{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-20_5_StR_5_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-20","aktenzeichen":"5 StR 5/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 5/62\n\nNY A\n584\n\n-\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Joachin B EB zu: TED,\ngeboren am ED 950 in ce (Tnüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen räuberischer Erpressung i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 5.0ktober 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 5.0Oktober 1961\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des ingeklagten wegen räuberischer\nErpressung nach §§ 253, 250 Abs.1 Nr.5 StGB ist nicht zu\nbeanstanden. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten.\n\nI. Die Verfshrensbeschwerde.\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe es\nversäumt, die Gaststätteninhaberin Frau Hug und den\nArbeiter AB ier sie zeitweilig vertreten habe, über\nden Trunkenheitsgrad des Angeklagten und seines Opfers,\ndes Arbeiters IB. zu vernehmen. Diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nSoweit die Revision behauptet, AGB hätte vernommen\nwerden müssen, scheitert die Rüge schon daran, daß I]\nin der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist\n(vgl. BGHSt 4,125,126). Die Gaststätteninhaberin Hug\nist allerdings in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Das Landgericht hat sie jedoch in der Hauptverhandlung vom 18.Juli 1961 eidlich als\nZeugin vernommen. Es ist sodann die Ladung weiterer Zeugen\nund die erneute Vernehmung bereits gehörter Zeugen zu\neinem von Amts wegen anzuberaumenden Termin beschlossen\nworden. Hierbei ist die Zeugin Hu nicht erwähnt\nworden (vg1.B1.74 und 76 d.A.). Dem haben der Verteidiger\nund .der Angeklagte nicht widersprochen. Auch vor und in\nder letzten Hauptverhandlung ist kein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin Tu gestellt worden. Danach muß auch der Verteidiger der Auffassung gewesen sein,\nFrau Hu könne nichts zur Entlastung des Angeklagten\nbekunden. Die Vernehmung der Frau Hu irängte sich\ndem Landgericht daher nicht auf.\n\n- 53 -\n\nII. Die Dachrüge.\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Was die Revision im einzelnen zur Sachrüge vorgetragen hat, enthält weitgehend unzulässige Angriffe\ngegen die dem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung.\nDiese enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen\nallgemein gültige Erfahrungssätze. Das Landgericht hat sämtliche Tatbestandsmerkmale einer räuberischen Erpressung\nfehlerfrei festgestellt.\n\nDas gilt im Ergebnis auch für die allerdings nur sehr\nknappen Bemerkungen der Strafkamner über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Sie könnten, für\nsich allein genommen - allerdings nur, soweit es sich um\ndie Einwirkung des vom Angeklagten vor der Tat genossenen\nalkohols handelt -, den Bedenken unterliegen, welche die\nRevision unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgetragen hat, insbesondere auf das von\nDallinger in MDR 1952,16 mitgeteilte Urteil 2 StR 451/51\nvom 26.0Oktober 1951. 'Die Strafkammer sagt bei der rechtlichen Würdigung nur, daß \"nach Ansicht des Sachverständigen Prof.Dr.Dotzauer sein (des Angeklagten) gutes Erinnerungsvermögen\" zeige, \"daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten auch nicht auf Grund vorher genossenen Alkohols ausgeschlossen gewesen sei\" (UA S.9/10).\nHieraus ergibt sich nicht klar, daß die Strafkammer sowohl\ndie Einsichtsfähigkeit als auch die Verminderung des Hemmungsvermögens geprüft hat. Außerdem ist der Revision zu-\n‚zugeben, daß die Strafkammer nicht genau feststellen konnte,\nwelche Alkoholmenge der Angeklagte zu sich genommen hatte.\n\nDennoch ist nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen\nUrteils nicht zu befürchten, dz3 dem Landgericht bei der\nPrüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB ein Rechtsfehler\nunterlaufen ist. Die Lienge des genossenen Alkohols ließ\nsich trotz der vorgenommenen Aufklärungsversuche nicht\n\ngar\n\n- 4A -\n\neinwandfrei feststellen. Fest stand nach der gutachtlichen\nÄußerung der ärztlichen Sachverständigen nur, daß ein so\nerheblicher Alkoholgenuß, wie ihn der Angeklagte behauptet hatte, nicht vorliegen konnte (Ui S.8/9). Nach diesem\nErgebnis der Beweisaufnahme war es kein Rechtsfehler,\n\nwenn - zunächst die Suüchverständigen - sich bei ihrer\nBegutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten auf das\n\"außerordentlich gute Erinnerungsvermögen\" des Angeklagten\nund \"seine gesamte Haltung\" bezogen. Auch in dieser Beziehung ist ohne Rechtsirrtum der Eindruck verwertet worden,\nden der Zeuge AB von dem angeklagten gewonnen hatte.\n\nNach der Lage des Falles erweist es sich auch als\nunschädlich, daß in dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen, die das Landgericht als überzeugend bezeichnet, nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und dem Hemmungsvermögen unterschieden ist. Die\nAnnahme, daß beim angeklagten die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei, war bei der Schwere der Straftat\nohnehin nicht gegeben. Daß die Strafkammer es erkennbar\nauch nur auf das Hemmungsvermögen abstellt, ergibt sich\naus den Ausführungen zur Strafzumessung, wo nur von der\n\"enthemmenden\" Wirkung des Alkohols gesprochen wird. Nähere Ausführungen hierzu waren auch nicht erforderlich,\nwenn man berücksichtigt, daß bei der Prüfung der Frage,\nob die freie Willensbestimmung bei einem alkoholgewöhnten\nTäter durch Ausfall der Hemmungen ganz beseitigt war,’ ein\nstrenger Maßstab anzulegen war, weil im Rausch ein höherer\nGrad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art, und\nvielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters\nbegründete, durch den Alkoholgenuß nur geförderte Regungen\nwirksam werden (RGSt 67,149,150). Daß es sich hier so ver-\n\nhält, hat die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen dar-\n\ngelegt. Nach alledem kam höchstens die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf eine\n\n-5-\n\n-5 -\n\nHerabsetzung des Hemmungsvermögens in Frage. Davon geht\naber das Landgericht aus, das zugunsten des Angeklagten\ndie Anwendbarkeit des § 51 .„bs.2 StGB bejaht hat.\n\nUnter diesen Umständen erweist sich auch das von\nGeneralbundesanwalt zunächst hervorgehobere Bedenken als\nunbegründet, das Landgericht könne seine Aufgabe verkannt\nhaben, die tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen aus den ihm von den Sachverständigen vermittelten\nErkenntnissen selbst zu ziehen. Jedenfalls ergeben die\ngesamten Urteilsgründe, daß im vorliegenden Falle ein\nRechtsfehler nicht vorliegt, wenn die Strafkammer \"nur\"\ndie Voraussetzungen des § 51 !bs.2 StGB beim Angeklagten\nbejaht hat.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Strefzumessungsgründe des Landgerichts, insbesondere dagegen, daß |\nes trotz Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB\nvon der Möglichkeit, die Strafe nach § 44 Abs.3 StGB zu\nmildern, keinen Gebrauch gemacht hat, sind unbegründet.\nDavon, daß die verhängte Strafe in keinem Falle schuldangemessen wäre, kann keine Rede sein. auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte \"seinen Rausch nicht\nselbst verschuldet\" hat.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/5-str-5-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/5-str-5-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.986189+00:00"}}