{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-22_5_StR_552_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"5 StR 552/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ven 02/1 2177 094\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nle\n\n3.\n4.\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 22.Januar 1962 in der Sitzung vom 6.Februar 1962,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr gun»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten We\nund HE wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 18.Mai 1961, soweit es diese Angeklagten\nverurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2.\n\n- 2 m\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mi ]\nwird das Urteil gegen ihn in den Fällen\n\n7 bis 15 des Tatkomplexes TED eu\nund 1, 2, 4 bis 6 des Tatkomplexes Tu Sum»\n\n' dazu in allen Strafaussprüchen\nnit den Feststellungen aufgehoben.\n\nu Auf die Revision des Angeklagten Sei wird\ndas Urteil gegen ihn in den Fällen\n\n1 bis 7 des Tatkomplexes Sen Ti,\n2 und 3 des Tatkomplexes Sci PD.\nund 4, 5, 8, 9, 11 und 14 des Tatkomplexes\ndazu in allen Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nSED und TEE werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das ‘auch über die Kosten\nder Rechtsmittel zu’ entscheiden \"hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründe gg\n\nDie Revisionen der Angeklagten WW una ui\n\nsind uneingeschränkt begründet, dagegen haben die Rechts-\n\nmittel der Angeklagten Si uni Tip nur zum Teil\nErfolg.\n\nA. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nI. Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.\n\nDie Revisionen der Angeklagten WED, Sci und\nTOD behaupten, der Landgerichtsrat Sog sei der\n\n3.Großen Strafkammer des Landgerichts in Berlin nur als\n\nVertreter zugeteilt gewesen. Daher hätte er, selbst wenn\ner dienstälter als die ständigen Mitglieder der Kammer\n\ngewesen sei, nicht den Vorsitz führen dürfen.\n\nDiese Verfahrensbeschwerden scheitern daran, daß nach\nder dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten der\nLandgerichtsrat Sc durch Präsidialbeschluß vom\n19.April 1961 der 3.Großen Strafkammer als ordentliches\n(ständiges) Mitglied zugewiesen worden ist,\n\nII. Rüge der Verletzung der §§ 146, 140 Abs.l Nr.2\n\nDer Wahlverteidiger der Angeklagten IB, Rechtsanwalt EEE, hat sich mehrfach während der Hauptverhandlung aus dem Sitzungssaal entfernt und für die Zeit seiner\nAbwesenheit dem Verteidiger der Angeklagten Sep und\nTEE, Rechtsanwalt Dr.Pefe, Untervollmacht erteilt\noder Rechtsanwalt Dr.St, dem Verteidiger der Angeklagten Hg, die Verteidigung übertragen. Umgekehrt hat\nRechtsanwalt ED zeitweilig die Verteidigung aller\nvier Angeklagten übernommen.\n\nl. Hierzu behauptet nun zunächst die Angeklagte\nVE, 323 nach § 146 Abs.1 StPO ihre Verteidigung\ndurch denselben Rechtsanwalt, der auch die Interessen\nder Mitangeklagten HB und TB vertreten habe,\n\n-4-\n\n-4=-\n\nwegen Interessenkollision unzulässig gewesen sei. Diese\nRüge ist begründet, soweit sie Bedenken gegen die gleichzeitige Verteidigung der Angeklagten VD un: Heu\nerhebt,\n\nDie Angeklagte WERE hatte zum Tatkompiex WEHEEEEEED/\nED vestritten, daß sie neben den Sachzuwendungen von\nder Angeklagten HÜ die festgestellten und sie besonders belastenden Geldzuwendungen als Geschenke, noch dazu\nin einer Verdacht erweckenden Form der Geldübergabe, erhalten habe, Demgegenüber hatte die Angeklagte EEE\nerklärt, sie könne sich an die in Rede stehenden Vorgänge\nnicht mehr erinnern. Andererseits hatte sie \"nicht ausdrücklich!\" die Richtigkeit ihrer polizeilichen Aussagen\nbestritten, auf die das Landgericht seine Überzeugung\nstützt. Hiernach belastete im Ergebnis die Einlassung der\nAngeklagten Ham die Angeklagte Wi, wobei es in\ndiesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Strafkanmer bei der.unbestimmten Angabe der Angeklagten Ey\nüber ihre Erinnerung hinsichtlich ihrer Erklärungen: vor\nder Polizei diese verwenden durfte oder nicht. Nun muß.\nsich zwar - worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen\nhat - auch der Verteidiger der Angeklagten HD auf\nden Standpunkt gestellt haben, die früheren Aussagen dieser\nAngeklagten bezüglich der Geldähingabe seien nicht geeignet, sie zu überführen, der Angeklagten WERE die Ge1dgeschenke gemacht zu haben. Insoweit lagen somit die Einlassungen beider Angeklagten in der gleichen Richtung.\n\nHierdurch wurde jedoch in diesem besonderen Falle eine\nInteressenkollision noch nicht ausgeschlossen. Denn für\ndie Verteidigung der Angeklagten WEB e:gab sich: die\nNotwendigkeit, die wlaubwürdigkeit der Mitangeklagten\nEEE in Zweifel zu stellen, und zwar nicht nur im Hinblick auf ihre Gedächtnisschwäche. Es wurde hierdurch auch\ndie Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der\n\n-5.-\n\n- 5.\n\nAngeklagten HW mit den möglichen schwerwiegenden Folgen aus § 42b StGB berührt, die abzuwenden unter Umständen\nder Verteidiger der Angeklagten HB verpflichtet war.\nJedenfalls war der Verteidiger der Angeklagten vw\n\naus diesen Grunde in seinen Ausführungen und hinsichtlich\nder zu stellenden Anträge :dadurch behindert, daß er gleichzeitig die Angeklagte HB verteidigte.\n\nEs war nun nicht nur Sache der beteiligten Verteidiger,\nsondern auch des Gerichts, von Amts wegen dafür zu sorgen,\ndaß diese dem Gesetz widersprechende Regelung der Verteidi-_\ngung, vermieden wurde (vgl. RGSt 35,189,191). Das Reichs\ngericht (aa0) hat zwar einen zur Aufhebung des Urteils führenden Verfahrensfehler nur in einem Falle gesehen, in dem\ndie offenbare Interessenkollision zu einer Behinderung des\nbestellten Verteidigers geführt hatte, es hat jedoch die\nFrage offengelassen, ob dasselbe für den Wjahlverteidiger\ngelten muß. Diese Frage hat der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Schrifttum (vgl. hierzu Eb.Schmidt, Lehrkomn.\nTeil II Anm.5 zu § 146 StPO) bejaht.\n\nSoweit das angefochtene Urteil die Angeklagte VE\nverurteilt hat, mußte es somit aufgehoben werden, weil diese\nBeschwerdeführerin, für die - wie die Revision zutreffend\ndargelegt hat - die Verteidigung notwendig war, während\nerheblicher Teile der Hauptverhandlung nicht dem Gesetz\nentsprechend verteidigt war.\n\n2. Nicht begründet ist jedoch die Rüge der Verletzung\ndes § 146 StPO der Angeklagten Sappund Tegp. Insoweit\n\"ist eine nach § 146 StPO verbotene Interessenkollision im\nHinblick auf die gleichzeitige Verteidigung der Angeklagten\nVOR nicht vorhanden. Sie ergibt sich entgegen der Behauptung der Revisionen nicht aus den Urteilsgründen.\n\nWas zunächst den Tatkomplex WE Scb angeht, so\nhat die Angeklagte WE nicht bestritten, die Geschenke\n\nund Vorteile bekommen zu haben; der Angeklagte Sag hat\n\n-6-\n\n-6 -\n\nzugegeben, die Zuwendungen gemacht zu haben. Beide Angeklagte\nhaben sich im übrigen dahin eingelassen, daß Hingabe und\nAnnahme der Geschenke nicht im Zusammenhange mit der dienstlichen Tätigkeit der Angeklagten WEB gestanden hätten,\nsondern auf das gute persönliche Einvernehmen zwischen\nbeiden Beschwerdeführern zurückzuführen sei. Hiernach ist\nnicht ersichtlich, inwiefern beide Angeklagte nicht (zeitweilig) von demselben Rechtsanwalt verteidigt werden konnten,\nDas gilt auch für den Fall 4, in dem Sa@ilie bestritten hat,\nvon dem Einkauf bei der Firma REP & Co gewußt zu haben.\nDie Urteilsgründe ergeben nämlich nicht, daß die Angeklagte\nVER hierzu eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.\n\nEbenso liegt es für das Verhältnis VEREEED/ EERED.\nZwar gründet sich die Überzeugung der Strafkammer, die\nAngeklagte WED habe in den Fällen 1, 3 und 4 dieses\nTatkömplexes dem Angeklagten TEE das gegenüber dem\nSchneiderneister FEB verausiaste Geld nicht zurück-\n'erstattet, auf die Tatsache, daß TEE die Rückzahlung\nnicht verbucht habe. Das stand anhand der Bücher jedoch\nfür beide Beschwerdeführer fest. :Dennoch hatte sich TB\ndahin eingelassen, die Schneiderrechnungen könnten ihn\nerstattet worden sein (UA 8.56). Damit hatte er sich auch\nin diesem Falle nicht in Gegensatz zur Binlassung der\nAngeklagten U] gestellt.\n\nDarauf, ob die Beschwerdeführer mit der gegenseitigen.\nVertretung einverstanden waren oder. nicht,. . kam es nicht ale\n\nIII. Rüge der Verletzung des § 61 Nr.3 StPO.\n\nDie Zeugen Ilse Bogipund Otto Be sind ausweislich\nder Sitzungsniederschrift unvereidigt geblieben, \"weil das\nGericht ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beizumessen vermochte, ferner weil unter Eid keine wesentlichen\nAussagen zu erwarten sind\". Dennoch findet bezüglich der\nAngeklagten HD die Strafkammer nach den Urteilsgründen\n(UA S.66/67) die Hingaben der Vorteile und den damit\n\n- 7-\n\n- 71 -\n\nerstrebten Zweck \"zumindest indirekt bestätigt\" auch durch\ndie Aussegen der Zeugen Bund Bogip.\n\nMit Recht erblicken hierin die Revisionen der Angeklagten HD und VOREEEB einen Verstoß gegen § 61 Nr.3 StPO.\nDiese Vorschrift ist bereits dann verletzt, wenn sich aus\nden Urteilsgründen ergibt, daß das Gericht seine Überzeugung\nin einem für die Urteilsfindung wesentlichen Punkte allein\noder neben anderen Beweisanzeichen auf die unbeeidigt _\ngebliebene Aussage stützt (BGHSt 1,8). So liegt es hier.\n\nDie schon angeführten, eingehenden Ausführungen der Strafkammer auf UA S,66/67 beweisen, daß die Bekundungen der\nZeugen BoB und pp - wenn auch nur neben anderen Beweisanzeichen -— für die Schuldüberzeugung der Strafkanner\nvon Bedeutung waren. -\n\nAuf dem aufgezeigten Fehler kann die Verurteilung\n„der Angeklagten HE richt nur im Tatkomplex ED /\nHE, sondern auch in den Fällen HE/S@EE und\n\nHoc PO Deruhen. Zwar beziehen sich die an-\n\ngeführten Ausführungen auf UA S.66/67 unmittelbar nur\n\nauf den Tatkomplex Wmmw/ EEE. Es heißt jedoch auf\n\nUA S,80, nachdem ausgeführt worden ist, die Angeklagte\n\ngebe an, sie könne sich an die Geldhingaben an SW nicht\nmehr erinnern, ihre jetzige einschränkende Einlassung sei\n\"im gleichen Maße wie im Falle VEEEED 2is Schutzbehauptung\ngewertet worden\", Damit ist auf alle Erwägungen zum Fall\nWED Bezug genommen, also auch die Würdigung der Aussagen der Zeugen Bogwund BE Das gilt auch für die\nFälle Hose TEE, bei denen wieder auf den Komplex\n\nHe SCHE Bezug genommen wirä (UA S.82).\nOb das Urteil auch insoweit auf dem Verstoß gegen\n§ 61 Nr.3 StPO beruht, als die Angeklagte Wi in den\n\nFällen We He verurteilt worden ist, braucht\nnicht näher untersucht zu werden, weil die Verfahrensrüge\n\nzu A II 1 durchgreift,\n8.\n\n-8 -\n\nIV. Rüge der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO.\n\nDie Revisionen der Angeklagten WED un: zgp\n\nbehaupten, die Zeugin Ze sei der Beihilfe zu den Straftaten der Angeklagten HÜED veräächtig und hätte daher\nnach § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Diese\nRüge ist unbegründet. Selbst wenn cin Verstoß gegen\n\n§ 60 Nr.3 StPO vorlicgen sollte, könnte das Urteil hierauf\nnicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen beruhen. Denn\n‘ die Zeugin ze hat bekundet, sie erinnere sich nicht, der\nAngeklagten HB auch vor Besuchen bei der BVG Geld ausgehändigt zu haben (UA S.67).\n\nV. Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO.\n\nl. Die von den Revisionen Vw, Sci und TEREEEED\nmehrfach erhobene Rüge, das Landgericht habe die ihm in\n§ 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, ist durchweg nicht in\nzulässiger Form erhoben. Es fehlt - mit einer. Ausnahme -\ndie Angabe der weiteren Beweismittel, deren :sich das Lendgericht nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte bedienen\nsollen (vgl. BGHSt 2,168).\n\n. 2. Das gilt auch von der Rüge des Angeklagten Sep,\n\"die Strafakten gegen Zee\" hätten herangezogen werden\nmüssen. Auch das ist keine ordnungsgemäße Angabe der\nvermißten Beweismittel. Es wäre die Bezeichnung der ein-\n\n. zelnen ‚Schriftstücke erforderlich gewesen, die nach Auffassung. der Revision hätten verlesen werden sollen.\n\n3. Auf die Behauptung, der Zeuge ZB hätte nach\nseinen Vermögensverhältnissen befragt werden müssen, kann\ndie Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4,125,126).\n\n4. Die Rüge, die Betriebsratsmitglieder der Feuerwehr\nhätten vernommen werden müssen, ob Spenden für die Feuerwehr erbeten und. gegeben worden sind, ist zwar in zulässiger\nForm erhoben worden, sie ist jedoch unbegründet. Die Vernehmung brauchte sich dem Landgericht ohne dahingehenden\nAntrag des Verteidigers nicht aufzudrängen.\n\n-9-\n\n-9.-\n\nB. Die Sachrügen,\n\nI. Die Revision der Angeklagten We.\n\nDa das Urteil, soweit die Angeklagte Wlp verurteilt worden ist, auf die zu A II 1 behandelte Verfahrensbeschwerde aufgehoben werden muß, braucht auf die von\ndieser Beschwerdeführerin erhobene Sachrüge nicht im\neinzelnen eingegangen zu werden, Der. 3enat weist jedoch\nfür die neue Verhandlung auf folgendes hins\n\n1. Mit Recht macht die Revision darauf aufmerksan, .\ndaß es Bedenkeri erwecken kann, wenn die Strafkamner auf\nVA 8,101 sagtı \"Die Prlichtwidrigkeit ist bereits darin\nzu erblicken, daß der Beamte als Folge der Beschenkung\nnicht mehr unbefangen an seine Ermessensentscheidungen\nherangeht, sondern - sei es auch unbewußt -— unter einer\ninneren Belastung\", Insoweit wird insbesondere auf\nBGHSt 15,239 ££ hingewiesen. Wenn auch \"darüber hinaus?\nan anderer Stelle des Urteils gesagt wird, die Geschenke\n\"hätten sie (die Angeklagte WERE) vei ihren Entscheidungen dahingehend beeinflussen sollen, daß sie die Vorteilsgeber mit Rücksicht auf die Zuwendungen ... bevorrechtigt\nbehandeln sollte\", so wird es sich doch empfehlen, sich\nklar darüber auszusprechen, ob die Angeklagte erkannt hat,\ndie Firmeninhaber hätten sie durch die Geschenke und Vorteile\nin dem Sinne zu Dank verpflichten wollen, daß sie sie in\nHinbliok auf die ‚Zuwendungen bevorzugen solle (vgl.BCH\n5 StR 5314/60. vom 6.Juni 1961, ferner JR 1961,507,508).\n\nAußerdem wird sich die Strafkammer ausdrücklich mit\nder von ihr festgestellten Tatsache auseinandersetzen\nmüssen, daß die Angeklagte wo wegen ihrer korrekten\nArbeitsweise bei den Lieferfirmen gefürchtet war (UA 5.91)\nund daß sie in mehreren Fällen die Annahme von Geschenken\nverweigert hat. Beides spricht dagegen, daß sie ohne weiteres\nzu einer \"Unrechtsvereinbarung\" bereit war,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n2. Zu den einzelnen Tatkomplexen und Fällen ist zu\nbemerkens\n\na) Tatkomplex WE Sue\n\nDie Fälle 1, 2 und 3 betreffen Geburtstagsgeschenke\n‚in.Werte von etwa 15,- DM. Hier wird es - noch dazu im\nHinblick auf die Tatsache, daß auch die Angeklagte Wu\ndem Angeklagten Se@iB einmal gefällig war (Husterüberlassung) - besonders eingehender Feststellungen zur\ninneren Tatseite bedürfen. Übrigens ist es zur inneren\nTatseite bedenklich, wenn das Landgericht aus der Tatsache, daß Sa auch bei dem Vorgesetzten der Angeklagten\nWORD, dem Zeugen Te, versuchte, eine Wolldecke\nals Weihnachtsgeschenk loszuwerden, auf den Vorsatz der\nAngeklagten VD schließt. Es ist bisher nämlich: nicht\nfestgestellt, daß die Angeklagte hiervon wußte.\n\nIm Falle 4 (verbilligter Kleiderkauf) fehlt, selbst\nwenn man davon ausgeht, in der Vermittlung des verbilligten\nEinkaufes liege ein Vorteil-im Sinne. des § 332 StGB, die\nFeststellung, daß die Angeklagte wußte, Safe sei mit der\nVermittlung einverstanden gewesen.\n\nZum Falle 5 (Bezahlung der Zeche von = DM)- endlich\nwäre zu prüfen gewesn, ob die Angeklagte, ohne unhöflich\nzu sein, die Bezahlung überhaupt ablehnen konnte. Jedenfalls\n\"liegt bei dieser Summe die Annahme einer schweren passiven\nBestechung form.\n\nb) Tatkomplex vn ED: \" . Bu\n\nu Hier handelt e& sich in den Fällen 2, 5 bis 10 und 12\n\n. bis 15 um Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, also - wie\ndie Revision zutreffend ‚ausgeführt hat - um Geschenke\n\naus besonderem Anlaß: Wenn der Wert der Geschenke auch\n\n‚zum Teil verhältnismäßig hoch ist, so fehlt es doch bisher\n\nan Feststellungen darüber, was die Angeklagte als Gegen-\n\ngeschenk gemacht hat. Derartige Feststellungen werden jedoch\n\nnicht zu entbehren sein, damit das Revisionsgericht er\nsehen kann, ob sich die Geschenke Ts nicht doch\nmit dem \"guten Bekanntenverhältnis\" erklären lassen. Daß\n. wirklich alle Geschenke dem !ierte nach über das Übliche\nhinausgehen, vermag der Senat nicht anzuerkennen,\n\nBedenklicher ist allerdings die Bezahlung der Schneiderrechnungen in den Fällen 1, 3 und 4. Dort ist jedoch\nder Vorsatz der Angeklagten WW nicht einwandfrei\nfestgestellt. Das gilt sinmal, soweit die Strafkammer\nauf den Vorsatz daraus schließt, daß sämtliche Geschenke\nbei TB als Geschäftsunkosten verbucht wurden. Es ist\nnämlich nicht festgestellt, daß dies der Angeklagten\nWORD bekannt war. Ebenso liegt es hinsichtlich der\nTatsache, daß TED auch andere Beamte bedacht hat,\n\nc) Tatkonplex WE u\n\nZu diesem Tatkompl:x wird zunächst mit Rücksicht\nauf die Einzelausführungen der Revision klargestellt, daß\ndie Strafkammer in der Überlassung des Zimmers im Sommerhaus der Angeklagten HB einen Vorteil im Sinne des\n§ 332 StGB nicht gesehen hat. Das Landgericht hat der\nAngeklagten WEB nur ihre Einlassung, die erhaltenen\nGelder seien die Gegenleistung für die Instandhaltung\nund die Gartenarbeiten gewesen, nicht abgenommen.\n\nIm übrigen sei schon hier darauf hingewiesen, daß\ndie Ausführungen über das Erinnerungsvermögen der Angeklagten\nHE unklar und nicht frei von Denkfehlern sind. Letzten\nEndes wird (UA 5.65) von der Richtigkeit der nebensächlichen\nBekundungen auf die Richtigkeit ihrer Schilderung \"des\nKerns der Dinge\" geschlossen und umgekehrt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten m\nl. Tatkonplex Te \"un\n\na) Was die Revision dieses Beschwerdeführers im\n‘einzelnen zur Sachrügce vorgebracht hat, ist in großen\n\n- 12 =\n\nFÜ\n\n- 12 -\n\nTeilen tatsächlicher und nicht rechtlicher Art, somit im\nRevisionsrechtszuge unzulässig. Das gilt insbesondere auch\nvon dem Vorbringen dieses Beschwerdeführers, die Mitangeklagte\nVEEREEED sei nicht Ermessensbeamtin gewesen. Auch ist es\n\nnicht widersprüchlich, wenn die Strafkammer sagt, der\nAngeklagte habe sich des \"Wohlwollens\" der Angeklagten\nVOREEEEED und der \"bevorzugten Berücksichtigung bei der\nVergabe von Aufträgen\" versichern wollen. Im übrigen hat\n\ndie Prüfung auf die Sachrüge folgendes ergebens\n\ndb) Die Strafkamner hat den Angeklagten TB in\nTatkomplex Wmp in den Fällen 7 bis 15 (UA S.32-34)\nwegen Vergehens nach § 533 StGB verurteilt. Sowohl der\nBeschwerdeführer als auch die Angeklagte WEB naben\ngeltend gemacht, die Geschenke seien nicht im Zusammenhang\nmit der dienstlichen Stellung der Angeklagten wie\ngemacht worden, sondern beruhten auf dem seit 1946 bestehenden engen freundschaftlichen Verhältnis der Angeklagten\nWED zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, in dessen\nVerlauf es zum Austausch von Geschenken gekommen sei. Wie\nbereits unter B I 2 b zur Revision der Angeklagten Wem\ndargelegt worden ist, fehlt es bisher an Feststellungen\nüber den Wert der von dieser Angeklagten gemachten Gegengeschenke, so daß der Senat nicht in der Lage ist, zu\nprüfen, ob sich trotz des in einigen Fällen hohen Wertes\ndie Geschenke des Beschwerdeführers mit dem engen Freuni -\nschaftsverhältnis erklären lassen.\n\nDas sieht die Strafkammer allerdings auch deshalb als\nwiderlegt an, weil der Beschwerdeführer Ti» sämtliche\nGeschenke als Geschäftsunkosten verbucht hat. Hierbei geht\njedoch das Landgericht entgegen der Lebenserfahrung davon\naus, daß zwar ein Kaufmann wie der Angeklagte TEE\nvor Bestechungen nicht zurückgeschreckt sein soll, ea\nandererseits aber unglaubwürdig: sein soll, er sei derart\nsteusrunehrlich, daß er nicht davor zurückschrecke, private\nAusgaben. als. Geschäftsunkosten zu verbuchen. Auch das\n\n- 13 -\n\nmußte zur Aufhebung in den Fällen 7 bis 15 des Tatkomplexes\n\nTED TEE 2 en.\n2. Tatkomplex Top Sger.\n\na) Die Strafkammer folgert daraus, daß ihm die \"Allgemeinen lLieferungsbedingungen\" der Feuerwehr bekanntgemacht\nworden seien, der Beschwerdeführer TE habe gewußt,\ndaß die Hingabe von Geschenken an die Beamten der Feuerwehr und damit an den Inspektor SEM verboten gewesen\nsei. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich\nteilweise im Tatsächlichen oder ist unbegründet. Abgesehen\ndavon, daß die Kenntnis von dem Verbot der Hingabe von\nGeschenken in den \"Allgemeinen Lieferungsbedingungen\" nur\nfür einen ohnehin fernliegenden Verbotsirrtum des Beschwerdeführers von Bedeutung war - daß die Geschenkhingabe gegen\nDienstvorschriften verstieß, besagt noch nicht, daß der\nVorteil das Entgelt für eine pflichtwidrige Handlung in\nSinne der §§ 332, 335 StGB war (vgl. BGHSt 15,239,252) -,\nist es nicht fehlerhaft, wenn die Strafkammer die Kemtnis\nTED s aus der Tatsache schließt, daß ein Schreiben\nan ihn abgegangen sei, in dem er von den \"Allgemeinen\nBedingungen\" in Kenntnis gesetzt worden sei,\n\nb) Dennoch muß die Verurteilung des Angeklagten\nTem in Komplex SE in der Mehrzahl der Fälle, nämlich\nmit Ausnahme des Falles 3 (kostenlose Anfertigung eines\nMaßanzuges) aufgehoben werden. In den übrigen Fällen handelt\nes sich um Weihnachtsgeschenke von nicht sehr großem Wert.\n\nEs wird nun zwar auf UA S. 45 allgemein festgestellt,\nTOD habe die Geschenke gemacht, \"um sich in Bezug\ndarauf das Wohlwollen des SW zu sichern und eine bevorzugte Berücksichtigung zu erfahren\". Demgegenüber hatte\nsich der Beschwerdeführer dahin eingelassen, er habe die\nZuwendungen nur zur \"Kontaktpflege!\" gemacht. Diese Einlassung hat die Strafkammer nicht ausreichend widerlegt.\n\nEs heißt hierzu auf UA S.79: \"Um sich einem Geschäftspartner\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\ngegenüber in Erinn.rung zu bringen - in diesem Sinne hat\nder Angeklagte den ... Ausdruck 'Kontaktpflege' definiert -,\nbedarf es keiner üeschenke, sondern allenfalls einer persönlichen Rücksprache „..\" Das reicht zur Widerlegung der\nEinlassung des Angeklagten nicht aus, Schreiben und persönliche Rücksprachen können ein Nittel zur Kontaktpflege\nsein; das schließt aber nicht aus, daß aus diesem Grunde\nauch Werbegeschenke verteilt werden können. Ob die Annahme\nderartiger Werbegeschenke nach § 3532 StGB und deren Hingabe\nnach § 333 StGB strafbar ist, hängt davon ab, ob die Zuwendung das Entgelt für eine bestimmte Pflichtverletzung\nsein soll (3GHSt 15,217,222; 15,239,251, ferner\n\n5 StR 314/60 vom 6.Juni 1961 S.4). Das hat die Strafkammer\nanscheinend nicht klar erkannt. In den Fällen 1, 2, 4 bis 6\ndes Tatkomplexes Tim SEE ist daher nicht hinreichend\nfestgestellt, daß es durch die Hingabe und Annahme der\nGeschenke zum Abschluß einer \"Unrechtsvereinbarung\" gekommen\nist. j\n\nAnders liegt es jedoch im Falle 3, Hier handelte es\nsich nach Art und Wert um eine Zuwendung, die ersichtlich\nnicht nur der \"Kontaktpflege\" dienen sollte. Hier ergab sich\nschon aus den Umständen, daß der Angeklagte I] sich\nnicht nur in Erinnerung bringen, sondern eine bevorzugte\nBehandlung erreichen wollte und daß auch der Inspektor Sees\nerkannte, man erwarte von ihm aus Dankbarkeit eine unsachliche Behandlung. Bei eirier derart wertvollen Zuwendung\nwaren weitere Ausführungen in dieser Richtung entbehrlich\n(vgl. 5 StR 314/60 S.5).\n\n.3» Hiernach war die Verurteilung des Angeklagten\n\nTEE zun Tatkompicx TEEN SE nit Ausnahme des\nFalles 3 aufzuheben. Da die Strafe in diesem Falle durch\ndie möglicherweise fehlurhafte Verurteilung in den übrigen\nFällen beeinflußt sein kann, war jedoch auch im Falle 3\nder Strafausspruch aufzuheben.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Sag\n1. Zum Tatkomplex Sen TB:\n\na) Unhaltbar ist die Auffassung der Revision, es liege\nnur ein Versuch der Bestechung vor, soweit die Angeklagte\nVOED die ihr zugsedachten Geschenke nicht angenommen\nhabe. Nach § 333 StGB ist schon wegen Bestechung zu °\nbestrafen, wer einem Beamten Geschenke oder andere Vorteile\nNanbietet\",\n\nb) Im übrigen ist auch zur Revision des Beschwerdeführers Sa zu bedenken, daß es sich durchweg um Geschenke zu besonderen Gulegenheiten handelt, die sich unter Umständen aus der festgestellten guten Bekanntschaft zwischen\ndem Beschwerdeführer und der Angeklagten VB erklären\nlassen und nicht unbedingt im Hinblick auf deren dienstliche Stellung gegeben zu sein brauchen. Jedenfalls hätte\nes in den Fällen 1, 2, 3, 5 bis 7 ausführlicher Darlegungen\nzum inneren Tatbestande auch auf seiten des Beschwerdeführers Sag pedurft..\n\nNach der Art des zugedachten Geschenkes könnte allerdings das Angebot einer Wolldecke zum Weihnachtsfest 1956\nauch ohne besondere Feststellungen den Verdacht nahelegen,\nder Angeklagte Sa habe die Angcklagte TED zum Arschluß einer Unrechtsvereinbarung veranlassen wollen, Der\nSenat hat aber Bedenken gehabt, hier aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe auf das Vorliegen der Bestechungsabsicht\nzu schließen, weil einmal der Wert der Decke nicht festgestellt worden ist und andererseits die Entscheidung in\nden übrigen Fällen sich auch auf die Frage auswirken kann,\nob im Falle 6 Bestechungsabsicht vorgelegen hat,\n\nIm Falle 4 (verbilligter Kleidereinkauf) steht nach den\nUrteilsgründen (vgl. hierzu die Ausführungen zur Revision\n\nVEEED 5 1 2 a) nicht fest, daß die Angeklagte wei\nvon dem Einverständnis des Beschwerdeführers San\n- dieses einmal unterstellt -— Kunntnis hatte. War das\n\n- 16 -\n\n-16 -\n\naber nicht der Fall, so war der Tatbestand des \"Gewährens!\nnach § 333 StGB nicht erfüllt. Er setzt voraus, daß die\nAngeklagte WED erfuhr, wer der Geber war (vgl.\n\nBGHSt 15,184,185).\n\n2. Zum Tatkomplex Sei Se\n\nAuch die Ausführungen der Revision zu diesen Verurteilungen sind weitgehend tatsächlicher Art und daher unzulässig.\nIm übrigen ergibt die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung,\ndaß das Rechtsmittel des Angeklagten Sag zu diesen Tatkomplex zum Schuldspruch in vollem Umfange unbegründet ist.\n\na) Hier handelt es sich um erhebliche Geldbeträge unä\ngrößere sonstige Geschenke. Art und Umfang der Zuwendungen\nergeben hier ohne nähere Begründung, daß es sich nicht nur\num gelegentliche Äufmerksamkeiten und Höflichkeitsgeschenke\nhandelt. .\n\nEs ist auch festgestellt, daß die Gelder nicht allgemein für die Feuerwehr bestimmt waren.\n\nDie Strafkammer hat auch mit Recht als unerheblich\nangesehen, ob SGB die Gelder als \"Provision\" gefordert\nhat. Sie wurden ihm auch dann im Sinne von § 333 StGB\n\"gewährt\". Allerdings ist für diesen Fall anzunehmen, daß\nSB bereits zur Zeit des Geldangebots zum Abschluß\nder Unrechtsvereinbarung entschlossen war, und daß der\nBeschwerdeführer Sage dies gewußt hat. Das steht jedoch\neiner Verurteilung aus § 333 StGB nicht entgegen (vgl.\nUrteil des Senats 5 StR 681/54 vom 17.Mai 1955, mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1955,529).\n\nb) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer\nes für belanglos erklärt, ob der Beschwerdeführer den\nInspektor Sp als Beamten oder als Angestellten angesehen hat. Da der Vorsatz des Angeklagten auch seine\nKenntnis von der Bcamteneigenschaft des Sgmunfassen\nmußte, erscheint dieser Satz allerdings auf den ersten\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nBlick bedenklich. Nach ansicht des Sunats liegt hier jedoch\nein offensichtliches Ausdrucksversuhen vor. Es erscheint\n\nihm ausgeschlossen, daß die Strafkammer hier mehr sagen\nwollte als, es sei gleichgültig, ob der Angeklagte Sc\n\nden Inspektor SW als B.amten im staatsrechtlichen Sinne\nangesehen habe. Das war in der Tat gleichgültig, wenn der\nBeschwerdeführer nur annahn, EB habe (auch als Angestellter) Aufgaben zu erfüllen, die aus der Staatsgewalt. abgeleitet\nwaren. Diese Kenntnis war nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe vorhanden.\n\nc) Bedenklich könnte weiterhin sein, daß Sg nach\nUA 5.69 glaubhaft bekundet hat, er habe alle festgestellten\nZuwendungen erhalten, während es auf UA S.71 heißt, er\nkönne sich an die einzelnen Geschenke nicht mehr erinnern.\nJedenfalls hat er aber zugegeben, die ihn und den Bsschwerädeführer Sog belastenden Angaben im Vorverfahren gemacht zu\nhaben. Sie konnten daher verwendet werden,\n\n3. Zum Tatkomplcx Sage Ti:\n\nZu diesem Komplex bestehen Bedenken nur in den Fällen\n2 und 3\n\nIm Falle 2 ist nicht festgestellt, daß Pomp\nwußte, ScgB werde einen Teil des Anfertigungspreises tragen. Mag das auch naheliegen, so kann es der Senat jedoch\nnicht ohne weiteres nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nals festgestellt anschen.\n\nIm Falle 3 hat anscheinend PB den Anzug bestellt, ohne daß Sag davon wu3te. Dann mußte jedoch auf\njeden Fall ausdrücklich festgestellt werden, ob Pegw\nGEB vuSte, daß cin Differenzbetrag bestand und daß Sc\nihn zahlen wurde. Daß - wie die Strafkammer ausgeführt\nhat - Sage sich später mit Pe ssen der Bezahlung\nhätte in Verbindung setzen können, ist für den Tatbestand\ndes § 333 StGB gleichgültig. Dadurch ist nicht festgestellt,\ndaR PO von der Zuwendung und von der Person des\n\n- 18 —\n\n- 18 -\n\nGebers erfuhr. Dann war das Merkmal dcs \"Gewährens\" nicht\nerfüllt (vgl. BGHSt 15,184,185).,\n\n4. Zum Tatkomplex Sen:\n\nl. a) In den Fällen dieses Komplexes handelt es sich\nzum Teil um Zuwendungen, die aus dem freundschaftlichen\nVerhältnis zwischen den Familien See und ze erklärt\nwerden können. Es sind dies die Fälle 5, 8, 9, 11 und 14.\nHinsichtlich dieser Geschenke bestehen daher die gleichen\nBedenken, wie sie bereits unter B I 2 b zur Revision der\nAngeklagten WEB und unter B II 1 b zur Revision\nTED srörtert worden sind. Hierauf wird Bezug genommen.\n\nb) In den übrigen Fällen (mit Ausnahme des Falles 4)\nhandelt es sich jedoch um Zuwsndungen, die nach ihrer Art\nund ihrem Wert auf jeden Fall nicht als Höflichkeits- oder\nGulegenheitsgeschenke angesehen werden können, zumal sie\nin einigen Fällen noch mit einer Geldspende verbunden\nwaren. Hier ist die Revision unbegründet, weil sie auch\nsonst keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen vermag. Zu Unrecht weist die Revision darauf hin, daß Zu\neinige Zeit \"abkommandiert\" war. Hierauf kommt es, wie\ndie Strafkammer zutreffend dargelegt hat, nicht an. Im\nübrigen hat Sad in dieser Zeit Zip nichts zugewendet,\n\nIm Ergebnis ohne Rechtsirrtum hat es die Strafkamnmer\nauch für unerheblich erklärt, ob es sich bei den an zg\nverschenkten Textilien um für den Beschwerdeführer Saggp\n_ wertlose Rest gehandelt hat, wie die Strafkammer (UA 8.75)\nals richtig unterstellt hat. Allerdings geht es zu weit,\nwenn es in den Urt.ilsgründen ganz allgemein heißt, der\nWert des Geschenkes sei nicht von Belang. Hier kann aber\nnach Art der Geschenke ohne weiteres als festgestellt\nangesehen werden, daß die Geschenke für zZ - nur auf\ndiesen kam es an -— von bcachtlichem Werte waren und daß\nauch (zum Falle 1) der “ort nicht dadurch ausgeglichen\nwurde, daß Zip sinen Betrag von 100,- IM \"beisteuerte\".\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nc) Im Falle 4 hat es die Strafkammer dahingestellt\nsein lassen, ob Sei den Geläbetrag dem Polizeiinspektor\nZB selbst oder dessen Tochter geschenkt habe. Das war\njedoch aus Rechtsgründen nicht möglich. Es mag zwar sein,\ndaß diese Zuwendung mittelbar ZW zugute kommen sollte.\nDas wäre auch für eine Verurteilung ausreichend, wenn ZB\nes wußte, Es hätte aber - weil es sich nicht von selbst\nversteht -— festgestellt werden müssen.\n\n2. Im Tatkomplex Saw ww waren nach alledem die\nVerurteilungen in den Einzelfällen 4, 5, 8, 9, 11 und 14\naufzulieben. Im übrigen (Fälle 1 bis 3, 6, 7, 10, 12, 13\nund 15) mußte die Revision im Schuldspruch erfolglos\nbleiben.\n\nIV. Die Revision der Angeklagten How\n\nDa die Verurteilung der Angeklagten Hgg auf die\nzu A III erörterte Verfahrensbeschwerde aufgehoben werden\nmuß, begnügst sich der Senat zur Sachrüge mit folgenden\nHinweisens\n\n1. Zum Komplex Heuw/S En\n\na) Nach UA S.47 in Verbindung mit UA S.35 wollte die\nBeschwerdeführerin durch ihre Geschenke eine bevorzugte\nBerücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen erreichen.\nNach UA S.80 sieht es die Strafkammer jedoch anscheinend\nals ausreichend an, daß sie sich für die Berücksichtigung\nbei Aufträgen habe erkenntlich zeigen wollen (das würde\nkein Bestimmen im Sinne des § 333 StGB sein) und weiteren\n\"guten Kontakt\" halten wollte (das wäre keine ausreichende\nFeststellung - vgl. hierzu BII2b).\n\nb) Im Falle 1 (\"sie - die Beschwerdeführerin - schenkte\nSC in mindestens einem Falle Genußmittel\") liegt bisher\nkeine hinreichend bestimmte Feststellung vor, die dem\nRevisionsgericht die Möglickkeit rechtlicher Prüfung gibt.\n\n2. Zum Komplex He iin\n\nAuch hier wird sich - da es sich durchweg um gering-\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nwertige Zuwendungen handelt -— cmpfehlen, im ncuen Urteil\neine ausführlichere Bugründung zum inneren Tatbestand zu\ngeben.\n\nC. Zum Strafausspruch.\n\nDa die Verurteilungen der ingeklegten WED una\nHB in vollem Umfange aufgehoben werden müssen, bedarf es besonderer Ausführungen mur noch zu den Revisionen\nder Angeklagten TED und sep Hinsichtlich des\nAngeklagten TE ist bereits zu B II 3 dargelegt\nworden, daß der Strafausspruch aufgehoben werden muß.\nHinsichtlich des Angeklagten Sagwist in den Strafzumessungsgründen zu seinen Lasten ausdrücklich \"in erster\nLinie die Vielzahl der von ihm begangenen Taten\" verwendet\nworden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch in den\nFällen, in denen der Schuldspruch bestehenbleiben konnte,\nder Strafausspruch aufgehoben werden mußte. Auf die Ausführungen der Revisionen zum Strafausspruch brauchte\ndaher nicht eingegangen zu werden.\n\nDe\n\nDer Generalbundesanwalt hat buantragt, das angefochtene\nUrteil mit Ausnahme der Schuldsprüche zum Komplex Sege/\n\nSs aufzuheben.\n\n| Sarstedt Koffka Schmidt’\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/5-str-552-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/5-str-552-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.572104+00:00"}}