{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-30_5_StR_557_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"5 StR 557/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"je)\ncn\nen\n\n5_3tR 557/81\n\nIm Namen.des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.\n\ngen Polizeihauptwachtmeister Horst R gun\naus\n\ngeboren am 1929 in Alp (Ostpreußen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. .den ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Hans-Peter\n5 em aus\n' dort geboren -am 1931,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n1. den ehemali\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer passiver Bestechung u...\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Januar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals belsitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten REES\nund SED wirä das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 2.Juni 1961 samt den Feststellungen\naufgehoben,\n\nl. soweit die Angeklagten wegen gemeinschaft“\nlicher Begünstigung im Amt verurteilt\nworden sind,\n\n- 2 u\n\n-2=-\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.. einschließlich der\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung, und Entscheidung - auch\nüber die Kosten der Revisionen - an das Jandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen\n\n- 3.\n\nGründes3?\n\n. .. Die Revisionen beider Angeklügten sind nur zum Teil\nbegründet,\nI. Die Verfahrensbeschwerden,\n\nl. Beide Revisionen rügen zunächst, daß der Zeuge\nCD entgegen dem Verbot des § 60 Nr.3 StPO vereidigt\nworden ist.\n\nDen: Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß die Vereidigung\ndieses Zeugen gegen das Gesetz verstößt. CE war acer\nStrafkammer erkennbar mindestens verdächtig, vorsätzlich\nden Tatbestand der aktiven Bestechung nach § 333 StGB verwirklicht zu haben, also bei dem zur Aburteilung stehenden\nVorfall in derselben Richtung mitgewirkt zu haben wie die\nAngeklagten. Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Zeugen, der sich durch ‘die Vornahme des\nBestechungsaktes nach § 333 StGB vergangen hat, als Teilnehmer im Sinne des § 60 Nr.3 StPO in dem Verfahren gegen\nden bestochenen Beamten angesehen (vgl. RGSt 64,296,298).\nDer Zeuge Ci hätte daher nach § 60 Nr.3 StPO, von dem’\n88 keine Ausnahme gibt, unvercidigt bleiben müssen.\n\nAusnahmsweise kann das Urtsil, soweit beide Angeklagten\nwegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden sind,\njedoch auf diesen Verfahrensfehler nicht beruhen. Denn die\nVerurteilung der Angeklagten beruht auf dem glaubhaften\nGeständnis des Angeklagten RW; dessen Darstellung\nauch .der Angeklagte SEM nicht bestritten hat.\n\n.2. Die Revision des Angeklagten RW meint weiter,\ndas Landgericht habe eine Verletzung des § 60 Nr,3 StPO\nauch dadurch begangen, deß es die Zeugen Chip, Sci.\nEheleute con und Dr.ScB vereiäigt habe. Den ist\njedoch nicht zuzustimmen, In diesen Fällen ist der Angeklagte FWrnicht wegen schwerer Bestechlichkeit,\nsondern wegen Erpressung bestraft worden. Der Verdacht\neiner Beteiligung dieser Zeugen an dieser den Gegenstand\n\n-4-\n\n-4h-\n\nder Untersuchung bildenden Straftat scheidet aus.. Die Zeugen\nhaben durch die Hingabe der ihnen abgenötigten Gelder nicht\nin derselben Richtung mitgewirkt wie der Angeklagte,. Sie\nwaren im Gegenteil das Opfer seiner jeweiligen Erpressung.\n\nDafür, daß die Strafkammer auch noch in der Hauptverhandlung gegen die angeführten fünf Zeugen den Verdacht\neiner aktiven Bestechung gehabt hat, licgen keine Anhaltspunkte vor... Im übrigen würde ihre etwaige aktive Bestechung\nkeine Beteiligung an der Tat des Angeklagten RW, der\nErpressung, sein.\n\n3. Soweit der Angeklagte SB noch rügt, daß gegen\nden als Zeugen vernommenen Polizeimoister Kifggmn das\nVerfahren abgetrennt worden ist, kann die Rüge schon deshalb\nkeinen Erfolg haben, weil schon die Staatsanwaltschaft das\nVerfahren abgetrennt und keine Anklage gegen Ki er\nhoben hat.\n\nIT. Die Sachrüge.\nl.. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung - insoweit ist der Schuldspruch nur\nvom Angeklagten SB angefochten - und wegen Erpressung\n\n1§ 8t, wie die Prüfung auf die Sachrüge ergeben hat, keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen...\n\n2. Dagegen wenden sich beide Beschwerdeführer a\nRecht gegen die Verurteilung aus § 346. StGB.\n\nDer Tatbestand. der vollendeten Begünstigung im Amt\nsetzt voraus, daß ein staatlicher Anspruch auf Verhängung\neiner Strafe (oder Maßregel) tatsächlich entstanden ist,\n‚Der. Begünstigte muß eine mit -Strafe bedrohte Handlung be=\ngangen haben, Anderenfalls kann ‚er der in Gesetz’ vorgesehenen\n\"Strafe nicht zeitweilig oder dauernd entzogen werden (vgl.\nBGH IM StGB § 346 Nr.l und 2, RG HRR 1942,385)«\n\nWie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen,\nergibt das Urteil nicht, daß in den sechs bzw. .sieben\n\n- 5\n\n-5.\n\nFällen, die der Verurteilung aus § 346 StGB zugrunde liegen,\njeweils ein staatlicher Strafanspruch entstanden ist. Zwar\nmag gegen die. betroffenen Araftfahrer der Verdacht bestanden\nhaben, sie hätten sich nach §§ 2 Abs.1, 71 StVZO vergangen.\nDaß dies aber wirklich der Fall war, läßt sich den Gründen\nnicht entnehmen. Pestgestellt ist lediglich, daß der durchgeführte grobe \"Alcotest\" mit dem sogen. Drägerschen Röhrchen einen Blutalkoholgchalt von mehr als 0,7 g %o ergab.\nDamit ist aber noch nicht dargetan, daß die Kraftfahrer im\nSinne des § 2 Abs.1 StVZO in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beginnt die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige\nallgeme ine Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 8 %00 (BGHSt 13,83). Daß auch nur in\neinem der Fälle besondere Umstände vorgelegen hätten, die\neine Beeinträchtigung schon bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt zur Folge hatten, ergeben die Urteilsgründe\nnicht. Auch kann den Feststellungen des Landgerichts nicht\nentnommen werden, daß die Kraftfahrer etwa andere Verkehrsübertretungen begangen hätten, die einen staatlichen Strafanspruch zur Entstehung gebracht hätten. Die Verurteilung\nwegen vollendeter Begünstigung im Amte kann daher nicht\nbestchenbleiben. In Frage käme jedoch unter Umständen eine\nVerurteilung wegen versuchter Begünstigung im Amt. Hierzu\nwird für die neue Verhandlung auf BGH NJW 3961,181\n\n(s.auch Ann. von Martin in IM StGB § 346 Nr.13) verwiesen.\n\n3. Was die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts vorbringt, daß die einzelnen Straftaten der\nschweren passiven Bestechung und der Erpressun; nicht in\nFortsetzunzgszusammenhang stehen, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n4. Das gilt auch von den Angriffen beider Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkamner,\nsoweit sie überhaupt im Revisionsverfahren zulässig sind\nund nicht nur das tatrichterliche Ermessen als solches\nangreifen.\n\n-6.-\n\n-6 -\n\nZu prüfen war nur, ob die Strafen aus §§ 332 und 253\nStGB nicht deshalb aufzuheben waren, weil sie möglicherweise durch die fehlerhaften Verurteilungen aus § 346 StGB\n‘zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden sind. Das\nhält der Senat jedoch für ausgeschlossen. Für die Bestechungs\nstrafen entfällt diese Möglichkeit schon deshalb, weil das\nLandgericht das Vorliegen mildernder Umstände ahne Rechtsirrtum verneint und auf die. sodam mildeste Strafe von\nje einem Jahre Zuchthaus erkannt hat.\n\nMit der Aufhebung der Verurteilungen aus § 346 StGB\nverliert jedoch die Gesamtstrafe ihre Grundlage, Mit der\nGesamtstrafe war auch die Anordnung aus § 32 StGB aufzuheben\n(s. § 76 StGB). Die Nebenfolge aus § 335 StGB bleibt jedoch\nbestehen. Sie beruht nur auf den Verurteilungen auf Grund\ndes § 332 StGB, dis nicht zu beanstanden sind,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-557-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-557-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.994808+00:00"}}