{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-20_5_StR_639_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-20","aktenzeichen":"5 StR 639/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 639/61 GC\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrer Peter vw EEE =.: ze,\ngeboren am EEEEED : 9:5 ir em\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n14.September 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nSowohl die Verfahrensrüge als auch die Sachrüge sind\nunbegründet.\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts\nwegen aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO), und dadurch gleichzeitig die Verteidigung unzulässig beschränkt.\n\nDie Rüge kann nicht durchdringen. Die Strafkammer\nhat, obgleich sie bei der zur Zeit der Hauptverhandlung\nbereits 18Y/2jährigen Zeugin mit Recht ihre eigene Sachkunde bejaht und damit die Vernehmung eines Sachverständigen für überflüssig erklärt hat, sogar den Sachverständigen Dr.Phillip über die Glaubwürdigkeit der Marlies vernommen. Dazu, Marlies von dem Sachverständigen untersuchen\nzu lassen, war sie bei der Sachlage keinesfalls verpflichtet,\n\nDie Ausführungen der Revision laufen in Wahrheit\ndarauf hinaus, bestimmte angebliche Bekundungen der Marlies\nin der Hauptverhandlung hätten, wenn die Strafkammer der\nMarlies geglaubt hätte, Bedenken an der Glaubwürdigkeit\nder Marion erwecken müssen, Deshalb hätte die Strafkammer\nsich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Marlies auseinandersetzen müssen. Dazu war aber die Strafkammer nicht\nverpflichtet, selbst wenn man die unbewiesenen und in der\nRevisionsinstanz unbeweisbaren Behauptungen der Revision\nüber die angeblichen Bekundungen der Marlies und die\nangeblichen widersprechenden Bekundungen der Marion zugrunde legt. Die Strafkammer kann diese Angaben der Marlies\nfür unglaubwürdig gehalten oder gemeint haben, daß selbst\netwaige unrichtige Bekundungen der Marion über ihre früheren Erzählungen gegenüber Marlies Marions Glaubwürdigkeit in dem entscheidenden Punkte nicht berührten. Eine\nausdrückliche Erörterung im Urteil über diesen Nebenpunkt\nwar nicht erforderlich.\n\n- 3.\n\ner as\n\n- 3 -\nII.\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision geht\nzu Unrecht davon aus, daß zum Tıtbestand des § 174 Nr.1\nStGB ein Mißbrauch des Betreuungsverhältnisses gehöre. Es\nkommt nicht auf den Mißbrauch des Betreuungsverhältnisses,\nsondern auf den Mißbrauch des Betreuten zur Unzucht an.\nDas ist etwas anderes.\n\nDaß Marion dem Angeklugten in diesem Sinne anvertraut\nwar, ergeben die Feststellungen des Urteils. Es kommt\nhierfür nicht darauf an, welche Aufgaben theoretisch\neinem Jugendpfarrer obliegen, sondern allein darauf, wie\nnach den tatsächlichen Umständen die Stellung des Angeklagten als Jugendpfarrers zu Marion war. Diese im\nUrteil im einzelnen festgestellten Umstände ergeben das\nBetreuungsverhältnis.\n\nEbensowenig begegnet es rechtlichen B-denken, daß\ndie Strafkammer die vou Angeklagten vorgenommenen geschlechtlichen Liebkosungsen des 16jährigen Mädchens\n(Zungenküsse, Betasten der nackten Brust und des nackten\nGeschlechtsteils) als Unzucht gewürdigt und daß sie aus\nder Art dieser Liebkosungen auf die wollüstige Absicht\ndes Angeklagten geschlossen hat.\n\n-4A-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/5-str-639-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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