{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-22_5_StR_614_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-22","aktenzeichen":"5 StR 614/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 614/61 2173 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Richard H MHEEEED zu: eu\ngeboren am MED 1905 in on Kreis: u,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in 3raunschweig vom\n13.September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nanordnet.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und antscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsnittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- 2.\n\n- 2.\nDie weitergehende kevision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 13.September\n1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von üechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nOffensichtlich unbesründet ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafe\nrichtet,\n\nAuf die Sachrüge war aber die Anordnung aufzuheben,\nden Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen.\n\na) Die angefochtene Entscheidung führt aus, der\nAngeklagte sei \"infolge der festgestellten Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit in seiner Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermindert\" gewesen (UA S.7). Die Kammer\nhabe \"in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht\nausschließen\" können, \"daß zur Zeit der Tat die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und\nnach dieser Einsicht zu handeln, bereits erheblich vermindert war (§ 51 Abs.2 StGB)\" - VA S.8.\n\nb) Bei diesen Darlegungen begegnet die Verhängung\nder Maßnahme des § 42b StGB zwei «echtsbedenken;\n\nNach :ortlaut und Sinn dieser Vorschrift muß sicher\nfeststehen, daß der Unterzubringende die mit Strafe bedrohte\nHandlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Die bloße\nMöglichkeit einer Minderung von Hemmungsvermögen oder\nBinsichtsfähigkeit genügt insoweit nicht (vgl. u.a.\n\nBGH in 1 StR 437/54 vom 26.August 1954). Wie die wiedergegebenen Urteilsdarlegungen zeigen, hat die Strafkammer\n\naber lediglich nicht ausschließen können, daß der Beschwerdeführer erheblich vermindert zurechnungsfähig war.\n\nÜberdies ist die Strafkammer hierzu vor allem deshalb\ngekommen, weil der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinwirkung\nbegangen hat. Die vorübergehende Geistesstörung eines an\nsich \"gesunden\" Täters rechtfertigt aber im allgemeinen die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht; die\nHerabminderung der Zurechnungsfähigkeit muß vielmehr auf einem\n\n-4-\n\n-4-\n\nlänger dauernden Zustand des Täters beruhen (BGHSt 7,\n35,36; 10,57,60). Ob hier nun die fortschreitende Arterien\nverkalkurg ‚allein schon eine erhebliche Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit bedeutet, läßt das angefochtene Urtei\nnicht erkennen, Ebensowenig ist ersichtlich, ob der\nAngeklagte etwa an einer Alkoholsucht leidet, die ihrersei\nauf einer geistigen Erkrankung beruht. Eine bloße Alkoholunverträglichkeit würde übrigens die Maßnahme des § 42b st\nauch dann nicht rechtfertigen, wem diese Unverträglichkei\n‚krankheitsbedingt wäre (BGHSt 10,57,60/61).\n\n‘. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-614-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-614-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.642932+00:00"}}