{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-13_5_StR_15_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-13","aktenzeichen":"5 StR 15/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 15/6 =.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Ludwig IL EEE zus VOEEEREREED.\ngeboren an ED 1906 in vum,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 17.Oktober 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2=-\n\nGründejz\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fort--\ngesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht\nmit Abhängigen, verurteilt.\n\nDie hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen und\nsachlichrechtlichen Einwände sind unbegründet.\n\n1. Die Revision meint zu Unrecht, der Eröffnungsbeschluß entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften.\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der Eröffnungsbeschluß genügend konkretisiert. Daß für die Tatzeiten\nfür jede der fortgesetzten Handlungen nur ein längerer\nZeitraum angegeben ist, ist unschädlich. Die Konkretisierung liegt hier vor allem darin, daß die Namen der Opfer\nangegeben sind. Dazu kommt die Beschreibung der Handlungen in großen Zügen. Die Aufgabe des Eröffnungs- |\nbeschlusses, die Tat so abzugrenzen, daß der Umfang der -\nRechtshängigkeit feststeht, ist hier ausreichend erfüllt.\n\n2. Das Straffreiheitsgesetz 1954 wäre für den Angeklagten auch dann keinesfalls in Betracht gekommen,\nwenn die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang'\nangenommen hätte. Bei den hier in Betracht kommenden\nDelikten (§§ 176, 174 StGB) ist die Mindeststrafe -\nsechs Monate Gefängnis. Diese Strafe hätte also mindestens\nfür jeden Einzelakt festgesetzt werden müssen, wenn die\nStrafkammer Einzeltaten angenommen hätte. Die Grenze\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 liegt aber bei drei\nMonaten Gefängnis. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges kann daher der Angeklagte nicht beschwert sein.\n\n3. Die von der Revision angeführten \"Abweichungen\"\ndes Urteils vom Eröffnungsbeschluß betreffen keinen der\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nFälle, in denen § 265 Abs.1 und 2 StPO einen besonderen\nHinweis vorschreibt.\n\n4. Da der Umfang der fortgesetzten Handlungen sich\nnicht vollständig klären ließ, mußte die Strafkammer\nden Mindestumfang feststellen (BGH GA 1959,371/372).\nDas ist hier in ausreichendem Umfang geschehen.\n\n- a) :Im Fall Klara sind die von der Strafkammer als\nwesentlich angesehenen Berührungen des Geschlechtsteils\ndes Kindes durch den, Angeklagten und des Geschlechtsteils des Angeklagten durch das Kind der ungefähren\nZahl nach angegeben. Die sonstigen unsittlichen Handlungen spielen daneben nur eine untergeoränete ‚Rolle.\n\ndb) Bei Marianne ist zwar für die auch unter\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB fallenden Einzelakte keine\nungefähre Zahl angegeben; bei dem im einzelnen geschilderten, an sich schwersten Falle im Stall war\nMarianne schon 14 Jahre alt, so daß insoweit nur\n§ 174 StGB verletzt ist. Wie aber bereits der 4.Strafsenat in dem insoweit unveröffentlichten Urteil vom\n4.Dezember 1958 (4 StR 408/58) dargelegt hat, kann\ndie ausdrückliche Angabe der Mindestzahl im einzelnen\nFall einmal entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der\nMindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe.\nentnehmen 1&ä8t. Daß die Strafkammer hier keinesfalls\nvon einem zu. großen Schuldumfang ausgegangen sein kann\n- and nur hierdurch könnte der Angeklagte beschwert _\nsein -, ergibt die. Einzelstrafe.von acht Monaten Gefängnis, die die gesetzliche Mindeststrafe. nur geringfügig überschreitet. Auch hinsichtlich der Frage, in\nwelchem. Umfange das .unsittliche Verhalten des. Angeklagten gegenüber Marianne abgeurteilt ist, können -\nkeine Zweifel aufkommen; es handelt sich um die Zeit\nvon, Beginn des Jahres 1958 bis zum Urteil.\n\nc) Ähnlich liegt es im Fall Brigitte. Hier: hat\ndie Strafkammer sogar nur auf die gesetzliche Mindest-\n\n- 4A»\nL_ 172 52\n\n- 4-\n\nstrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt; diese Strafe\nhätte sie schon für den besonders geschilderten Fall\n(Streicheln des nackten Gesäßes des Kindes) allein aus-\n\nsprechen müssen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-13/5-str-15-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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