{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-25_5_StR_241_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-25","aktenzeichen":"5 StR 241/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 241/62\n\n2180 087\n\nInNanen des Volkes\n\nIr der Strafsache\ngegen\n\nzn SEE =: am\ndort geboren am ÜEEEED 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchunssteft,\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des \"undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.September 196?, an der teilrenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 25.Januar 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hst die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 15.Januar 1962 erlittene\nUntersuchungshaft, sowsit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er mehrere\nVerfahrensbeschwerden erhebt unä die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nI. Rüge 1:\n\nDie Rüge, das Schwurgericht habe den Antrag der Verteidigung auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen\nüber die sowohl bei der Schießerei im Lokal \"Jette\" als\nauch am Tatort verwendete Waffe zu Unrecht abgelehnt, ist\nunbegründet. Das Schwurgericht hat den Antrag des Verteidigers nicht, wie die Revision anscheinend dartun-will,\nunter Berufung auf die eigene Sachkunde nach § 244 Abs.4\nSatz 1 StPO, sondern nach § 244 Abs.4 Satz 2 abgelehnt,\nweil das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache bereits\nerwiesen sei. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, daß auch die durch die Anhörung eines Sachverständigen erworbene Sachkunde dem Tatrichter die Befugnis gibt,\nden Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nabzulehnen (vgl. Geier in Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 244 StPO\nAnm.25 db, 8.615 oben). Gegen diese Ablehnung könnte sich\ndie Revision nur dann mit Erfolg wenden, wenn sie darzulegen vermocht hätte, daß die Sachkunde des schon vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist, daß sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgeht, daß es Widersprüche enthält, oder wenn der neue\nSachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen\neines früheren Gutachters überlegen erscheinen.\n\nDerartige Gründe hat die Revision nicht vorgebracht.\nVon den angeführten Gründen des. $-244 Abs.4 StPO will die\n'Revision zunächst dartun, das Gutachten des Dr.Gradmann sei\nwiderspruchsvoll. Das ist ‚jedoch nicht der Fall. Zwischen\ndem schriftlichen Gutachten vom 28.Dezember 1961 und den\nAusführungen in der Hauptverhandlung besteht kein Widerspruch.\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nDer Sachverständige.kommt vielmehr in beiden Gutachten zu\ndem Ergebnis, daß bei der Schießerei in dem Lokal \"Bei Jette\"\nund bei dem Raubüberfall auf die Schleswig-Holsteinische\nWestbank ein und dieselbe Pistole gebraucht worden ist. Daß\nder Sachverständige in seinem früheren Gutachten vom 10.April\n1961, das sich nur mit der Tatortmunition befaßte und jetzt\nin der Revisionsbegründung wiedergegeben worden ist, offengelassen hatte, ob Hülsen und Geschosse am Tatort aus derselben Pistole verfeuert worden sind, steht dem nicht entgegen..\n\nDie Revision hat auch nicht dargetan, daß den von ihr\nvorgeschlagenen weiteren Sachverständigen überlegene\nForschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Die forschende und lehrende Tätigkeit an einer \"Technischen Hochschule\nallein besagt bei der Art der hier in Rede stehenden Untersuchungen nichts für das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel gegenüber dem Sachverständigen Dr.Gradmann, der \"auf\nGrund seiner Vorbildung als Physiker und Ingenieur und seiner\nlangjährigen Erfahrung als L:iter des zentralen Schußwaffendienstes in einem Monat einige hundert Gutachten auf diesen\nGebiet abgibt\",\n\nDaß das Schwurgericht über die Art der Tatwaffe keine\neigenen Feststellungen getroffen hat, trifft nicht zu. Es\nhat sich dem Gutachten des Sachverstärdigen, das es als\nüberzeugend bezeichnet, auch in diesem Punkte angeschlossen,\n\nRüge 2:\n\nDaß das Schwurgericht aus dem Verhalten des Angeklagten\nund der Art seiner Einlassungen im Ermittlungsverfahren und\nin der Hauptverhandlung Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen\nhat, nachdem sich der Angeklagte zur Sache einzelassen hatte,\nist nicht zu beanstanden. Ts liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Angeklagten irgendwie das Verhalten\nseines Verteidigers zur Last „slegt w:rden ist.’\n\nRüge 3:\n\nDie Revision bekauptet, das Schwurgericht habe die\nGrundsätze nicht beachtet, die der Bundesgerichtshof in\nBGHSt 16,204 ff zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens aufgestellt habe. YTierfür ergeben die Urteilsgründe aber keine Anhaltspunkte. Das Schwurgericht verwertet\ngegen den Angeklagten nur die Bekundungen der Zeugen\nEheleute re, ED, \"ED und TEE. Alleraings\nkönnten bei allen diesen Zeugen insofern Bedenken gegen\nden Wert des Wiedererkennens vorhanden sein, als sie früher\nden Angeklagten schon in der Zeitung und auf Bildstreifen\nder Kriminalpolizei erkannt hatten. Es ist aber nichts\ndafür hervorgetreten, daß sich das Schwurgericht dieser\nBedenken \"nicht hinreichend bewußt gewesen ist\", zumal in\nallen Fällen besondere Umstände vorhanden waren, die den\nBeobachtungen der Zeugen besonderes Gewicht gaben. So\nhatten die Zeugen VE una FEED den Angeklagten\nnicht nur gesehen, sonädcrn auch kurz nach der Tat gesprochen,\nwobei dem Taxifahrer VB noch einige Schrunden am\nMunde des Angeklagten aufgefallen waren. Die sonst genannten\ndrei Zeugen hatten sich schon zur Tatzeit besonders intensiv\nmit dem Angeklagten beschäftigt. Daß ihnen der Angeklagte\nnicht unter einer Auswahl ähnlicher Personen gegenübergestellt worden ist, hat das Schwurgericht ausdrücklich\nbeachtet. Auch beruht hier, anders als in dem Falle, der\nder Entscheidung BGHSt 16,204 ff zugrunde lag, die Verurteilung des Angeklagten nicht nur auf der Aussage der Zeugen\nüber das Wiedererkennen. Das Schwurgericht ist vielmehr\n\"bereits durch die Aussagen des Mitangeklagten Be und\ndie Schießgutachten\" von der Schuld des Angeklagten überzeugt und spricht nur davon, daß diese Überzeugung durch die\ngenannten Zeugen \"erhärtet\" werde.\n\nWas die Revision im Rahmen der \"Rüge 3\" sonst noch\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nRüge 4:\n\nAus der Tatsache, daß die Zeuginnen St una\nPeg die Darstellung des Mitangeklagten Be in\neinem wesentlichen Punkte bestätigt haben - nämlich\nhinsichtlich des. Anrufs des Angeklagten und des dann\nfolgenden Gesprächs des Fitangeklagten Bm mit dem Angeklagten -— konnte das Schwurgericht auf die Richtigkeit\nder gesamten Darstellung F9s schließen und zu den\nErgebnis gelangen, es sei nicht anzunehmen, \"daß Braun so\nbetrunken. war, daß er SB mißverstanden oder ihn\nverwechselt hat\". Das steht im übrigen auch nicht im\nWiderspruch zu der früheren Einlassung Bü, er sei\nerheblich unter Alkoholeinwirkung gewesen,\n\nUnzulässig ist die in diesem Zusammenhange erhobene\nAufklärungsrüge, die dahin geht, in der Hauptverhandlung\nhätten weitere Fragen an Braun oder die Zeugin Pen\ngestellt werden müssen. Das Revisionsgericht kann nicht\nprüfen, ob das nicht geschehen ist (vgl. hierzu BGHSt 4,\n125,126).\n\nRüge 5:\n\nOb hinsichtlich der Angaben des Mitangeklagten BB»\nüber die dem Zeugen GW iivergevenen 1200 DM im Vor- -\nverfahren und in der Hauptverhandlung Widersprüche bestehen,\n\nist für die sachlichrechtliche Prüfung nicht von Belang.\n\nDas Revisionsgericht kann insoweit nur von den\nUrteilsfeststellungen ausgehen.\n\nDer Vortrag der Revision, der Tatrichter hätte insoweit\nden Sachverhalt näher aufklären müssen, kann auch nicht als\nordnungsmäßige Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nangesehen werden. Es fehlt die Angabe der Beweismittel,\nderen sich das Schwurgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).\n\nRüge: 6\n\nMit den nun noch folgenden Rügen 6 und 7 wendet sich\ndie Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers und gegen die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung. “Was zunächst die Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher anlanst, so ist vorweg\nzu bemerken, daß die auch in diesem Zusammenhang erhobene\nRüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO nicht darauf gestützt werden kann, es hätten weitere Fragen an den Angeklagten und den ärztlichen Sachverständigen gestellt\nwerden müssen,\n\nAuch die Einwendungen gegen die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB können der Revision nicht\nzum Ziele verhelfen. Die Feststellungen des Schwurgerichts\nsind insoweit frei von \"idersprüchen und enthalten auch\nsonst keine Rechtsfehler. Was die Revision hierzu im\neinzelnen vorgebracht hat, ist im allgemeinen offensichtlich\nunbegründet. Hervorzuheben ist nur, daß es dem Schwurgericht\nnicht verwehrt war, auch die der Verurteilung des Angeklagten\nwegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende Tat\nmit zur Begründung seiner Gef”hrlichkeit heranzuziehen,\nobwohl sie \"keine echte Symptomtat darstellt\". Auch andere\nVorstrafen können und müssen bei der Persönlichkeitsbeurteilung\ndes Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH MDR 1957,\n562,563).\n\nRüge 7:\n\nWas die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im einzelnen vorgebracht hat, greift ebenfalls\nnicht durch. Daß sich das Schwurgericht, wie die Revision\nunter Berufung auf BGH JZ 1953,673 dartun will, unzulässigerweise bei der Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des\n§§ 42e StGB mit der Vermutung ihres Fortbestehens begnügt\n\n-T-\n\nhätte, ergeben die Urteilsgründe nicht,\n\nII. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil unabhängig vom Vorbringen der Revision in vollem Umfange geprüft. Da sich auch hierbei keinerlei Rechtsfehler ergeben\nhaben, war die Revision somit in fbereinstimmung mit dem\nAntrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-25/5-str-241-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-25/5-str-241-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.810280+00:00"}}