{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-13_5_StR_499_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-13","aktenzeichen":"5 StR 499/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"c\n22\nen}\n\n5 StR 499/61 ..\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bauingenieur een “ GE zus GERD,\n\ndort geboren am 1924,\n2. den Bauingenieur Hermann aus\n\nKreis ,\n3. den Regierungsbauinspektor Theodor c EEE\naus M\ngeboren am 1905 in ci».\n\nY\ngeboren am 1913 in\nwegen Urkundenfälschung, Betruges und Untreue\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt\nals Urkundäsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten vw\nund CD wirä das Urteil des Landgerichts in\nOsnabrück vom 4.April 1961 insoweit aufgehoben, als\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, dis notwendigen\nAuslagen der beiden Beschwerdeführer der Landeskasse\naufzuerlegen,.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung hierüber\nwird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu\n\nbefinden hat.\n- 2.\n\n-2-\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen. Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen, die\ndurch sie dem Angeklagten MB entstanden\nsind, werden der Landeskasse auferlegt. Dasselbe geschieht zugunsten der Angeklagten Wi»\nund GE, soweit ihnen durch das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft notwendige Auslagen erwachsen sind, die von ihren übrigen Auslagen im\nRevisionsrechtszuge getrennt werden können.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_-\n\nGründe:\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Ausführungen der Revisionsbegründung sind zum\ngrößten Teile offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht\nüberhaupt unzulässig die Feststellungen angreifen. Der\nGeneralbundesanwalt hat nur zwei Aufklärungsbeschwerden\nund eine sachlichrechtliche Rüge vertreten. Der Senat\nkann sich darauf beschränken, diese drei Punkte und eine\nweitere Verfahrensbeschwerdc näher zu erörtern,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Entgegen der Meinung’ der Revision und des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht\nbei der Entscheidung über folgende zwei Anträge der, Staatsanwaltschaft nicht verletzt.\n\na) Regierungsdirektor Dr.Hp und Antmarn Te\nsollten nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des\nBeweisamtrages als Zeugen darüber vernommen werden, daß\ndie bereitgestellten 50 000 DM nicht bis zum 1.April 1958\nverbraucht werden mußten. Daß die Zuugen etwa über die\nKenntnis der Angeklagten von dieser R:gelung etwas aussagen sollten, läßt sich dem Antrage nicht entnehmen.\nSollte die Staatsanwaltschaft dies mit ihm bezweckt haben,\nso war ihr erkennbar, daß in dem Beschluß des Landgerichts\nnur die behauptete Regelung selbst und nicht die Kenntnis\nder Angeklagten davon \"als wahr unterstellt\" wurde. Überdies konnte dies ersichtlich nur den Sinn haben, die\nBeweisbehauptung sei für dis Entscheidung ohne Bedeutung.\nDenn nur zur Entlastung des Angeklagten darf nach § 244\nAbs,53 Satz 2 StPO eine (erhebliche) Behauptung als wahr\n„behandelt werden.\n\nTrotzdem hat der Staatsanwalt nicht alsbald beantragt.\nDr Hp und TEE 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß\ndie Regelung den Angeklagten bekannt gewesen sei. Sie hierüber von Amts wegen zu hören, brauchte sich der Strafkamner\n\nnicht aufzudrängen.\n-4 —\n\n-A-\n\nb) Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, einen Sachverständigen \"zum Beweise dafür\" zu vernehmen, daß auf\nGrund der Vordersätze, die der Angeklagte I] in seiner\nRechnung angesetzt hatte, nicht die Rechnungssumme von\nrund 62 000 DM, sondern \"allenfalls ein Betrag von\n30 000 DM gerechtfertigt\" sei. Dies konnte die Strafkammer\ndahin verstehen, daß sich ein Sachverständiger über eine\nrechtliche Frage, nämlich darüber äußern sollte, in welcher Höhe die Forderung WEBs pesrünäet sei. Das Landgericht war daher bei der Ablehnung des’ Antrages nicht\nan die Gründe gebunden, die § 244 Abs.3 und 4 zuläßt,\nsondern konnte erklären, es halte \"ein Gutachten zu dieser\nFrage nicht für erforderlich\". Seine Aufklärungspflicht.\nhat es damit nicht verletzt.\n\n2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen $% 264 StPO\nrügt, mag dahinstehen, ob die den Angeklagten vorgeworfene\nTat den Umstand mitumfaßte, daß Wahlers die fingierte\nRechnung Vs über Schotterlieferungen in einer besonderen Mappe in seinem Schreibtisch verwahrte. Selbst wenn\ndies mit dem Generalbundesanwalt anzunehmen wäre, läge\njedenfalls keine strafbare Handlung, insbesondere kein\nVergehen nach § 348 Abs.2 StGB vor. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht sagt, hatte | die fingierte Rechnung nicht auf Grund eines ihm amtlich, d.h. von seiner\nBehörde geschenkten Vertrauens, sondern im Einvernehmen\nmit den Mitangeklagten zu strafbaren Handlungen erhalten.\nAuf einem etwaigen Verfahrensfchler könnte daher die Freisprechung nicht beruhen.\n\nII. Sachbeschwerde\nDie Feststellungen tragen die Freisprüche.\n\nDie Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen\nTäuschungsvorsatz der Angeklagten verneint (UA S.14), verstößt nicht gegen Denkgesetze. Der Generalbundesanwalt\nunterstützt diesen Vorwurf der Revision nur hinsichtlich\nder Rechnung vom 21.März 1958. Auch insoweit enthält die\n\n-5-\n\nBeweisführung jedoch keinen rechtlichen Fehler;\n\nDas Landgericht traut den Angeklagten ersichtlich\nnicht zu, daß sie es bewußt darauf ankommen ließen, wenige\nTage später von dem Oberbaurat DD einer handgreiflichen Unwahrheit überführt zu werden. Sie können, wie\ndas Landgericht sagen will, davon ausgegangen sein, daß\nes DEE zleichgültig war, ob die Arbeiten fertig oder\n\n. n2ch zu 10-20% im Rückstande waren. Die weitere Entwick-\n\nlung hätte ihnen dann recht gegeben. Denn bei der Abnahme\nam 28.März 1958 zeigte DEE sin Verhalten, das die\nerwartete Großzügigkeit bestätigte oder mindestens in den\nAngeklagten diesen Eindruck erwecken mußte. Darum nimmt\ndas Landgericht an, daß sie von Anfang an nicht nachweislich den Vorsatz hatten, in DW einen Irrtum zu erregen. Dieser Schluß ist möglich und daher rechtlich nicht\nangreifbar.\n\nB. Die Revisionen der Angeklagten ii 3 3<4Diime Ti\n\nBeide Rechtsmittel wenden sich mit Erfolg dagegen,\ndaß die Strafkammer es ablehnt, die notwendigen Auslagen\nder Beschwerdeführer der Landeskasse aufzuerlegen.\n\nWie das Landgericht sagt, \"bestand in allen Fällen\nbegründeter Tatverdacht (UA S.26). Diese Fassung legt\ndurch den Gebrauch der Vergangenheitsform (\"bestand\") die\nBesorgnis nahe, daß die Strafkammer den maßgebenden Zeitpunkt verkennt. Es kommt nicht darauf an, ob ein begründeter Verdacht früher, insbesondere zur Zeit der Anklage\noder des Eröffnungsbeschlusses vorhanden war, sondern\ndarauf, ob er nach dem Ergeknis der Hauptverhandlung jetzt\nnoch vorliegt (BGHSt 11,383).\n\nSollte die Strafkammer jedoch diesen Zeitpunkt meinen,\nsich also nur mißverständlich ausdrücken, so genügte es in\nder vorliegenden Sache nicht, den begründeten Verdacht zusammenfassend für alle Einzelfälle ohne nähere Begründung\nzu bejahen. Die Beweisergebnisse, die aus den Urteilsgründen\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nhervorgehen, machten es vielmehr erforderlich, diese Frage\nfür jeden der mehreren Fälle zu erörtern. Da es hieran\nfehlt, kann der Senat nicht erkennen, ob das Landgericht\n\nvon dem richtigen Rechtsbegriff ausgegangen ist. Ein begründeter Verdacht liegt nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe zwar nicht ganz, aber doch nahezu völlig entkräftet\nsind (BGH vom 29.7.1960, 4 StR 261/60 5.6, insoweit in\n\nMDR 1961,79 nicht veröffentlicht), so daß der Freispruch\neinem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (BG@HSt\n11,383). Das könnte hier auf einen Teil der Fälle zutreffen.\n\n‚Wie 'die ‚Revisionen schließlich mit Recht rügen, hat\ndie Strafkammer nicht erkennbar die Anwendung der Kann-Vorschrift des § 467 Abs.2 Satz 1 StPO erwogen.\n\nDas Urteil muß also insoweit aufgehnben werden, als\nes die notwendigen Auslagen der Angeklagten vor» und\nCE richt äer Landeskasse auferlegt. Das Landgericht\nhat bei der neuen Entscheidung hierüber von seinen bisherigen, den rechtskräftigen Freisprüchen zugrunde liegen-\n\"den Feststellungen auszugehen (BGH MDR 1961,79). Darum\nbleiben diese bestehen. Besondere Feststellungen sind\nüber die Frage des Auslagenersatzes nicht getroffen. Was\ndarüber am Ende der Urteilsgründce steht, ist nur eine rechtliche Würdigung.\n\n| Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen.\n\nLiegt kein begründeter Verdacht vor, so kann die,\nStrafkammer gleichwohl nach ihrem Ermessen, den Anspruch\n.auf Ersatz der Auslagen zurückweisen, wenn die Mat eine\ngrobe Unredlichkeit enthält (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO in\nVerbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Auch\n\n- 7 -\n\nhierüber sind keine neuen Beweise zu erheben. Das Landgericht hat vielmehr nur die bestehengebliebenen Feststellungen, die in der neuen Hauptverhaändlung zweckmä3igerweise verlesen werden, dar:ıufhin zu würdigen, ob eine\n\ngrobe Unredlichkeit vorliegt und, wenn es das bejaht, zu\nprüfen, ob es angemessen ist, zus diesem Grunde die notwendigen Auslagen nicht zu erstatten (BGH MDR 1961,79).\n\nwird der Erstattungsanspruch für einige Fälle anerkannt, für andere abgelehnt, so ist gemäß der Entscheidung BGHSt 14,136 zu verfahren.\n\nDie neuen Urteilsgründe brauchen den festgestellten\nSachverhalt nicht zu wiederholen. Sie dürfen ihn als bekannt voraussetzen, um überflüssiges Schreiben zu vermeiden und unnötiges Lesen zu ersparen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/5-str-499-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/5-str-499-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.596107+00:00"}}