{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-06_5_StR_622_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"5 StR 622/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n22\nBERN\n\n5_StR 622/61 - .- - -\n\nIe Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Kaufmann Hans-Jürgen T EEE aus OEEEEEEEED,\ngeboren am EB 1927 in ze,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Alfred EEE\naus ED, sehoren an EEE 1922 in\nEEE ,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Februar 1962, an der teilgenommen habenj\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkunisbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n1. Die Revision des Angeklagten TBB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n8,September 1961 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nPr)\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ein\nwird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer\nbetrifft,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nEckhardt -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten TB una iii\nbeanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen\nStrafrechts,\n\nA. Verfahrensbeschwerdens\n\nl. Die Revisionen behaupten unter (nahezu) allen denkbaren Gesichtspunkten Verfahrensfehler bei der Bestimmung\nder Berufsrichter und der Schöffen, Der Verteidiger sieht\nsich zu diesem ungewöhnlichen Vorgehen gedrängt, weil ihm\ndie Sachakten entgegen seinem ausdrücklichen Antrage erst\nsehr spät nach Hamburg übersandt worden seien, so daß er\n\"die Akten nur ganz kurze Zeit zur Verfügung\" gehabt habe,\nes deshalb \"nicht möglich! gewesen sei, \"die 'Förmlichkeiten! duroh entsprechende Nachforschungen zu erhärten\".\n\nDie Rügen sind unzulässig. Bei Verfahrensangriffen\nmüssen die erforderlichen Tatsachen nicht nur ausdrücklich,\nsondern auch bestimmt behauptet werden. Bloße Vermutungen\noder die Äußerung von Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit\ndes Verfahrens genügen nicht zur Begründung; Verfahrensverstöße werden nicht vermutet. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund in Übereinstimmung mit der Rechtsiehre stets entschieden. Hier aber handelt es sich lediglich um Vermutungen;\nder Verteidiger weiß - wie er selbst mitteilt - nicht,\nob bei der Besetzung des Gerichts stets ordnungsgemäß verfahren worden ist, und behauptet daher nur vorsorglich für\njeden denkbaren Fall das Gegenteil.\n\nIm übrigen kann keins Rede davon sein, daß dem Verteidiger lediglich \"ganz kurze Zeit zur Verfügung\" gestanden hätte, um \"entsprechende Nachforschungen\" anzustellen. Aus den angeblich verspätet übersandten Gerichtsakten\nergab sich nämlich nichts für die Fragen, ob die Berufsrichter durch das Präsidium bestimmt worden waren usw.,\nund ob Fehler bei der Berufung und Vereidigung der Schöffen vorgekommen waren. Dies konnte der Verteidiger nur\n\njr -4,. -\n\n-4-\n\nauf andere Ycise und am Gerichtsort selbst feststellen,\nohne daß es dabei der vorherigen Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe bedurft hätte. Die Namen der\nbei der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen konnte\nder Verteidiger schon vor, spätestens in der Hauptverhandlung ermitteln (§ 24 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\nVon allden abgesehen, ergibt die dienstliche Äußerung\näos Landgerichtspräsidenten, daß die von den Revisionen\nvermuteten Verstöße bei der Besetzung des Gerichts nicht\nvorgekommen sind.\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Hilfsamtrag, beide Hauptbelastungszeugen durch Professor\nUndeutsch als Obergutachter auf ihre Glaubwürdigkeit\nuntersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, \"das\nGegenteil der durch einen Obergutachter festzustellenden\nBehauptung\" stehe bereits fest, \"und der benannte Obergutachter\" verfüge \"auf dem Gebiet des § 175 StGB auch nicht\nüber bessere Erkenntnismittel als Dr.Arntzen\" (UA S.11).\n\nEs war hier (wie im allgemeinen) Sache des Tatrichters,\ndie Frage zu beurteilen, ob die Forschungsmittel des einen\ndenen des anderen Sachverständigen überlegen sind. Der vom\nLandgericht gehörte Gutachter Dr.Arntzen ist Leiter des\nRheinisch-Westfälischen Gerichtspsychologischen Institutes.\nVon ihm kann nicht ohne weiteres vermutet werden, daß er\nsich bei seinen Untersuchungen unwissenschaftlicher Methoden\nbedient; die Revisionen stützen sich aber lediglich auf\nVermutungen (\"pflegt es vorzukommen!\"). Der bloße Hinweis\nder Rechtsmittel auf das .angeblich größere Ansehen des\nProf,Dr.Undeutsch in der wissenschaftlichen Welt, auf seine\n\"längeren Erfahrungent, gibt ihren Vorbringen ebenfalls\nkeinen Halt. Wie der Bundesgerichtshof. stets entschieden\nhat, sind unter Porschungsmitteln im Sinne des § 244 Ab9.4\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine\n\n5.\n\nURL.\nPo ud Pe\n\n- 5.\n\npersönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, auch nicht sein\nAnsehen in der wissenschaftlichen Wult oder sein Ver-\n\ndienst um die Begründung einer bestimmten Lehre (vgl.u.a.\nBGH 1 StR 462/55 vom 15.Dezember 1955). Ebensowenig ist\nohne weiteres davon auszugehen, daß den Universitätskliniken schlechthin Forschungsmittel zur Verfügung stünden,\ndie denen anderer Institute überlegen seien (vgl. BGH\n\n2 StR 345/57 vom 9.Oktober 1957).\n\nZumal beide Hauptbelastungszeugen zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 19 Jahre alt waren, durfte .sich die\nStrafkammer daher mit dem Gutachten des Sachverständigen\nDr.Arntzen begnügen.\n\n53. Weiterhin hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragts\n\n\"Volle Kenntnisgabe der zum Beweise von Verteidigung\nbenannten und eingereichten Urkunde 'Metaphysisches MS\nMOD | , das er 1957 fünf Tage nach dem angeblichen\nErlebnis am Silbersee Sommer 1957 geschrieben haben will.\nDiese enthält weitere Unstimmigkeiten, die seine Unglaubwürdigkeit (Mdff's) vrhöhen.\"\n\nDie Strafkammer hat das \"Beweismittel\" im angefochtenen\nUrteil als ungeeignet bezeichnet, \"weil die Dichtung des\n\nZeugen NEED nach üessen eigener Angabe keine Tatsachendarstellung\" sei (UA 8.12).\n\nEs mag dahinstehen, ob diese Begründung durchgreift.\nJedenfalls stellt das Begehren um \"volle Kenntnisgabe\"\nkeinen Beweisamtrag dar, weil nicht angegeben worden ist,\naus welchem Teil der Aufzeichnungen sich für die Beweisfrage etwas ergeben soll, und weil die Unstimmigkeiten\nnicht im einzelnen erwähnt worden sind. Deshalb ist auch\n§ 245 StPO nicht verletzt.\n\nAus welchem Grunde die Aufklärungspflicht eine Verwertung der Urkunde geboten hätte, teilen die Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift ebenfalls nur\nganz allgemein mit. Diesus Vorbringen ist daher unzulässig.\n\nP - 6 -\n\nu 6 -\n\n4, Offensichtlich unbegründet sinä die Revisionen,\nsoweit sie sich gegen die Ablehnung der Hilfsamträge 3\nund 4, wenden.\n\nDasselbe gilt für die Rüge, die Strafkame r hätte von\nAmts wegen seinen Sachverständigen über die gleichgeschlechtliche Veranlagung beider Angeklagter hören nissen.\n\n5. Die anderen Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil\nsie nicht die Beweismittel mitteilen, deren Benutzung\nsich dem Gericht hätte aufdrängen sollen (§ 344 Abs.2\nSatz 2 StPO). Soweit dieses Vorbringen sachlichrechtliche\nBedeutung hat, wird es in diesem Zusammenhange erörtert.\n\nBe\n\nSachbeschwerdens\n\nI. Die Revision des Angeklagten Te äringt mit\nihren sachlichrechtlichen Angriffen ebenfalls nicht durchs\n\nl«. Das Einzelvorbringen dieses Beschwerdeführers\nrichtet sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als\nsolche und gegen die Feststellungen, Damit kann er in\nälesem Rechtszuge nicht gehört werden,\n\n2. Wenn das Landgericht bei der Strafzumessung davon\nspricht, dem Angeklagten Taubert seien wegen des Pehlens\neinschlägiger Vorstrafen \"noch einmal\" mildernde Umstände\nzuzubilligen, so ist damit ersichtlich gemeint, in diesem\nersten Falle ließen sich mildernde Umstände \"noch!\" vertreten, in Zukunft müsse der Angeklagte aber bei Verstößen\ndieser Art mit Zuchthausstrafen rechnen.\n\nWie an sich keiner näheren Darlegungen bedarf, ist\n\nmit Recht straferschwerend berücksichtigt worden, daß der\njugendliche Beteiligte bei der gleichgeschlechtlichen\nHandlung in den Jahren 1957 oder 1958 erst 15 oder 16 Jahre\nalt war. Der Gedanke, die Jugend vor weiterer sittlicher\nVerwahrlosung zu schützen, steht auch bei Anwendung des\n§ 175 StGB im Vordergrund. Da der Beschwerdeführer seiner-\n\nzeit doppelt so alt wie Mangulsdorff war, ist es für diese\n\n- T-\n\nAl\n\n-\"7-\n\nStrafzumessungserwägung auch ohne Bedeutung, von wem die\nAnregung für das unzüchtige Tun ausgegangen war.\n\n3. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nebenfalls keine Rechtsmängel zu Ungunsten des Angeklagten\nTaubert ergeben. Seine Revision war deshalb im vollen\nUmfange zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten EWw äringt mit\ndem sachlichrechtlichen Vorwurf durch, die Feststellungen\nzum ersten Teilakt des fortgesetzten Tuns seien zu unbestimt,\num eine Verurteilung nach § 175 StGB zu rechtfertigen. Das\nangefochtene Urteil teilt insoweit lediglich mit, \"vmmEnEiD\ngab sich ihm (EEEEED) hin\". Diese Fassung ist nur bei\ngeschlechtlichen Vorkommnissen zwischen Mann und Frau\ngenügend deutlich. Bei gleichgeschlechtlichen Handlungen\nläßt sie offen, um welche Form des unzüchtigen Verkehrs es\nsich handelt; das Revisionsgericht kann nicht einmal sicher\nprüfen, ob § 175 StGB mit Recht angewindet wrden ist.\nSchon die erste Unklarheit beeinträchtigt den Schuldspruch,\nweil nicht feststeht, was am Tattage geschehen ist; dies\nkann wegen des unterschiedlichen Unrechtsgehaltes der\nmehreren Möglichkeiten nicht dahingestellt bleiben.\n\nNotwendig - das Landgericht hat Fortsetzungszus aumenhang angenommen -— umfaßt der dargelegte Mangel hier den\ngesamten Schuldspruch. Die damit erforderliche Aufhebung\nder Verurteilung des Angeklagten Ei macht eine\nnähere Behandlung der anderen (übrigens unzulässigen oder\nunbegründeten) sachlichrechtlichen Angriffe unnötig.\n\n-8-\n\n-8-.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/5-str-622-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/5-str-622-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.326443+00:00"}}