{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-22_5_StR_584_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-22","aktenzeichen":"5 StR 584/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 09\n\nStR 584/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Georg “CE zu: CE,\ngeboren am EEE 190. in rum,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n5.September 1961 samt den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als es den Angeklagten im Fall\nHannelore Becker freispricht,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeg\n\nDie Darstellungen des Urteils bei der Sachverhaltsfeststellung einerseits, der rechtlichen Würdigung andererseits, sind in sich widerspruchsvoll, soweit es sich um\nden Fall Hannelore BB handelt, der allein von der\nStaatsanwaltschaft angegriffen worden ist. Während es in\nder Sachverhaltsfeststellung heißt, der Anzaeklagte habe ein\nWeilchen mit der Hand zwischen den Beinen der Hannelore über\ndem Schlüpfer gerieben, heißt es bei der rechtlichen Würdigung,\nder Griff unter den Rock und das Befühlen des Kindes über dem\nSchlüpfer seien nicht geeignet, das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. \"Reiben\" und\n\"befühlen\" sind nicht das gleiche. Daß der Angeklagte seine\nHandlung nur vorgenommen hat, um zu prüfen, ob Hannelores\nSchlüpfer naß war, ist leichter glaublich, wenn der Angeklagte\nden Schlüpfer nur befühlt hat, als wenn er ein Weilchen mit\nder Hand zwischen den Beinen des Mädchens über dem Schlüpfer\ngerieben hat. Der aufgezeigte Widerspruch betrifft deshalb\nnicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand\ndes § 176 Abs.1l Nr.3 StGB.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\n.bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmi dt\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-584-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-584-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.608066+00:00"}}