{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-06_5_StR_621_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"5 StR 621/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 621/61\n\n2173 074\n\nInNaınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Boten Johannes O Ep aus Hi:\ndort geboren am W 1225,\n\nwegen fortgesetzter Verführung einer männlichen Person\nunter 21 Jahren u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 6.September 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nVerführung einer männlichen Person unter 21 Jahren (Fall\nOD zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, aus der\nes unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 2.September 1957 ausgesprochenen Einzelstrafen eine\nneue Gesamtstrafe gebildet hat. Ferner hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Kindes\nzu unzüchtigen Handlungen in Tateinheit mit versuchter\nVerführung einer männlichen Person unter 21 Jahren (Fall\nCE) zu einer weiteren Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet,\n\nl. Verfahrensrügen:\n\nDie Aufklärungspflicht ist weder dadurch verletzt, daß\ndie Strafkammer entgegen dem Antrag des Verteidigers keinen\nSachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nvOEEEED vernommen hat, noch dadurch, daß sie den weiteren\nHilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, einen Sachverständigen\ndarüber zu vernehmen, daß TB an 1agenäßig gleichgeschlechtlich sei und daher nicht habe verführt werden\nkönnen. Eine Jugendschutzkamer darf sich grundsätzlich\nselbst die Sachkunde zutrauen, die nötig ist, um die Glaubwürdigkeit eines zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre\nalten Jünglings zutreffend beurteilen zu können. Ob Heiip\nvon Geburt aus gleichgeschlechtlich veranlagt ist, hat die\nStrafkammer offengelassen. Das durfte. sie auch, Die Ansicht,\ndaß ein gleichgeschlechtlich veranlagter 14 Jahre alter\nJunge, der bis dahin, wie festgestellt, noch kein geschlechtliches Erlebnis mit einem erwachsenen Mann gehabt hat, nicht\nzur Unzucht verführt werden könne, ist abwegig. Einen\nSachverständigen brauchte die Strafkammer hierzu nicht zu\n\n- 3 -\n\nvernehmen. Ob die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale\nder Verführung nach § 175a Nr.3 StGB ausreichend festgestellt\nsind, ist eine Frage des sachlichen Rechts.\n\nDie Rüge, das Landgericht hätte weiter aufklären\nmüssen, ob der Umkleideraum im Bismarck-Hallenbad von allen\nSeiten eingesehen werden kann, ist unzulässig, weil in der\nRevisionsbegründung entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die\nBeweismittel nicht angegeben sind, deren sich das Landgericht\nnach Ansicht der Revision zur weiteren Aufklärung hätte\nbedienen müssen. Eine weitere Beweiserhebung brauchte sich °\nüberdies dem Landgericht nicht aufzudrängen, Selbst wenn\nder Umkleideraum 30 beschaffen sein sollte, wie die Revision\nbehauptet, so würde das der Feststellung nicht entgegenstehen, daß der Angeklagte mit dem Zeugen Hillebrand in dem\nUmkleideraum allein war und von niemandem beobachtet wurde,\n\nAuch dadurch hat das Landgericht die Pflicht zur\nerschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt,\ndaß es den Hilfsamtrag des Verteidigers abgelehnt hat, einen\nSachverständigen darüber zu vernehmen, daß das Verhalten\ndes Angeklagten im Tall CE eine Ausweichhandlung,\num Körperliches zu vermeiden, und daher derart zwangsläufig\ngewesen sei, daß § 51 StGB vorliege. Das Landgericht hat\nsich mit der Frage, ob der Angeklagte seinem Trieb zur\ngleichgeschlechtlichen Betätigung widerstehen konnte,\neingehend auseinandergesetzt. Die Frage hat es vor allem\ndeswegen bejaht, weil der Angeklagte auch schon geschlechtlichen Umgang mit Mädchen hatte. Da anlagebedingte oder\nerworbene Homosexualität in der Regel die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit nicht ausschließt oder vermindert,\nbrauchte sich dem Landgericht die Vernehmung eines Sachverständigen über diese Frage nicht aufzudrängen. Es konnte\nsie auf Grund seiner eigenen Sachkunde als Jugendschutzkammer selbst beurteilen.\n\n2. Die Sachrüge:\n\nDie Merkmale der Verführung zur Unzucht sind im Falle\nHillebrand rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Angriffe\nder Revision richten sich insoweit nur gegen die Beweiswürdigung. Entgegen der Behauptung der Revision hat sich\ndie Strafkammer eingehend nit der Frage der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen HEEW zuseinandergesetzt und dabei auch die\ngegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Tatsachen erörtert,\n\nIm Falle Griebling ergeben die Feststellungen des\nLandgerichts die Merkmale eines versuchten Verbrechens nach\n8 176 Abs.1 Nr.3 in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen\nnach § 175a Nr.3 StGB. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe bloße Vorbereitungshandlungen rechtsfehlerhaft\nals Versuchshandlungen bewertet, geht fehl. Die Einwirkung\nauf den Willen des Jungen, sich mit dem Angeklagten weiter\nin die Stadt zu begeben, wobei der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte, sich mit dem\n. Jungen an einen zur Ausführung der beabsichtigten Unzuchtshandlungen geeigneten Ort zu begeben, geht über bloße\nVorbereitungshandlungen hinaus. Mit ihr war das geschützte\nRechtsgut bereits unmittelbar gefährdet. Die vom Vertei-\n'diger angeführte Entscheidung NJW 1952,430 betrifft einen\nganz anderen Fall. Auch BGHSt 6,302 läßt es zum Versuch\neines Verbrechens nach § 176 Abs,1 Nr.3 genügen, wenn der\nTäter mit den Opfer ein Zusammentreffen zu einer bestimmten\nZeit an einem bestimmten Ort vereinbart und es durch\nVersprechungen geneigt macht, die Verabredung einzuhalten,\nEs braucht also nicht schon unmittelbar eine örtliche\nGelegenheit zur Vollendung der Tat vorhanden zu sein. Daß\nder Angeklagte den Vorsatz hatte, den Jungen zur Verübung\nund Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten und ihn\ndazu zu verführen, sich vom Angeklagten zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, hat das Landgericht festgestellt. Die\n\n-5.\n\nBehauptung der Revision, die unzüchtigen Reden des Angeklagten und das Kitzeln an der Handfläche des Kindes\n\nseien nur Ersatzhandlungen gewesen, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und kann daher\nnicht berücksichtigt werden. Darauf, ob der Junge Cu»\nsich schließlich hätte dazu bringen lassen, sich mit dem\nAngeklagten an einen geeigneten Ort zu begeben, kommt es\nnicht an. Für den Versuch genügt die Feststellung, daß der\nAngeklagte den Jungen dazu bringen wollte. Die Tatsache,\n\ndaß sich der Angeklagte in früheren Fällen gelegentlich auch\nmit unzüchtigen Redensarten oder bloßen Zudringlichkeiten\nbegnügt hat, schließt denkgesetzlich nicht aus,. daß sein\nVorsatz im Fall Griebling weiter ging.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen\ndes Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten. Gleichgeschlechtliche Veranlagung ist nur\nin seltenen Ausnahmefällen eine krankhafte geistige Störung\nim Sinne des § 51 StGB. Auch von homosexuell veranlagten\nMännern verlangt das Gesetz, daß sie der Versuchung zu\neinem so schweren Verbrechen,. wie es die Verführung eines\njungen Menschen zur Unzucht ist, widerstehen. Daher ist die\nFeststellung des Landgerichts, daß die Verfehlungen des Angeklagten auf einem Charaktermangel beruhen, rechtlich\nnicht zu beanstanden. Sie widerspricht entgegen der Behauptur\nder Revision nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen,\n\n-6-\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Anlaß zu\nrechtlichen Bedenken geben, ist die Revision als unbegründet\n\nzu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/5-str-621-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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