{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-30_5_StR_491_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-30","aktenzeichen":"5 StR 491/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 099\n\n5 StR 491/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nEleonore L EEE ‚„ ohne Beruf,\naus BD,\ndort geboren ar 13:1,\n\n- Sachbezeichnung: IB u... -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteggg»\n\n-als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten I zezen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Mai 1960\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt, weil das\nKammergericht von der Entscheidung BGHSt 10,1 abweichen\nwill. Dazu sieht der Senat jedoch mindestens im vorliegenden\nFalle keinen Grund, Das auch in der genannten Entscheidung\nvorausgesetzte Interesse des Diebes, das gestohlene Geld\nzum Einkauf der Geschenke zu verwenden, ergibt sich hier\njedenfalls aus den Begleitumständen. Dazu führt der Generalbundesanwalt treffend und erschöpfend aus: \"Im Gegensatz zu\n\n\"BGHSt 10,1 ist hier die Angeklagte nicht die Freundin,\n\nsondern die Braut des Vortäters. Sie hatte vor kurzem ihre\nWohnung im Sowjetsektor von Berlin verlassen, lebte zur\nZeit der Tat in der Familie ihres Verlobten und besaß nur\nwenige und dürftige Kleidungsstücke (UA S.4 ff). Unter\ndiesen Verhältnissen. dienten die geschenkten Kleidungsstücke\ndem diebischen Bräutigam dazu, seine moralische Pflicht zur\nUnterstützung seiner künftigen Ehefrau zu erfüllen; die\nMusiktruhe war zudem ein Einrichtungsstück, das offenbar\nauch für den gemeinsamen späteren Haushalt bestimmt war.\nDamit steht aber bereits fest, daß der Vortäter ein eigenes\nwirtschaftliches Interesse an der Ausstattung seiner Braut\nhatte,\"\n\nAuch die innere Tatseite ist entgegen der Ansicht der\nRevision genügend festgestellt. Das Landgericht schreibt\nsinngemäß, die Angeklagte habe durch das Aussuchen und\nAnproben der Sachen dem Interesse ihres Verlobten, ihr\nkostenlos Geschenke zu machen, gedient (UA S.7 unten).\n\nDaraus geht zugleich hervor, daß sie sich dessen auch\n\nbewußt war, zumal das Urteil außerdem sagt, sie habe alle\nTatumstände gekannt (UA S.8 oben). Den widerspricht nicht,\nwie die Revision meint, die wohl als unwiderlegt angesehene\nEinlassung der Angeklagten, sie habe es wegen des dürftigen\n\n-3-\n\nZustands ihrer Kleidung nicht übers Herz bringen können,\ndie Geschenke ihres Verlobten zurückzuweisen (UA S.6).\n\nDer Beweggrund des eigenen Vorteils, der zum Tatbestande\nder Hehlerei gehört, schließt nicht aus, daß der beim\nAbsatz des Diebesguts Mitwirkende zugleich das Interesse\ndes Diebes an dieser Art der Verwertung erkennt und fördern\nwill.\n\nDie Strafkammer wendet auf die Angeklagte als Heranwachsende das allgemeine Strafrecht mit einer rechtlich\neinwandfreien Begründung an (UA S.8). Die Revision will\nnur die tatsächliche Beurteilung der Täterpersönlichkeit,\ndie dem Tatrichter obliegt, durch eine andere ersetzen.\nDas ist unzulässig, zumal sich die Revision mit der\nBehauptung, die Angeklagte sei ungewöhnlich primitiv, von\nden Feststellungen des Urteils entfernt,\n\nDas angefochtene Urteil enthält schließlich keinen\n\nsonstigen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-491-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-30/5-str-491-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.918168+00:00"}}