{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-22_5_StR_442_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-22","aktenzeichen":"5 StR 442/61","doktyp":null,"leitsatz":"Der Umstand, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als ''Revision'' bezeichnet, hindert ihn - zumindest\nin der Regel - nicht daran, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als\nBerufung behandelt werden (insoweit übereinstimmend mit\nBGHSt 15, 388).","text_plain":"Nachschlagewerk; ja 2173 098\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstpo § 335\n\nDer Umstand, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als ''Revision'' bezeichnet, hindert ihn - zumindest\nin der Regel - nicht daran, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als\nBerufung behandelt werden (insoweit übereinstimmend mit\nBGHSt 15, 388).\n\nBGH, Urt. v, 22. Jamuar 1962 - 5 StR 442/61\n\nI. AG Braunschweig\nII. LG Braunschweig\nIII. OLG Braunschweig\n\n5 StR 442/61\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Wladislawv J EB zus vi\nKreis DENE ,\ngeboren am EEE 1917 ir CE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende zichter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n14.März 1961 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Berufung der Staatsanwaltschaft und über .\ndie Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe jg\n\nDas Schöffengericht in Braunschweig hatte den Angeklagten\nam 2.November 1960 von der Anklage freigesprochen, bei der\nLeitung von Abbrucharbeiten einen Menschen fahrlässig getötet zu\nhaben (fi 330,222,73 StGB). Gegen dieses Urteil hatte die\nStaatsanwaltschaft \"Revision\" eingelegt. Nach Zustellung\nder schriftlichen äintscheidungsgründe - innerhalb der\nRevisionsbegründungsfrist - war die Staatsanwaltschaft\n\"von der eingelegten Revision zur Berufung übergegangen\",\nDiese Berufung ist durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14.März 1961 \"als unzulässig verworfen\" worden.\nDer Tatrichter sieht in der Revisionseinlegung einen Verzicht auf den Vorbehalt späterer Wahl, auf die Möglichkeit,\nzur Berufung überzugehen; er stützt sich dabei in erster\nLinie auf den Beschluß des Oberlandesgerichts in Stuttgart\nvom 8. Februar 1957 (NJW 1957,541).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil\nberuft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nin BGHSt 13,388 und 3,338, auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln vom 8.Februar 1957 (NJW 1957,641,\n642) und auf Xi, StPO 4.Aufl., § 335 Anm.5. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich bei Zlinlegung des Rechtsmittels gegen das schöffengerichtliche Urteil noch nicht\nendgültig für die Revision entschieden.\n\nDas Oberlandesgericht in Braunschweig beabsichtigt,\ndie Revision zu verwerfen, sieht sich aber durch den Beschluß\ndes 1.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15.Januar 1960\n(BGHSt 13,388) daran gehindert. Es hat deshalb die Sache’\ngemäß § 121.Abs.2 GVG vorgelegt.\n\nDer Vorlegungsbeschluß stützt sich vor allem darauf,\ndaß die Bezeichnung des Rechtsmittels in der Einlegungsschrift von einem \"Rechtskundigen\" gewählt worden sei.\nDieser müsse sich an seinen Erklärungen festhalten lassen,\nauch wenn sie \"vorschnell\" abgsgeben worden seien. \"Ein\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nGebot der Gerechtigkeit\" könne demgegenüber nicht anerkannt\nwerden, zumal Verteidiger oder Staatsanwalt vier Möglichkeiten hätten, sich die endgültige Rechtsmittelwahl vorzubehalten;\n\na) durch bloße Erklärung der \"Anfechtung\";\n\nb) durch Einlegung der Berufung; .\n\nc) durch Einlegung der Berufung mit dem Zusatz, das Rechtsmittel\nsolle als Revision behandelt werden, falls die Berufung\nunzulässig sei;\n\nd) durch Einlegung von Berufung und Revision unter Vorbehalt\nkünftiger Wahl.\n\nWollte man \"weitere Wahl- oder Übergangsmöglichkeiten\" zulassen, so könne dies \"die Beteiligten vielleicht zu nachlässiger Arbeitsweise! veranlassen. Hiervon abgesehen könne\ndie Auffassung des 1.Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu\n\"erheblichen Auslegungszweifeln! führen, \"ob der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen BGHSt 13,388 das eingelegte\nRechtsmittel endgültig 'gewählt'! habe oder nicht\", wie beispielsweise der Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nin NJW 1960,1682 zeige. \"Weitere Zweifel\" entstünden, \"wenn\nder Beschwerdeführer wie im Falle des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts und auch im vorliegenden Falle nachträglich\nerkläre, daß er von der eingelegten Revision zur Berufung\"\nübergehe und wenn das eingelegte Rechtsmittel \"nicht begründet\" werde. Gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofes sprächen auch praktische Erwägungen; die Entscheidung über Haftentlassungsgesuche könne in mehrfacher Hinsicht davon beeinflußt werden, ob Berufung oder Revision\neingelegt worden sei.\n\nI. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG\nsind gegeben. Wie auf der Hand liegt, bedeutet es insoweit\nkeinen Unterschied, daß der 1,.Strafsenat über ein vom\nVerteidiger eingelegtes Rechtsmittel zu entscheiden hatte,\nwährend jetzt die Staatsanwaltschaft Beschwerdeführerin ist,\nDer Beschluß vom 15.Januar 1960 (aa0) unterscheidet übrigens\n\n-4-\n\n-4-\n\nebenfalls nicht danach, von welchem Rechtskundigen (Rechtsoder Staatsanwalt) das Rechtsmittel stammt, sondern spricht\nganz allgemein nur vom \"Beschwerdeführer\",\n\nII. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung\ndes 1.Strafsenats an, nach welcher der Umstand, daß der\nBeschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als “Revision!\nbezeichnet hatte, ihn grundsätzlich nicht daran hindert,\nnoch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären,\ndas Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden.\n\nl. Es überzeugt nicht, daß «in Beschwerdeführer an\nder Bezeichnung des Rechtsmittels als \"Revision\" nur deshalb festgehalten werden soll, weil dem \"Rechtskundigen\ndie grundlegenden Unterschiede\" zwischen Berufung und\nRevision bekannt seien, \"er sich daher schon durch die\n\"Bezeichnung des Rechtsmittels zweifelsfrei\" für die Revision\nentschieden habe. Dies müßte nämlich auch dann gelten,\nwenn das Rechtsmittel bei der Ekinlegung als \"Berufung\"\nbezeichnet wird. Für diesen Fall will aber das vorlegende\nOÖberlandesgericht die Wahl bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulassen; es empfiehlt den \"Rechtskundigen\"\nsogar ausdrücklich, das Rechtsmittel im Falle des Wahlvorbehaltes zunächst \"Berufung\" zu nennen. Dann ist jedoch\nnicht einzusehen, weshalb Beschwerdeführer bei Einlegung\nvon \"Revision\" nur wezen ihrer nRechtskunde an einer solchen\nBezeichnung festgehalten werden sollen,\n\nErzieherische Erwägungen gehen in diesem Zusammenhange\nohnehin fehl. Denn es entspricht ständiger Übung der Gerichte,\nAngeklagte nach Möglichkeit nicht unter \"nachlässiger Arbeitsweise!\" jhrer \"rechtskundigen' Verteidiger leiden zu lassen\n(z.B. in den Fällen der Wiedereinsetzung bei Säumnis des\nVerteidigers). Deshalb kann die hier zu entscheidende Frage\nebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Erziehung\nRechtskundiger zu einwandfreier \"Arbeitsweise\" betrachtet\n\nwerden.\n5.\n\n.5-\n\n2. Die Auffassung des 1.Strafsenats verstößt auch\nnicht gegen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Ver-\n\nfah rensklarhe ite\n\nzutreffend weist Kleinknecht (JZ 1960,755,756) darauf\nhin, daß sich aus § 502 StPO keine Gesichtspunkte für die\ngestellte Frage ergeben, weil weder der Widerruf eines\nteilweisen Rechtsmittelverzichtes noch der Widerruf einerteilweisen Rechtsmittelrücknahme vorliege. \"Der Widerruf\neiner Rechtsmittelerklärung ist aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit unzulässig, als er eine bereits eingetreten® (teilweise) Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft\nberühren würde. Um einen derartigen Widerruf handelt es\nsich aber bei dem Übergang von der Revision zur Berufung\nnicht» Daher steht einem solchen Wechsel vor Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist vom Standpunkt der Rechtssicherheit kein Bedenken entgegen. Auch der Grundsatz der Verfahrensklarheit leidet bei einem solchen Übergang nicht\nmehr als bei dem Übergang von der Berufung zur Revision!\n(Kleinknecht aa0).\n\n3, Nicht ganz von der Hand zu weisen ist der Einwand\ndes vYorlegungsbeschlusses, im Einzelfalle könnten sich\ngewisse Auslegungszweifel ergeben, ob der Beschwerdeführer\ndas eingelegte Rechtsmittel endgültig \"gewählt\" habe oder\n\nnicht.\n\nDer 1.Strafsenat hat aber bereits zutreffend hervorgehoben» solche Fälle seien wohl selten. Dies bedeutet, _\ndaß im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen 18t» er habe bei Einlegung des Rechtsmittels noch\nkeine endgültige Wahl getroffen. (Die im Vorlegungsbeschluß\nangeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - N0W 1960,1682 - burücksichtigt dies nicht genügend und steht damit in Widerspruch zum Beschluß des Bundesgerichtshofs.) Aus dem bloßen Vorliegen von Zweifeln ergibt\nsich daher nichts Entscheidendes für die Gugenmeinung.\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nDie weitere Frage aber, ob überhaupt Fälle denkbar\nsind, in denen sich der Beschwerdeführer bei Einlegung des\nRechtsmittels bereits endgültig gebunden hat, war hier nicht\nzu entscheiden (die von Eberhard Schmidt insoweit gegen die\nAuffassung des 1.Strafsenats vorgebrachten Bedenken - NJW 1960,\n1651 ff - wiegen schwer).\n\nIm vorliegenden Falle sprechen nicht nur die Erklärung\nder Beschwerdeführerin, sondern auch äußere Umstände für\neinen Vorbehalt der ilahl. Die Staatsanwaltschaft hat nänlich am 3,.November 1960 \"Revision\" gegen das schöffengerichtliche Urteil eingelegt, nachdem vorher schon der Beschluß\ndes 1.Strafsenats in Fachzeitschriften veröffentlicht worden\nwar (vgl. z.B. NJW vom 11.März 1960). Zumindest einstweilen\ndurfte die Anklagebehörde darauf vertrauen, daß die Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes von den Gerichten beachtet\n\nwerden würde; jedenfalls war aber nın - lediglich auf Grund\nder Bezeichnung \"Revision! -— keine Auslegung des Rechts-\n\nmittels im Sinne eines \"Teilverzichtes\" mehr möglich.\n\n4. Nicht einzusehen ist, weshalb die hier zu entscheidende Frage für die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen\nbedeutungsvoll sein soll. Zunächst ist schon nicht ohne\nweiteres verständlich, was das Oberlandesgericht Braunschweig\nmit diesem Einwand meint. Sollte er darauf hinausgehen,\ndaß die Revisionsgerichte (im Unterschied zu den Berufungsgerichten) bei sachlichrechtlichen Angriffen die Feststellungen hinnehmen müssen, so bedeutet dies für die Haftfrage\nnichts. Denn auch eine etwaige Urteilsaufhrbung durch das\nRevisionsgericht erstreckt sich meist auf die Feststellungen;\ndiese Fälle müssen also ebenfalls völlig neu verhandelt\nwerden. Sofern daher nach dem ersten tatrichterlichen Urteil\nüberhaupt noch von einer Verdunkelungsgeflahr die Rede sein\nkann, wäre sie auch bei vorb.haltloser Einlegung von Revision\ngegeben. Entsprechendes gilt für Cie Frage des Fluchtverdachtes,.\n\n- 7 -\n\n- T’-\n\nHiervon abgesehen übersieht das vorlegende Oberlandesgericht, daß sich dieser Einwand gegen die Zulässigkeit\njeder Wahl, also nicht nur der 'Tahl in Fällen vorliegender\nArt, richten würde.\n\n5. Eine (von der Bezwichnung in der Rechtsmittelschrift\nmöglichst unabhängige) großzügige Zulassung der Wahl bis\n\n“ zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entspricht daher\n\nin der Tat \"der Gerechtigkeit in zeläuterter rTechtsstaat-\n\nlicher Schau\" (BGH aaO).\n\nDas ergibt sich schließlich auch noch aus Überlegungen,\ndie 2.7. schon im Beschluß des früheren 3.Strafsenats vom\n12.Dezember 1951 - BGHSt 2,63 ff - angestellt worden\nsinds\n\nDie mündliche. Mitteilung der Urteilsgründe ist häufig\nnicht ausführlich. Sie bringt die tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen nicht in lückenloser Darstellung. Mitunter kann sie geradezu irreführend\nsein, 2.B. dann, wenn der Richter des ersten Rechtszuges\nseine Entscheidung in der mündlichen Begründung überwiegend\nauf rechtliche, in den schriftlichen Urteilsgründen dagegen\nausschließlich auf tatsächliche Gesichtspunkte stützt.\nDurch solche mündliche Urteilsverkündung wird sich der\nAnfechtungsbercechtigte häufig bewogen fühlen, das Rechtsmittel (einstweilen) als Revision zu bezeichnen. Wollte\nman ihn aus rein formalen ürwägungen an dieser Erklärung\nfesthalten, so würde dies zu höchst unger.chten Folgen\nführen. Denn den mündlichen Erklärungen des Richters\nkommt - obwohl § 268 Abs.2 StPO sie vorschreibt - gegenüber den schriftlichen Urtsilsgründen keine Bedeutung zu;\ndiese sind, auch wenn sie von den mündlich mitgeteilten\nUrteilsgründen abweichen, allein maßgebend. Der Anfechtungsberechtigte wäre also - zu einem wesentlichen Teile ohne\nseine Schuld -— an ein Rechtsmittel gebunden, mit dem er\nmöglicherweise nichts anfangen kann.\n\n-8 -\n\n-8 .\n\nNach alldem mußte dem Vorlegungsbegehren des Oberlandesgerichts in Braunschweig der Erfolg versagt bleiben,\nDa das Urteil des Landgerichts in Braunschweig lediglich\ndie Frage der Zulässigkeit behandelt, war es auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache\nzur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der\nStaatsanwaltschaft an das Landgericht zurückzuverweisen,.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-442-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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