{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-22_5_StR_592_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-22","aktenzeichen":"5 StR 592/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 089\n5 StR 592/61\n\nv\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Kraftfahrer m 1550: aus\ngeboren an EB 1930 in ER bei\n\n2. den Kraftfahrer Wilhelm > ED aus pH\n\nbei FR\ngeboren am \"1927 in BEE (Oberschlesien),\n\nwegen Beihilfe zu einem versuchten Sittlichkeitsverbrechen Use\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Rp wira\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n29.August 1961 gegen ihn und den Mitangeklagten\nDB nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründesz\n\n1. Die ‘Revision des Angeklagten RP hat Erfolg.\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand der §§ 176\nAbs.1 Nr.2, 43, 49 StGB sind nicht ausreichend. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß Hannelore BeWsich in\nAugenblick der Tat durch. Alkoholeinwirkung in einem willenlosen Zustand befand. Jedenfalls aus dem Zusammenhang der _\nUrteilsgründe läßt sich auch entnehmen, daß die Angeklagten,\ninsbesondere der Beschwerdeführer das erkannt haben. 58\nist aber zur Erfüllung des inneren Tatbestandes weiterhin\nerforderlich, daß der Täter auch wußte oder zumindest in\nKauf nahm, die Frau sei mit der Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden. Nach der gesamten Schilderung\ndes Sachverhaltes muß jedoch davon ausgegangen werden, daß\nHannelore BeB einen Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt\nwar und die an der Tat beteiligten Männer das erkannt hatten.\nNun ist diese Einwilligung allerdings noch nicht ausreichend.\nDenn Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Bedingungen (vel. BGH 2 StR 311/57,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1958,13). Derartige Bedingungen\n(Geschlechtsverkehr im Rausch und in Gegenwart mehrerer\nMänner) lagen hier zwar vor. Es kann jedoch bisher nicht\nmit Sichcrheit ausgeschlossen wurden, daß das Mädchen auch\nhiermit einverstanden war, daß zumindest die beteiligten\nMänner. hiervon ausgingen. Hunnelore Bei hatte schon in\nder vorhergehenden Nacht mit zwei Männern in einen zimmer\nübernachtet. Außerdem hatte sie nunmehr mit sechs Männern\nunter eindeutigen Umständen freiwillig getrunken. Es liegt,\nweil sie zu diesem Zeitpunkt anscheinend noch nicht völlig\n. betrunken und willenlos war, zum mindesten nahe, daß sie\nauch gemerkt hat, um sie sei gewürfelt worden,\n\nNun war Hannelore BB zur Tatzeit allerdings erst\nfünfzehn Jahre alt, und eine solche Einwilligung eines\n\n- 3.\n\n- 3-\n\ngerade erst fünfzehn Jahre alten Mädchens ist in der Regel\nunbeachtlich (RGSt 75,179). Die Strafkammer stellt aber\nfest, daß der Angeklagte annahm, Hannelore Be sei\nsiebzehn bis achtzehn Jahre alt. Er befand sich somit\n\nin einem Tatsachenirrtum, der dazu geführt haben kann,\n\ndie Einwilligung des Mädchens für beachtlich zu halten.\n\n2. Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung\n\n“auch in der Vorstellung des Angeklagten eine beachtliche\n\nEinwilligung nicht vorgelegen haben, so wäre bei im übrigen\ngleichen Feststellungen wie im angefochtenen Urteil im\nErgebnis gegen die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten\nan der Rauschtat des Hitangeklagten Bachmann nichts einzuwenden. Fehlerhaft wäre es nur, wenn eine Beihilfe .auch\ndarin gefunden würde, daß der Beschwerdeführer versucht\nhat, dem Mädchen noch weiteren Alkohol einzuflößen, als\nBachmann schon versuchte, den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein\nVorhaben auszuführen, könnte allenfalls der straflose Versuch einer Beihilfe vorliegen.\n\n3. Gemäß -§ 357 StPO mußte die Aufhebung auch auf den\nMitangeklagten DBÜEEEEB erstreckt werden, der keine Revision\neingelegt hat,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Mayr ist\nortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-592-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-592-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.625982+00:00"}}