{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-30_5_StR_537_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"5 StR 537/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_ 537/61\n\nIm Namen des Volkes 2173 076\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberregierungsrat Dr.Walter Wei»\n\naus DO 1\ngeboren am MM 1907 ir DEE (Posen) ,\n\nwegen einfacher passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EiEED\nals Vertröoter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltce >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nv\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 20.April 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher\npassiver Bestechung verurteilt und ihn weiterhin der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage als Zeuge für schuldig erklärt, insoweit jedoch von Strafe abgesehen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nIs\n\nzu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe in\nmehrfacher Hinsicht die Pflicht verletzt, den Sachverhalt\nvon Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO).\n\n1. Die Rüge, das Urteil habe nicht genügend fest-\n‚gestellt, welche Mittel dem Angeklagten zur Unterbringung\nseiner Mutter zur Verfügung gestanden hätten, ist als Aufklärungsrüge schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht\ndie Beweismittel angibt, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision brauchte sich\ndas Gericht auch in den Urteilsgründen nicht im einzelnen\ndamit auseinanderzusetzen, welche Mittel dem Angeklagten\nzur Verfügung gestanden hätten. Die Strafkammer ist zu\ndem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte diejenigen Heime,\ndie ihm Hille vor der Geldhingabe vorgeschlagen hatte,\nals zu teuer abgelehnt hat. Schon hieraus durfte sie den\nSchluß ableiten, der Angeklagte habe befürchtet, er werde\njedenfalls einen höheren Betrag für die Unterbringung\nseiner Mutter möglicherweise aufwenden müssen, als ihm\naus vorhandenen oder leicht zu beschaffenden Mitteln zur\nVerfügung stand.\n\n2. Zu Unrecht rügt auch der Angeklagte, seine persönlichen Verhältnisse und seine Arbeitsbelastung in dem\nZeitraum von Hingabe bis Rückgabe des Geldes hätten näher\n\n- 3.\n\naufgeklärt werden müssen. Der Angeklagte vermißt insoweit\neine ausführlichere Vernehmung der vernommenen Zeugin Og\nseiner. Vorzimmerdame, und die Vernehmung eines Dienstvorgesetzten oder engeren Mitarbeiters. Darauf, daß an\nvernommene Zeugen weitere Fragen nicht gestellt worden\nsind, kann die Revision nicht gestützt werden, Einen\nDienstvorgesetzten cder engeren Mitarbeiter des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer ohne\ndahingehenden Beweisamtrag nicht aufzudrängen, Sie ist zu\ndem Ergebnis gekommen, daß auch stärkste persönliche oder\nsachliche Belastungen nicht dazu führen konnten, daß der\nAngeklagte das Geld im Schreibtisch vergaß, oder ihn daran\nhindern konnten, das Geld binnen weniger Tage zurückzusenden.\n\nII.\nSachlichrechtlich rügt die Revision, das Urteil ent-\n\nhalte eine Reihe von Widersprüchen. Das trifft jedoch\nnicht zu.\n\n1. Daß das Urteil das \"zulbe Dispositionsbuch\" des\nHille als Beweis dafür verwendet, Hp habe durch die Hingabe der 1000 DM den Angeklagten \"schmieren\" wollen, steht\nnicht im Widerspruch dazu, daß die Strafkammer bei Beurteilung der Frage, ob H@ dem Angeklagten bei der parisreise unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe, das Dispositionsbuch nicht als ausreichendes Beweismittel ansieht.\n\nIm Falle der Parisreise ist die Strafkammer offensichtlich davon ausgegangen, es lasse sich nicht feststellen, daß Hm die beiden in dem Dispositionsbuch unter\ndem 9.Oktober 1954 für den 21.September und 23.September\n1954 eingetragenen Beträge gerade für den Angeklagten aufgewandt, und daß er sie ihm geschenkweise überlassen hat.\nDie Hingabe der 1000 DM an den Angeklagten am 9.Mai 1956\nsteht aber einwandfrei fest; der Angeklagte hat dieses\nGeld nachträglich zurückgezahlt. Die Eintragung im\n\n-1-\n\nDispositionsbuch sieht die Strafkammer nur als Beweis dafür an, daß HP das Gcla gerade zu Bestechungszwecken\ngegeben habe.\n\n2. Ebensowenig sind die Feststellungen in sich widerspruchsvoll, die zu dem Ergebnis geführt haben, der Angeklagte habe den Bestechungswillen des Hi erkannt. Daß\nnach UA S.36 der Angeklagte die Gepflogenheit HEEMB, einflußreiche Personen zu \"schmieren\", nicht kannte, hinderte\ndas Gericht nicht, die Kenntnis des Angeklagten von dem\n'Bestechungswillen des H@WW in seinem Fall aus anderen Umständen herzuleiten. Am Schluß des ersten Absatzes UA S.48\nist nur gesagt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen\nwerden, gewußt zu haben, daß HP die Entscheidungen des\nAngeklagten für möglicherweise pflichtwidrig gehalten hat.\nDie Strafkammer hat dieserhalb den Angeklagten auch nicht\nwegen schwerer passiver Bestechung bestraft. Daß der Angeklagte erkannt hat, HP Habe das Geld als Belohnung\nfür die vorangegangenen (pflichtmäßigen) Handlungen gegeben, wird im zweiten Absatz UA S.48 damit begründet, daß\nder Angeklagte beim Anblick des Geldes fassungslos und\nvöllig schockiert gewesen sei. Diese Würdigung steht mit\nkeiner sonstigen Feststellung des Urteils in Widerspruch.\n\nIII.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keine\nsachlichrechtlichen Fehler crgeben.\n\n5 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka - Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-537-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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