{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-22_5_StR_436_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-22","aktenzeichen":"5 StR 436/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 436/61\n\nIm Namen des Volkes\n\n2173 079\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Geschäftsinhaberin Gertrud BB zetorene Tg\n\ngeboren am EEE 1905 in Rrrei: TV.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . (in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29.März 1961 wird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nin 84 Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die\nRevision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit der Behauptung, das Landgericht habe festgestellte Tatsachen\nnicht oder nicht ausreichend gewürdigt, kann eine Verletzung der §§ 261 und 267 StPO nicht dargetan werden.\nDie Revision behauptet nicht, daß das Landgericht Tatsachen berücksichtigt habe, die in der Hauptverhandlung\nnicht erörtert worden sind. Die Urteilsgründe sprechen\nsich auch darüber aus, daß die Voraussetzungen des § 51\nAbs.l und 2 StGB nicht gegeben sind; damit ist der Vorschrift des § 267 Abs.2 StPO genügt. Ob das Landgericht\nsie mit Recht verneint hat, ist eine Frage des sachlichen Rechts.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfang nachgeprüft. Es gibt keinen Anlaß zu\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision beanstandet vor allem die Ausführungen\ndes Landgerichts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten. Was sie dazu im einzelnen vorbringt, richtet sich jedoch durchwegs nur gegen tatsächliche Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung.\nDiese verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen\nallgemeine Erfahrungssätze. “\n\nDas Landgericht kommt. zunächst in selbständiger\nWürdigung einer Reihe von Beweisanzeichen und in Übereinstimmung mit allen in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte an keiner klinisch-psychiatrisch erfaßbaren\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, daß\nsie also im medizinischen Sinne geistig gesund ist.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDagegen wendet auch die Revision nichts ein. Sodann\nstellt das Landgericht fest, daß bei der Angeklagten\neine psychische Fehlentwicklung im Sinne eines\nSelbständigkeitskomplexes. vorliegt. Auch darin waren\nsich alle drei Sachverständigen einig. Nur in der Beurteilung des Grades der Neurose und in ihrer rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit der Angeklagten gingen ihre Meinungen\nauseinander. Das Landgericht ist insoweit der Ansicht\nder Gutachter Dr.Klaue und Dr. Dennemark gefolgt, daß\n\ndie Neurose der Angeklagten weder ihre Einsichtsfähigkeit noch ihre Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln,\n\nin nennenswertem Ausmaß beeinträchtigt habe. Entgegen\nder Ansicht der Revision ist es kein Verstoß gegen die\nDenkgesetze, daß das Landgericht dabei auch die Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie\nsehe ein, nicht richtig gehandelt zu haben, sowie ihre\nseinerzeitige Reaktion auf das Schreiben der Vereinigung\nprivater Leihhausbetriebe e.V. vom 15.Juni 1953 als\nBeweisanzeichen wertet. Das Landgericht hat ferner\n\nnicht verkannt, daß das gesamte Verhalten der Angeklagten ungewöhnlich ist und auf eine geistige oder\nseelische Abnormität hindeuten kann. Völlig unverständlich und uneinfühlbar, wie die Revision meint, ist es\njedoch nicht. Die Angeklagte hat selbst die einleuchtende Erklärung gegeben, daß sie sich wegen der\nSchande nicht habe entschließen können, ihre wahre\n\nLage zu offenbaren und mit den Darlehensaufnahmen Schluß\nzu machen. Eine ausführliche medizinisch-wissenschaftliche\nBegründung für seine Überzeugung zu geben, war das Landgericht nicht verpflichtet. Die Beurteilung des Grades\neiner Neurose liegt im wesentlichen auf tatsächlichem\nGebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Daher brauchte die Feststellung, die\nneurotischen Störungen seien nur von geringerem Grad,\nnicht näher begründet zu werden. Die Strafkammer brauchte\n\n-4-\n\nsich ferner nicht mit dem Beschluß der 81. Zivilkammer\ndes Landgerichts Berlin auseinanderzusetzen. Es hatte\nsich seine Überzeugung selbständig und unabhängig von\nder Ansicht eines anderen Gerichts zu bilden.\n\nAuch die Bemerkungen des Landgerichts zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr.March geben keinen Anlaß\nzu rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Kkevision,\nale Strafkammer habe die Ausführungen des Dr.March falsch\nverstanden und im Urteil unrichtig wiedergegeben, kann\ndas Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das Gesetz in\n§ 51 die Zurechnungsunfähigkeit und die verminderte\nZurechnungsfähigkeit an das Vorliegen bestimmter\nbiologischer Zustände knüpft. Es verkennt nicht, daß\ndie Rechtsprechung auch schwere Psychopathien und\nNeurosen zu den krankhaften Störungen im Sinne des § 51\nrechnet, obwohl sie keine krankhaften Zustände im medizinischen Sinne sind. Die Frage des Einsichts- und Hemmungsvermögens von psychopathisch oder neurotisch veranlagten\nMenschen ist indessen nicht nur eine medizinische,\nsondern auch eine Frage des Rechts. Nur ausnahmsweise\nin schweren Fällen sind Psychopathen und Neurotiker für\nihre Straftaten nicht oder nur vermindert verantwortlich\nim Sinne des § 51. Das Gesetz verlangt im allgemeinen\nauch von ihnen, daß sie dem Antrieb zu strafbaren Handlungen widerstehen. Dies ist der erkennbare Sinn der\nAusführungen des Landgerichts zu dem Gutachten des\nDr,March. Mit Recht lehnt es daher die Auffassung, daß\ndie meisten Menschen Getriebene und unfähig seien, ihr\nTun willensmäßig zu steuern, als für das Strafrecht\nunerheblich ab. Die Darlegungen der Strafkammer geben\nkeinen Anlaß zu der Besorgnis, daß sie neurotische\nZustände grundsätzlich vom Anwendungsbereich des\n§ 51 StGB ausschließen wolle.\n\n-5-\n\nOffensichtlich fehl geht die Ansicht der Revision,\ndaß sich die Darlehensaufnahmen der Angeklagten rechtlich als einheitliche Tat darstellten. Für die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhanges fehlt es an einem alle\nEinzelhandlungen von vornherein umfassenden Gesamt-\n\nvorsatz.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-22/5-str-436-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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