{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-30_5_StR_583_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"5 StR 583/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 088\n5 StR 583/61\n\nIm Namen des Vorkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\ndie praktische Ärztin Dr.med. Helga M EEEEND\n\ngeborene CD u: CME Kreis CHE ,\ngeboren am ED 1921 in vu »\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Januar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 23.Juni 1961 wird\nverworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-— 2 -\n\nGründes\n\nDie Revision der Beschuldigten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nl. Die meisten Verfahrensrügen sind - soweit Üüberhaupt zulässig erhoben - offensichtlich unbegründet und\nbedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.\n\nEine Verletzung des § 246a StPO ist nicht erwiesen.\nDie Revision trägt selbst vor, Dr.SE habe die\nBeschuldigte bei ihrer Einlieferung in die Psychiatrische\nund Nervenklinik der Universität Kiel untersucht. Er\nhatte sie also im Sinne des § 246a Satz 2 StPO \"schon\nfrüher untersucht\". Daß er die Untersuchung dureh einen\nanderen Arzt ausführen ließ, ergibt keine Gesetzesverletzung.\n\nGegen die Vorschrift des § 305 StPO ist ebenfalls\nnicht verstoßen worden. Der Beschluß, durch den die Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Änhörung eines\nObergutachters abgelehnt hat, war keine \"Entscheidung\nüber die einstweilige Unterbringung\" im Sinne des\n§ 305 Satz 2 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluß war unzulässig (§ 305\nSatz 1 StPO).\n\n2. Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Was\ndie Revision zu ihrer Rechtfertigung im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung\nBGH NJwW 1952,8362T betrifft einen wesentlich anderen\nFall,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, zu\nverwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-583-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-583-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.015317+00:00"}}