trennung der Geschäftsverbindung zwischen der og»\nund dem Angeklagten erfolgt wäre. Aus dieser.\nBekundung der beiden Zeugen ergibt sich, daß\ndie Op eine von dem Angeklagten ] unabhängige Firma mit eigener Rechtspersönlichkeit war, die eigene Rechtsgeschäfte durchführte, und deren Firma auch im Verhältnis zu\ndem Angeklagten als \"echter Kaufmann! auftrat,\"\n\n- 10 -\n\n-.10 -\n\nDie Revision behauptet, dieser \"Hilfsbeweisamtrag\"\nsei im Urteil nicht beschieden worden. Sie sieht hierin\n\"zwei Verfahrensverstöße\", von denen sie einen als \"Ver-\n\n tletzung der Aufklärungspflicht\" bezeichnet.\n\nDie Rüge dringt nicht durch:\n\naa) Nur der erste Teil des Antrages (über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten) mußte in den Urteilsgründen ausdrücklich beantwortet werden. Das ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch gesche-\n\n\"hen. Auf Seite 81 UA geht: die Strafkammer davon aus, daß\n: Meinungsverschiedenheiten bestanden haben, es auf diese\n\naber nicht ankomme. Das Landgericht behandelt den ersten\nTeil des Beweisvorbringens mithin als unerheblich. |\n\nbb) Den weiteren Inhalt des Antrages vom 17.November\n1960 brauchte die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht\nnäher zu bescheiden: .\n\nDa die Streitigkeiten in Wahrheit nicht zur \"Trennung\nder Geschäftsverbinaung zwischen der OB und dem Angeklagten\" geführt haben, erledigte die Wahrunterstellung auch\nden zweiten Teil des ersten Beweisvorbringens. Was \"beinahe\" geschehen sein soll, ist übrigens schon ganz allgemein durch Vernehmung von Zeugen kaum zu ermitteln. Im\nvorliegenden Falle handelt es sich jedenfalls nicht um\ndie Behauptung einer Tatsache.\n\nDer letzte Teil des Beweisvorbringens gibt nur die\nFolgerung wieder, die der Angeklagte und sein Verteidiger\naus der (im Urteil beschiedenen) Beweisbehauptung ziehen.\nEin solches Vorbringen ist für das Gericht unverbindlich.\nSo wie hier wird auch sonst häufig verkennt, daß der Tatrichter aus den jeweils vorgebrachten Beweistatsachen nicht\ndie ‚vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen\nbraucht. Wie alle anderen in der Hauptverkandlung hervorgetretenen Beweisumstände unterliegen auch diese Tatsachen\nder freien Würdigung durch das Gericht.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDie Strafkammer hat also hinsichtlich des Antrages\nvom 17.November 1960 weder die ihr von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht noch andere Verfahrensregeln\nverletzt.\n\n6. Die Revision behauptet, das Landgericht habe \"über\n\nden Hauptbeweisamtrag der Verteidigung vom 3.November 1960\nnicht befunden\".\n\n. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist, daß\nein solcher Antrag in der Hauptverhandlung nicht angebracht\n\nworden ist.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\nist offensichtlich unbegründet.\n\n7. Das gilt auch für den Vorwurf (soweit dieser. überhaupt zulässig erhoben worden ist), das Landgericht hätte\nvon Amts wegen die Rechtshilfe der Behörden des Landes\nLiechtenstein in Anspruch nehmen müssen.\n\n8. km Nachmittag vor der Urteilsverkündung ist von\nder Zollfahndungsstelle Berlin ein früherer Mitarbeiter\ndes sowjetzonalen \"Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts\"\nüber die geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers\nMeister sowie der Firmen E@Puna Op zur SE (inspesondere zur Dr» gehört worden. Der Vernehmung hatte einer\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beigewohnt.\nDurch ihn ist dem Strafkammervorsitzenden am Tage der\nUrteilsverkündung das Protokoll zugeleitet worden, mit dem\nZusatz, im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung des Zeugen und ‚seiner noch in der SBZ wohnenden Angehörigen werde\nkeine Vernehmung beantragt.\n\nDie Revision rügt \"Verletzung der Aufklärungspflicht\".\nDa der Strafkammer die - den Beschwerdeführer belastende -\nVernehmungsniederschrift zugegangen sei, müsse mit der\nMöglichkeit gerechnet werden, daß \"die Vernehmung nachteilige Schlüsse für den Angeklagten hinterlassen\" habe,\n\n- 12 -\n\nnn.\n\niR\n\n- 12 -\n\nDer Verteidigung aber sei keine Möglichkeit gegeben worden,\nsich hiergegen (durch Befragung des Zeugen) wehren zu\nkönnen.\n\na) Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des\n§ 244 Abs.2 StPO geht die Rüge fehl, wie schon daraus\nfolgt, daß der Zeuge nur Belastendes und nichts Entlastendes bekunden konnte.\n\nb) Wollte man aber im Revisionsvorbringen die Rügen\nerblicken, der Tatrichter habe Beweismittel in unzulässiger Weise verwendet und überdies das rechtliche Gehör verletzt, so wären diese Vorwürfe haltlos.\n\nDie Entscheidungsgründe (UA S.86/87) teilen im einzelnen mit, auf welchen Grundlagen die Feststellungen beruhen. Die Vernehmungsniederschrift des Hauptzollamtes\n\nist dabei nicht erwähnt. Auch andere Anhaltspunkte für den\n\nVerdacht der Revision sind nicht vorhanden. Daß die Niederschrift zu den Sachakten gegeben, daher mindestens einem\nGerichtsmitglied bekannt geworden ist, besagt nichts.\nHäufig werden sich in den - zumindest Vorsitzendem und\nBerichterstatter bekannten -— Sachakten belastende Schrift--\nstücke befinden, deren Inhalt weder durch Zeugenvernehmung\nnoch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden ist. Hieraus allein kann aber noch nicht gefolgert\nwerden, das Gericht habe sich seine Überzeugung auch auf\nGrund des Akteninhalts gebildet. Pflichtwidrigkeiten werden ebensowenig vermutet wie andere Verfahrensverstöße;\nsie müssen bewiesen werden.\n\n9. Die Feststellungen zum Komplex I durfte das Landgericht auch bei der Strafzumessung verwerten. Sie sind\nordnungsgemäß auf Grund der Hauptverhandlung getroffen\nworden und lassen die Schuld der Angeklagten im Komplex I\nerkennen. Das Landgericht konnte sie deshalb, wie jede\nandere Feststellung, bei der Beurteilung des Komplexes II\nberücksichtigen. Die Einstellung gemäß § 154 Abs.2 StPO\n\n- 13 -\n\n= 13 -\n\nhinderte lediglich, besondere Strafen für die Verstöße des\nI.Komplexes zu verhängen.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nNahezu alle sachlichrechtlichen Einzelangriffe der\nRevision sind offensichtlich unbegründet. Sie stützen sich\nauf einen Rechtsstandpunkt, der in Widerspruch mit Wort-\n\n_ laut und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen steht, und\nknüpfen hieran Folgerungen, die auch in sich haltlos sind.\nSämtliche bestraften Handlungen des Beschwerdeführers (sowie die unbestraften des Komplexes I) waren durch die im\n“Urteil zutreffend angeführten Bestimmungen verboten. Allgemeine Genehmigungen, durch die dieses gesetzliche Verbot\nfür Interzonengeschäfte durchbrochen worden wäre, sind\nnicht ergangen; das ergeben die Runderlasse deutlich. Alle\nErwägungen, die an den sogenannten Genehmigungsstop des\nBMW vom 26.November 1956 knüpfen, gehen daher fehl.\n\n1. Unter diesen Umständen, also angesichts eines für\nInterzonengeschäfte ausnahmslos geltenden, durch Strafandrohungen gesicherten Verbots (und so langandauernder,\nweitreichender Zuwiderhandlungen) brauchte die Strafkammer\nnicht \"auf den Unterschied zwischen wirtschaftspolitischen\nund allgemein politischen bzw. außenpolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung\" einzugehen.\n\n2. Die Revision nimmt ausdrücklich Bezug auf den\nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.März 1961\n(NIW 1961,723 = DAWR 1961,91 ££). Dieser Beschluß hebt\naber hervor, die Fortführung des devisenrechtlichen Systems\ndes Besatzungsrechts sei zunächst über den 5.Mai 1955 hinaus\nunumgänglich gewesen, weil eine Rechtsgrundlage für den\nAußenhandel im deutschen Recht nicht vorhanden gewesen sei\n(aa0). Diese Ausführungen, die übrigens im Zusammenhang mit\ndem Grundrecht der Berufswahl (Art.12 Abs.1 GG) stehen,\ngelten für den Rechtszustand der Tatzeit (\"... haben bis\nheute keinen verfassungswidrigen Zustand geschaffen\" -\nDAWR aa0). Es ist daher nicht verständlich, weshalb die\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nRevision der Bundesregierung vorwirft, sie mache \"die oft\nweitgehenden Tatbestände der alliierten Gesetze zum Vorspann nichtverfassungskonformer politischer Maßnahmen\",\n\n3. Fehl geht auch die Rüge, die Rechtsauffassung des\nLandgerichts verstoße gegen Art.103 Abs.2 GG und § 2 StGB.\nHier wird besonders deutlich, daß der Beschwerdeführer die\nRechtslage nicht - wie erforderlich - vom -Grundsatze her\n(den Verbotsnormen). sondern vom Standpunkte der (angeblichen) Ausnahmebestimmungen (den Runderlassen) betrachtet.\nWie erwähnt, wären aber die bestraften Handlungen des Angeklagten nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn Genehmigungen vorgelegen hätten. Daß solche Genehmigungen allgemein\n(und im einzelnen) fehlten, hat das Landgericht rechtsirrtunsfrei dargelegt.\n\nDie SBZ brauchte in der sogenannten Länderliste\n(BlnABl 1954,1580) nicht aufgeführt zu werden, weil sie\nnicht Ausland ist. Interzonenhandelsgeschäfte fallen im\nallgemeinen nicht ur*+er die Regelungen des Außenwirtschaftshandels, sondern richten sich nach den Vorschriften der\nInterzonenhandelsabkommen. Das wußte der Angeklagte, wie\ndas Urteil wiederholt feststellt, und nur deshalb tarnte er\nseine Maßnahmen. | |\n\nDemgegenüber versagt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Runderlaß Nr.5/60. Dort werden in der\nLänderliste die sowjetische Besatzungszone und der Sowjetsektor Berlins zwar erwähnt, jedoch mit dem Zusatz, sie\nseien \"vorläufig wie diese Länder\" zu behandeln. Das hatte\nlediglich deklaratorische Bedeutung und beweist im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers, daß auch im Jahre\n1960 die SBZ vom BWM nicht als Ausland angesehen worden ist\n(und deshalb auch früher nicht in die Liste fremder Länder\ngehörte). N 4 Abs.1 Nr,2 des Außenwirtschaftsgesetzes bestätigt diese Auffassung; danach sind \"fremde\" Wirtschaftsgebiete \"alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets mit\nAusnahme der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und\ndes sowjetischen Besatzungssektors von Berlin\".\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\n4. Ebenfalls rechtlich unbedenklich sind die Strafzumessungserwägungen.\n\nEs versteht sich von selbst, daß der Tatrichter dem\nAngeklagten zur Last legen durfte, er habe sich frühere Bestrafungen wegen Verstoßes gegen die Kriegswirtschaftsverordnung und wegen Steuervergehens sowie die Vernehmungen\nim eingestellten Wirtschaftsstrafverfahren nicht zur Warnung dienen lassen.\n\n5. Soweit sich die Revision lediglich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als’ solche richtet so- -\nwie in das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen bei\nFestsct\"ng der Strafen eingreift, ist sie unzulässig.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsfehler erkennen ließ, war das Rechtsmittel des\nAngeklagten Meister in vollem Umfang zu verwerfen.\n\nB»\nRevision des Angeklagten Dog\n\nI. Verfahrensbeschwerden,\n\n1. Die Angriffe gegen die Gerichtsbesetzung haben aus\nden oben angeführten Gründen keinen Erfolg.\n\n2. Am 17.November 1960 hatte der Beschwerdeführer\nhilfsweise \"die Erstattung eines Obergutachtens eines\nSchriftsachverständigen über die Urheberschaft\" mehrerer\n(einzeln aufgeführter) Beweisstücke beantragt, weil das\nGutachten des vom Gericht gehörten Sachverständigen Klobe\nden Angeklagten Bgpnit unzureichenden Gründen als Urheber\nbezeichne. ln\n\n. Die Revision rügt, daß der Hilfsamtrag nicht beschieden\nworden ist. Auch sieht sie in der Nichtherbeiziehung eines\n\nObergutachtens einen Verstoß gegen die dem Gericht von\nAmts wegen obliegende Aufklärungspflicht.\n\n-16 -\n\n- 16 -\n\na) Die Zahl der Unterschriftnachahmungen durch den\nBeschwerdeführer Rgggpwar - wie die Urteilsgründe deutlich ergeben -— nur für eine etwaige Bestrafung wegen\nUrkundenfälschung von Bedeutung. Der Hilfsbeweisamtrag erledigte sich daher von selbst, als die Strafkammer das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO vorläufig einstellte.\n\nHiervon abgesehen, könnte das Urteil auf dem Fehlen\neines ausdrücklichen Bescheides nicht beruhen, weil die\nFeststellungen \"unabhängig von dem Gutachten des Schriftsachverständigen Klobe\" (UA S.119) getroffen worden sind,\nder Hilfsbeweisamtrag aber nur gegen das. Gutachten dieses\nSachverständigen gerichtet war, wie Wortlaut und Inhalt\ndes Antrages deutlich ergeben,\n\nb) Die Frage, ob der Angeklagte überhaupt \"einige\"\nSchriftstücke mit dem Namen \"P.Br@\" unterzeichnet und.\ndabei die Schriftzüge des Berechtigten nachgeahmt hat, ist\nfür die Verurteilungen des Beschwerdeführers allerdings\nnicht völlig bedeutungslos gewesen (vgl.z.B. für den Komplex I: UA S.34). Trotzdem brauchte sich der Strafkammer\naber nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen weiteren\nSchriftsachverständigen zu hören. Sie durfte sich ihre\nÜberzeugung bereits auf Grund folgender (bedeutungsvoller)\nBeweisanzeichen bilden:\n\n\"Er (Bm selost hat einige Schreiben der\nFirma O9 nit \"P.Brgg\" unterzeichnet und\nsich dabei bemüht, den Namenszug von Paul\nBr@@P nachzuahmen. Dies folgert die Strafkammer unabhängig von dem Gutachten des\nSchriftsachverständigen Klobe allein aus\n\ndem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat zunächst\n\nklar zugegeben, er habe in zahlreichen Fällen\nmit \"P.Br@B\" unterschrieben. Später hat er\n\n- 17 -\n\n-17T-\n\nbehauptet, er habe nur wenige Unterschriften\ngeleistet, um den Angeklagten Fin\narbeitsmäßig zu entlasten. Als ihm verschiedene Unterschriften vorgehälten wurden, hat\ner erklärt, er sei über die Ähnlichkeit der\nUnterschriften derart verwir‘st, daß er nicht\nmehr sagen könne, welche Unterschrift von ihm\n. herstamme; Später hat er wieder angegeben,\n.er könne sich mit Bestimmtheit daran erinnern,\nnur einmal mit 'P.Br@@®' unterzeichnet zu\nhaben. Auf den Vorhalt seiner früheren Erklä-\n. rungen hat er schließlich eingeräumt, es .könn-.\nten einige Unterschriften gewesen sein. - Dieses\n; . Verhalten allein hat der Strafkammer die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte einige\nUnterschriften geleistet hat, und daß er sich .\ndabei entsprechend der Anoränung des Angeklagten\nu OO ) bemüht hat, den Namenszug von Paul Brege\nnachzuahnen. \" (UA S.119/120)\n\nUnter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, weshalb sich das Landgericht eines Pflichtverstoßes schuldig\ngemacht haben soll, indem es von Amts wegen keinen weiteren\nGutachter bestellt hat.\n\n3. Die Frage der Vereidigung von HöD, ci\nund Fr ist bereits bei der Revision des Angeklagten\n\nME vehandelt worden.\n\n\"Die anderen Verfahrensangriffe des Beschwerdeführers\nBeeg sind entweder unzulässig (weil die Revision die\nBeweismittel nicht mitteilt, deren Berutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen sollen) oder offensichtlich unbegründet, so daß sie deshalb keiner näheren Behandlung\nbedürfen. j j\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nII» Sachbeschwerde-\n\nDie Ausführungen des Urteils über die Gehilfenstellung\ndieses Beschwerdeführers sind rechtlich bedenkenfrei. Die\nRevision übersieht, daß alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge unangreifbar sind; sie müssen nicht zwingend sein.\n\nFür eine Verletzung des § 50 Abs.2 StGB besteht ebenfalls kein Anhalt.\n\nAuch sonst sind keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte Beeg beschwert wäre, zu erkennen. Seine Revision\nwar deshalb in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nCo\nRevision des Angeklagten FI\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen aus den oben angeführten Gesichtspunkten nicht durch.\n\nII. Die Einzelangriffe der Revision bekämpfen in unzulässiger Weise die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\nauch hier keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, Seine Revision war daher ebenfalls in vollem Umfange zu verwerfen.\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-27/5-str-520-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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