{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-13_5_StR_645_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-13","aktenzeichen":"5 StR 645/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u)\n2)\ncr)\n\n5 StR 645/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto H DS aus OB,\ngeboren am GNEEEED 1302 in reg (Holstein),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Februar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Yayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof up\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 11.August 1961\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsnittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 11.August 1961\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFr\n\nGründesz\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet lediglich das\nVerfahren.\n\nI.\nRevisionsbegründung des Verteidigerss\n\n1. Ohne Erfolg rügt der Verteidiger, daß.der Angeklagte\n\nzur richterlichen Vernehmung seiner Tochter am 12.Juni 1961\nnicht geladen worden und deshalb bei der Vernehmung ? nicht\nanwesend gewesen sei.\n\nWie die Revision einräumt, ist dies in der Hauptverhandlung weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten geltend gemacht worden. Beide haben die Vernehmung des Oberamtsrichters\nDr-C über den Inhalt der damaligen Zeugenbekundungen\nwiderspruchslos hingenommen und sich im weiteren Verlaufe\nder Hauptverhandlung ebenfalls nicht auf die fehlende Ladung\nzum Vernehmungstermin vom 12.Juni 1961 berufen; das ergibt\nauch die Sitzungsniederschrift. Selbst wenn man also mit den\nVerteidiger die Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 9,24 ff\nauf den vorliegenden Fall übertragen wollte, so würde es\njedenfalls an dem vom Großen Senat geforderten rechtzeitigen\nWiderspruch fehlen.\n\nWas die Revision über die Ursachen dieser Säumis vorträgt, gibt der Rüge ebenfalls keinen Halt; auf das Fehlen\neiner Beratung durch den damaligen Verteidiger kann sich\nder Beschwerdeführer nicht berufen. Im übrigen hat der\nVerteidiger der - von ihm fraglos als bedeutungsvoll erkannten - Vernehmung des Oberamtsrichters Dr. >\nanscheinend nur deshalb nicht widersprochen, weil er sich\nhiervon - mit Recht — nichts versprach. Denn der Angeklagte befand sich am 12.Juni 1961 in der Untersuchungshaftanstalt Verden, während die Vernehmung der Tochter beim Amtsgericht in Achim durchgeführt wurde. Gemäß §§ 193 Abs.4,\n\n169 Abs.2 StPO stand dem Angeklagten also kein Anspruch\nauf Anwesenheit bei der Vernehmung seiner Tochter zu.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n2. Das Landgericht hat dem Angeklagten schon deshalb\nnicht geglaubt, daß er impotent sei, weil er sich erst em\nSchlusse der Vernehmung darauf berufen hatte. Hiervon\nabgesehen, hat es auf Grund der Gutachten beider Sachverständiger die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte leide\nnicht an \"organischen Zrankheiten, welche die Potenz ausschließen könnten\", im übrigen müsse \"medizinisch die,\n\nFrage der Begattungsfähigkeit offenbleiben\", &s ist deshalb\nnicht zu erkeiinen, weshalb sich dem Tatrichter von Amts wegen\ndie Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, den Angeklagten\nnoch einmal klinisch untersuchen zu lassen.\n\n3, Gegen § 222 Abs.1 StPO ist nicht verstoßen worden.\n\nDer Amtsarzt des Gesundheitsamtes in Verden war auf\nAntrag der Verteidigung zur Hauptverhandlung geladen worden; von der Ladung des Oberantsrichters Dr . CB und\ndes Medizinalrats Dr.EB hatte das Landgericht den\nVerteidiger verständigt (vgl. Bd.I Bl.97 R, d.A.). Hiervon\nabgesehen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen\nAntrag nach § 246 Abs.2 StPO gestellt (BGHSt 1,284).\n\nII.\nRevisionsbegründung des Angeklagten:\n\nDer Senat setzt den Angeklagten, soweit er die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, wieder in den vorigen Stand .\nein.\n\nDaß ein Angeklagter das Recht. hat, seine Revision\nauch dann zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen,\nwenn bereits eine Revisionsbegründung des. Verteidigers vorliegt, ergibt sich sowohl aus § 345 Abs.2 StPO als auch aus\nArt.105 Abs.1 GG. Da der in Haft befindliche Beschwerdeführer\nan der Wahrnehmung dieses Rechts ohne sein Verschulden gehindert worden ist, war er insoweit wieder in den vorigen\nStand einzusetzen. Die Entscheidung BGHSt 1,44, die \"in der\nRegel\" eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Rügen\nablehnt, steht nicht entgegen; es handelt sich hier un\n\n-4A-\n\nran.\n\n-4-\n\neine Ausnahme entsprechend der Entscheidung des 4.Strafsenats\nin einem rechtsähnlichen Fall (4 StR 42/59 vom 18. Februar\n1959).\n\nDas Revisionsvorbringen des Angeklagten hat indessen\nkeinen Erfolg. |\n\n1. Für einen Verstoß gegen § 240 Abs.2 StPO durch\nunzulässige Beschränkung des Fragerechts bietet die Sitzungsniederschrift keinen Anhalt. Im übrigen behauptet der\nAngeklagte selbst nicht, daß er eine Entscheidung des\nGerichts über die Zulässigkeit der Fragebeschränkung herbeigeführt habe, |\n\nEntsprechendes gilt für die Rüge, § 243 Abs.2 StPO\nsei verletzt worden, weil das Landgericht die \"persönliche\nVernehmung zu plötzlich abgebrochen\" habe.\n\n2. Fehl geht auch die Behauptung der Revision, die\nTochter des Angeklagten sei durch Oberamtsrichter Dr .C iii»\nunter Verletzung der §§ 136a, 69 StPO vernommen worden; die\nAussage des Richters hätte deshalb nicht verwertet werden\n' dürfen. Was der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Behauptungen vorbringt, ist entweder nicht bewiesen, oder es\nergibt sich daraus sogar, daß die Tochter sachgerecht vernommen worden ist,\n\n-5.-\n\n5.\n\n3, Die weiteren Angriffe dieser Revisionsbegründung\nsind unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die Beweis-.\nwürdigung als solche richten,\n\nDie Revision war daher, entsprechend dem Antrage:. des\nGeneralbundesanwalts, zu verwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/5-str-645-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/5-str-645-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.636498+00:00"}}