{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-02-02_5_StR_528_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"5 StR 528/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gve@ §§ 169, 176, 177\n\nDer Verteidiger ist befugt, sich durch eine\nAngestellte Aufzeichnungen über Vorgänge der\nHauptverhandlung machen zu lassen.\n\nEs bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz\nder Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn der\nVorsitzende die Angestellte ohne hinreichenden\nGrund aus dem Sitzungssaal entfernt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) 18 A 037\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGve@ §§ 169, 176, 177\n\nDer Verteidiger ist befugt, sich durch eine\nAngestellte Aufzeichnungen über Vorgänge der\nHauptverhandlung machen zu lassen.\n\nEs bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz\nder Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn der\nVorsitzende die Angestellte ohne hinreichenden\nGrund aus dem Sitzungssaal entfernt.\n\nBGH, Urt. v. 15. Januar 1963 - 5 StR 528/62\nLG Hamburg\n\n5 StR 528/62\n\n(altı 5 StR 288/59)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Franz W EEE zus TEE,\ngeboren am EEE 1920 in rum.\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung (Veruntreuung)\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.dJanuar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n2.Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\neg\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung\n(§ 169 GVG) ist, wie die Revision mit Recht rügt, dadurch verletzt worden: daß der Vorsitzende der Strafkammer\nam 7.Tage der Hauptverhandlung eine Angestellte des Verteidigers, die auf dessen Weisung Aufzeichnungen in Kurz-\n\n‘schrift über die Vorgänge der Hauptverhandlung machte,\n\naus dem Verhanälungssaal gewiesen hat.\n\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung\nbesagt, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht\n\n\"in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personen-\n\nkreises vor sich gehen muß. Gegen ihn wird nicht nur\n\n‚verstoßen, wenn diese Möglichkeit schlechthin aus-\n\ngeschlossen wird. Er kann auch dadurch verletzt werden,\ndaß einzelnen Personen der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird oder sie aus dem Verhandlungsraum entfernt\nwerden (BCHSt 3,386). Das ist hier geschehen.\n\n§ 177 GVG bestimmt zwar, daß Parteien, Beschuldigte,\n\n. Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht\nbeteiligte Personen auf Beschluß des Gerichts aus dem\nSitzungssaal entfernt werden können, wenn sie den zur\n Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht\n\ngehorchen. ‚So war es hier aber nicht. Die dienstliche\nÄußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, daß.\n\n‚weder ein Gerichtsbeschluß ergangen ist, noch die Angestellte des Verteidigers einem zur Aufrechterhaltung\nder Ordnung erlassenen Befehl nicht gehorcht hat.\n\n‚Nun darf allerdings der Vorsitzende unter besonderen\n\n‚Umständen auch ohne Gerichtsbeschluß kraft eigener\n. Sitzungspolizeigewalt (§ 176 GVG) einzelne Personen aus\n\ndem Verhandlungsraum weisen. Das setzt aber voraus, daß\nes sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 176 GVG\nzur Aufrechterhaltung der Ordnung in der ‚Sitzung erfolgt\nund sich im Rahmen des dem Vorsitzenden ‚zustehenden\n\n- 3.\n\nu\n\nErmessens hält. Besteht dagegen für seine Maßnahme kein\ngesetzlicher Grund oder überschreitet der Vorsitzende\nsonst die Grenzen seines Ermessens, dann werden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt (BGHSt 17,201).\nDas war hier der Fall.\n\nEs kann schon zweifelhaft sein, ob die Entfernung\n. der Angestellten des Verteidigers aus dem Verhandlungs-\n\nsaal überhaupt eine Maßnahme war, die zur Aufrechterhaltung\nder Ordnung in der Sitzung getroffen wurde. Der Vorsitzende\n\nhat nach seiner dienstlichen Äußerung die Angestellte des\nVerteidigers nur deshalb aus dem Sitzungssaal gewiesen,\nweil sie auf Weisung des Verteidigers auch Aufzeichnungen\nüber Äußerungen des Vorsitzenden machte und dieser befürchtete, der Verteidiger werde die Aufzeichnungen zur\nRechtfertigung von Revisionsrügen in einem Zeitpunkt verwenden, in dem die Mitglieder des Gerichts kaum noch\nwürden feststellen können, ob die Aufzeichnungen wahr\nseien. Jedenfalls hat der Vorsitzende bei dieser Maßnahme\ndie Grenzen seines Ermessens überschritten.\n\nDer Verteidiger ist grundsätzlich befugt, sich Aufzeichnungen in Kurzschrift über Vorgänge der Hauptverhandlung zu fertigen. Dabei kann es keinen Unterschied machen,\nob er die Aufzeichnungen selbst herstellt oder sie durch\neine andere Person herstellen läßt. Zu den Vorgängen,\nüber die er sich Aufzeichnungen machen darf, gehören\nnicht nur Erklärungen des Angeklagten sowie Aussagen von\nZeugen und Sachverständigen, sondern alle Vorgänge der\nHauptverhandlung, also auch Äußerungen des Vorsitzenden.\nDer bloße Umstand, daß im vorliegenden Fall die Angestellte des Verteidigers auf dessen Weisung Aufzeichnungen in\nKurzschrift über Äußerungen des Vorsitzenden machte, berechtigte den Vorsitzenden daher nicht, die Angestellte\naus dem Verhandlungssaal zu weisen.\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert die oben\nmitgeteilte Befürchtung des Vorsitzenden nichts. Der\nsich aus ihr ergebenden Gefahr konnte der Vorsitzende\n\n-4-\n\ndadurch wirksam begegnen, daß er diejenigen seiner\nÄußerungen, bei denen er jene Befürchtung hatte, sofort\nin die Sitzungsniederschrift aufnehmen ließ.\n\nDie Entfernung der Angestellten des Verteidigers aus\ndem Verhandlungssaal war daher verfahrensrechtlich nicht\nzulässig. Sie verletzte den Grundsatz der Öffentlichkeit.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß die Angestellte\ndes Verteidigers als dessen Schreibgehilfin zugegen war.\nDas machte sie nicht zur Beteiligten. Sie gehörte vielmehr\ntrotz dieser Tätigkeit zum Kreise der unbeteiligten\nPersonen, deren Entfernung aus dem Verhandlungssaal, wenn\nsie verfahrensrechtlich unzulässig ist, den Grundsatz der\nÖffentlichkeit verletzt.\n\nDas Urteil muß hiernach aufgehoben werden, weil der\nVerstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ein unbedingter Revisionsgrund ist (§ 338 Nr.6 StPO).\n\nDie Zurückverweisung an eine andere Strafkammer\n- als die 11. und 10.Strafkammer, die in der Sache bisher tätig gewesen sind, - beruht auf § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-528-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-528-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.188171+00:00"}}