{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-30_5_StR_526_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"5 StR 526/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtermeister Karl A EEE\n\ngeboren am EEE 1922 ir EEE (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Januar 1962, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ey\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,\n\nfür Reeht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 29.April 1961\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 29.April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n'l. Der Wagen des Angeklagten hat das Kennzeichen\nHE - Z 383, Nach den Urteilsfeststellungen (UA S.7,13)\nhat der Polizeibeamte FÜ pei seiner Meldung an die\nFunkleitstelle als Kennzeichen EEE angegeben.\nDas Urteil führt bei der Beweiswürdigung (UA S.13) aus,\n\ndas von WEB unrichtig abgelesene Zeichen EEE»\n\nstimme bis auf eine Ziffer mit dem Kennzeichen des\nWagens des Angeklagten, EEE, überein.\n\nNach UA S.4 haben die Polizeibeamten ferner am _\n13.Novenber 1960 festgestellt, daß die rechte hintere |\nKennzeichenbeleuchtung nicht brannte; die von Bielitz\ngemeldeten Beleuchtungsmängel haben nach UA S.13 mit\nzum Erkennen des Wagens beigetragen.\n\nWie die Revision zutreffend vorträgt, hat der\nPolizeihauptwachtmeister BB bei seinen Vernehmungen\nim Ermittlungsverfahren am 14.November und 12.Dezember 1960\nals Kennummer die Nummer 328 genannt, und er und der\nPolizeimeister Megggphaben bei ihrer Vernehmung am\n12.Dezember 1960 bekundet, die linke hintere Kennzeichenbeleuchtung habe nicht gebrannt. Auch der Polizeioberwachtmeister WgB hat bei seiner Vernehmung am\n12.Dezember 1960 erklärt, ihm sei gesagt worden, daß\ndie linke hintere Kennzeichenbeleuchtung nicht brenne.\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht habe bei\ndieser Sachlage die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es unterlassen\nhabe, die Aufzeichnungen über die Durchsagen des Polizeihauptwachtmeisters Bw an die Funkleitstelle vom\n13.November 1960 zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu\nmachen.\n\n- 3.\n\n-3-\n\nDie Rüge ist unbegründet,\nDas Schwurgericht hat DEE, MW und VeaBin\n\nder Hauptverhandlung als Zeugen gehört. Dabei kann es\nden Zeugen ihre früheren Angaben vorgehalten haben. Es\nkann dann die Urteilsfeststellungen auf Grund der Bekundungen getroffen haben, die die Zeugen auf die, ‚Vorhalte hin gemacht haben. Bei einer solchen Sachlage |\nbrauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von\nAnts wegen noch die Aufzeichnungen über die Durchsagen\nvom 13.November 1960 zum Gegenstand der Beweisaufnahme\nzu machen. Dies gilt um so mehr, als das Schwurgericht\nseine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\nnicht nur aus den beiden hier in Rede stehenden Tatsachen, sondern außerdem aus einer ganzen Reihe weiterer\nim Urteil mitgeteilter Umstände gewonnen hat, inebesondere aus dem Umstand, daß der Angeklagte bei\n\nseiner polizeilichen Vernehmung durch den Kriminalmeister DW und den Kriminalobermeister Kim an\n14.November 1960 und bei Beginn seiner Vernehmung durch\nden Haftrichter am 15.November 1960 selbst erklärt hat,\ner gebe zu, der Fahrer des Wagens gewesen und mit\nBielitz auf dem Trittbrett davongefahren zu sein.\n\nWenn der Angeklagte oder sein Verteidiger trotzdem\nglaubten, es komme auf die von der Revision vermißte\nBeweiserhebung an, so hätten sie einen entsprechenden\nBeweisamtrag stellen können und sollen. Das haben sie\nausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.\n\n:2.:-Das Schwurgericht hat. seine. Aufklärungspflicht |\nauch nicht dadurch ‚verletzt, daß es unterlassen hat,”\ndas Hemd in Augenschein zu nehmen, däs der Angeklagte\nbei der Tat am 13.November 1960 getragen hat. Das Urteil\nstellt fest, daß es ein helles, cremefarbenes Hemd war.\nSo steht es nach dem eigenen Vorbringen der Revision’\nauch in den Aufzeichnungen über die Durchsagen vom\n13.November 1960. Aus welchem Grunde es sich dem Schwurgericht hätte aufdrängen müssen, von Amts wegen das\n\n-4-\n\n-4-\n\nHemd in Augenschein zu nehmen, ist weder aus der\nRevisionsbegründung noch sonst ersichtlich.\n\n3. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden, und\ndie Sachrüge haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rügen\nvorträgt, geht fehl. Rügen der genannten Art können\nnicht auf die Behauptung gestützt werden, daß Feststellungen des Urteils mit dem übrigen Akteninhalt oder\nanderen im Urteil nicht festgestellten Tatsachen unvereinbar seien. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts\nenthält auch keinen Verstoß gegen irgendeinen allgemeingültigen Erfahrungssatz.\n\nDie geringen Ungenauigkeiten - wenn man überhaupt\nvon Ungenauigkeiten sprechen kann -— hinsichtlich des\n\nZeitpunkts, zu dem Frau Berta FT in ihre im Ober-\n\ngeschoß gelegene Wohnung gegangen ist, sind für das Ergebnis ohne Bedeutung. Wenn Christa Egg sich noch\n10 Minuten an der Haltestelle unterhalten hat, ehe sie\nin die Wohnung SEE Strane WWBeinz, was das\nSchwurgericht für möglich hält, dann ist sie allerdings nach den insoweit ziemlich genauen Angaben über\nihren Weg erst um 22.51 Uhr in der Wohnung gewesen.\n\nDa Christa nach den Feststellungen UA S.3 gekommen ist, ehe\nFraı Berta Eggp sich in das Obergeschoß begab, kann in\ndiesem Fall Frau Berta Eggp nicht schon um 22.45 Uhr\n\nin ihre Wohnung gegangen sein, wovon UA S.16 die Rede\nist. Die Zeitangabe 22.45 Uhr für das Hinaufgehen der\nFrau Berta Ein aber im Urteil keineswegs mit\nBestimmtheit gemacht. Es heißt nur, das könne gegen\n\n22.45 Uhr gewesen sein. Das schließt keineswegs aus,\n\ndaß es erst 22.55 Uhr war, wenn Christa, was das Urteil\nnur für möglich hält, nicht unmittelbar von der Haltestelle aus nach Hause gekommen ist. Die Angaben im\n\nUrteil über die Zeiten, zu denen sich die verschiedenen\nTeilnehmer an der Geburtstagsfeier in der Wohnung Fin\n\n-5-\n\n-5-\n\naufgehalten haben, dienen im übrigen nur der Widerlegung\nder Einlassung des Angeklagten, es sei unmöglich, daß er .\nzur Tatzeit am Tatort gewesen sei.\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\n\ndas Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt\nkeinen sachlichrechtlichen Fehler, der der Revision zum\n\nErfolge verhelfen könnte..\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |\n\nBarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-526-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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