{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-13_5_StR_643_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-13","aktenzeichen":"5 StR 643/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt Dr.med. Rudolf H ED aus LEE.\ngeboren am EB 1919 in EEE (Westfalen),\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Februar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n26.August 1961 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nim Fall BuB verurteilt worden ist, sowie\nim Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Fall Buschmeyer wird der Angeklagte auf\nKosten der Landeskasse freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Fall MB ist der Angeklagte zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, die\nzur Bewährung ausgesetzt ist.\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nDie Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf\ndie Hälfte ermäßigt. Im übrigen hat der Angeklagte die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[2\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nin zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts, Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nA.\n\n1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß sich die große Strafkammer zu Unrecht für sachlich\nzuständig gehalten habe, weil kein Fall von besonderer Bedeutung\nim Sinne des § 24 Abs.1 Nr.2 GVG vorliege. Nach dem Grundgedanken des § 269 StPO bildet nur die Überschreitung der\nsachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes\nVerfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338\nNr.4 StPO. Wenn die Strafkammer selbst nach der Eröffnung\ndes Hauptverfahrens zu der Auffassung gekommen wäre, daß\ndem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte\nsie sich trotzdem nicht mehr für unzuständig erklären und\ndie Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen. Daher kann\nauch das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer\nBedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war.\n\n2. Die von der Revision gegen die Wirksamkeit des\nEröffnungsbeschlusses vorgebrachten Bedenken sind unbegründet,\nDie dem Angeklagten zur Last gelegten beiden Taten ‚sind\ndarin genügend deutlich gekennzeichnet. Die Worte \"andere\nbeleidigt zu haben!\" lassen allerdings nicht ohne weiteres\nerkennen, ob nur die beiden Mädchen oder auch deren Eltern\nals beleidigt angesehen werden sollten. Dadurch wird indessen\ndie Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht berührt. Die\nFrage, welche Personen durch die beschriebenen Handlungen\ndes Angeklagten beleidigt worden sind, ist eine Frage der\n\n-4-\n\nrechtlichen Beurteilung, in der das Gericht frei ist\n\n(88 155 Abs.2,206 StPO). Über den Umfang des gegen ihn\nerhobenen Schuldvorwurfs war der Angeklagte durch die\n Anklageschrift unterrichtet, in der ausdrücklich gesagt ist,\ner habe durch sein Verhalten die beiden Mädchen und deren\nEltern beleidigt. Auf einer etwaigen Verletzung des § 265 StPo\nkönnte daher das Urteil nicht beruhen.\n\n3, Unbegründet ist ferner die Rüge, das Landgericht\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nach der\ndienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten waren durch\nBeschluß des Präsidiums vom 26.Juni 1961 der Ferienstrafkammer Y\ndes Landgerichts für die Zeit der Gerichtsferien die zur\nZuständigkeit der Jugendkammer gehörenden Strafsachen zugewiesen und die mitwirkenden Berufsrichter zu Mitgliedern\ndieser Ferienstrafkanmmer bestimmt worden,\n\nB.\nI. Fali Bu H\n\nDas Landgericht het den Angeklagten wegen Beleidigung\nbeider Eltern der zur Tatzeit 16 Jahre und 4 Monate alten\nUrsula Bu , begangen durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung, verurteilt. Dagegen hält es eine Beleidigung\ndes Mädchens selbst nicht für erwiesen, da dieses in die\nunzüchtigen Handlungen des Angeklagten wirksam eingewilligt\nhabe. Vater und Mutter Bu Hatten innerhalb der\nDreimonatsfrist des § 61 StGB am 13.Februar 1961 schriftlich\nerklärt: \"Als gesetzlicher Vertreter der Jugendlichen\nUrsula Bu stelle ich wegen des vorliegenden Sachverhalts gegen Dr.med. SO einen Strafantrag.\" Das\nLandgericht nimmt offenbar ohne weiteres an, daß die Eltern\ndamit auch für sich selbst Strafanträge gestellt haben. Das\ntrifft jedoch nicht zu. Die Strafanträge sind von den Eltern\nausdrücklich als den gesetzlichen Vertretern ihrer Tochter\ngestellt worden (siehe BGH NJW 1959,2111; BVerfG NJW 1959,1483).\n\n-5-\n\nDiese eindeutigen Erklärungen lassen keine erweiternde\nAuslegung zu (BGH 5 StR 412/59 vom 27.Oktober 1959).\n\nDa es somit an dem erforderlichen Strafantrag fehlt,\nkann die Tat des Angeklagten, soweit sie eine Beleidigung\nder Eltern Bub enthält, nicht verfolgt werden. Das\nführt aber hier ausnahmsweise nicht zur Einstellung des\nVerfahrens im Fall BuB. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten in diesem Falle drei rechtlich\nzusammentreffende Beleidigungen zur Last. Das Verfahrenshindernis steht nur der Verfolgung der Beleidigungen der\nEltern entgegen. Eine Beleidigung der Tochter konnte zwar\nverfolgt werden, liegt aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Insoweit muß daher\nder Angeklagte freigesprochen werden. Die weiteren den Fall\nBu betreffenden Revisionsrügen können unerörtert\nbleiben,\n\nIT. Falı vn\n\n. 1. Die von den Eltern der zur Tatzeit fast 18 Jahre und\n2 Monate alten Ingeborg MW gestellten Strafanträge enthalten keine Einschränkung. Sie bringen nach ihrem Wortlaut\nund Sinn das Verlangen der Antragsteller nach Verfolgung der\nTat des Angeklagten unter allen in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten zum Ausdruck.\n\n2, Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt\neinwandfrei die rechtlichen Merkmale der Beleidigung nach\n§ 1§ 5 StGB. Soweit Beleidigung des Mädchens Ingeborg Vie\nin Betracht kommt, bestreitet das auch die Revision nicht.\nIhre Einzelangriffe richten sich insoweit nur in unzulässiger\nWeise gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die\nrechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts,\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet aber auch die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die\n\n-6 -\n\nfestgestellten Handlungen zugleich die Eltern des Mädchens\nbeleidigt. Zwar ist nicht jede Verletzung der Geschlechtsehre eines jungen Mädchens zugleich gegenüber Vater und\nMutter eine Beleidigung. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des\nErziehungsberechtigten erkennen lassen (BGH NJW 1951,531;\nBEHSt 7,129; 5 StR 359/58 vom 10.Oktober 1958). Solche\nUmstände sind hier festgestellt. Ingeborg wohnte bei ihren\nEltern, sie wurde von ihnen erzogen und behütet. Der Angeklagte ist verheiratet und 23 Jahre älter als Ingeborg.\n\nEr hatte keine wirkliche Zuneigung zu ihr gefaßt, es ging\n\nihm nur um die Befriedigung seiner Sinnenlust. Er hat sich\ndem Mädchen unzüchtig genähert, während er sie als Arzt\nbehandelte, in einer Situation also, in der sie sich\nvertrauensvoll in seine Hände gegeben hatte. Dadurch hat\n\ner auch das Vertrauen der Eltern mißbraucht, die ihre Tochter\nzu ihm zur Behandlung geschickt hatten. Insbesondere durch\ndiesen Vertrauensbruch hat er seine Mißachtung gegenüber den\nEltern der minderjährigen Patientin zum Ausdruck gebracht. Alle\ndiese Umstände waren dem Angeklagten auch bekannt. Der Einwand\nder Revision, die Feststellung, der Angeklagte habe das Alter\nIngeborgs gekannt und gewußt, daß sie bei ihren Eltern lebte,\nsei eine durch nichts bewiesene Unterstellung, ist unzulässig.\nDasselbe gilt von allen übrigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. \"\n\n3. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sich die\nVerurteilung im Falle Bu in unzulässiger Weise zum’\nNachteil des Angeklagten bei der Straffestsetzung im Falle\nME ausgewirkt hat. Es wäre nichts dagegen einzuwenden,\nwenn das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen zum\nFall Buschmeyer bei der Bemessung der Strafe im Fall Ve\nmitberücksichtigt haben sollte. Daher kann die im Fall Me\nausgesprochene Strafe von drei Monaten Gefängnis bestehenbleiben.\n\n- 17-\n\nC.\n\nGemäß § 473 Abs.i Satz 2 StPO hat der Senat die\nRevisionsgebühr ermäßigt. Der Staatskesse gemäß § 467\nAbs.2 StPO auch einen Teil der dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht angemessen,\nweil seine Tat auch im Fall Bug zrob unsittlich war\n(§ 467 Abs.2 StPO, § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/5-str-643-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/5-str-643-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.616171+00:00"}}