{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-30_5_StR_521_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"5 StR 521/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 521/61 2173 078\n\nim Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Ehefrau Christine S t geb,H\naus CB, geboren am 1907 in ,\n2. den Kaufmann a aus Cm\ndort geboren am 1912,\n\nwegen gemeinschaftlicher fortzesetzter Kuppelei u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (EED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten Christine StB\ngegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n16.August 1961 wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin\nhat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kurt Ste wira\ndas Urteil insoweit, als es ihn wegen mißlungener Anstiftung zum Meineide in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nverurteilt und eine Gesamtstrafe festsetzt, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und das Verfahren in diesem\nPunkte eingestellt; die Kosten beider Rechtszüge fallen\nder Landeskasse zur last.\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Kurt\nStB wirä verworfen. Insoweit hat er äie Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen. . BE\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes3\n\nDie Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Kuppelei, gegen die sich nur die allgemeine\nSachrüge richtet, wird von den Feststellungen getragen,\n\nDie Ausführungen, mit: denen beide Revisionen die\nAnnahme eines gemeinschaftlichen Schankvergehens angreifen,\ngehen fehl. Von einem Irrtum der Angeklagten kann keine\nRede sein. Nach den Feststellungen des Urteils wußten sie,\ndaß sie eine behördliche Schankerlaubnis brauchten und\nnieht hatten.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Kurt St wegen\nmißlungener Anstiftung zum Meineide in Tateinheit mit versuchter Nötigung muß jedoch aufgehoben werden, weil es inseweit an den Verfahrensvoraussetzungen einer Anklage und eines\nEröffnungsbeschlusses fehlt. Der Angeklagte ist wegen eines\nVorfalles in der Bruchstraße in Braunschweig vom 19.April 1960\nverurteilt worden. Dieser ist in der Formel der Anklageschrift (BA.II B1.171,172 d.A.) und im Eröffnungsbeschlaß\n(B4.II B1.204,205 d.A.) nicht enthalten. Beide nennen nur\nIrühere Vorgänge in Goslar am 7. und 22.März 1960. Die beiläu-\n£ige Erwähnung der Äußerung vom 19.April 1960 in dem Abschnitt der Anklageschrift über das wesentliche Ergebnis\nder Ermittlungen (B@d.II B1.188 d.A.) genügt im vorliegenden\nFelle nicht. Sie allein brauchte der Angeklagte nicht zum\nAnlaß zu nehmen, seine Verteidigung rechtzeitig auch auf\ndiesen Punkt einzurichten, Schließlich sind nicht etwa alle\n‚drei Ereignisse zusammen die Tet im Sinne des § 264 StPO.\n\nDas w@rd daran deutlich, daß eine rechtskräftige Verurteilung\nwegen der beiden ersten nicht die Strafverfolgung wegen\ndes dritten hindern würde.\n\n-4-\n\nDie Einstellung des Verfahrens in diesem Punkte steht\neiner neuen Anklage nicht entgegen. Für diese ellein dürfte\nallerdings nicht mehr die Zuständigkeit der Strafkammer\nbegründet sein.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, beide Revisionen\nim vollen Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-521-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-521-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.934082+00:00"}}