{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-16_5_StR_631_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"5 StR 631/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 100\n\n5 StR _631/61\n\nES\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jürgen VE aus Hoi ,\ngeboren om EEEB 1959 in Dem.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.Januar 1962\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 9.Oktober 1961 wird als\nunzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem\n9,0ktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nGründe\n\nEine Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das\nUrteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, weil eine\nRechtsvorschrift über das Verfahren (Verfahrensrüge) oder\neine andere Rechtsnorm (Sachrüge) nicht oder nicht richtig\nangewendet worden sei (§§ 337,344 StPO).\n\nDie Revisionsbegründung des Beschwerdeführers erhebt\nkeine Verfahrensbeschwerde. Sie behauptet nicht, das Landgericht habe durch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen\ngegen das Verfahrensrecht verstoßen. Es fehlt auch an einer\nordnungsmäßigen Sachbeschwerde. Die Revision rügt \"die\nVerletzung materiellen Rechts infolge falscher Schlußfolgerungen\n\n-2-\n\nzu Ungunsten des Angeklagten\", Damit meint sie, wie sich\naus ihren weiteren Ausführungen ergibt, rein tatsächliche\nSchlüsse. Sie macht also nicht geltend, der Tatrichter\n\nhabe das sachliche Recht dadurch verletzt, daß er es auf\nden von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet\nhabe. Sie sieht vielmehr die \"Verletzung materiellen Rechts\"\nnur darin, daß der Angeklagte die Tat nicht so begangen\nhabe, wie das Landgericht sie feststellt. Das ist, keine\nSachrüge. Sie ist auch nicht in den sonstigen Ausführungen\n\nder Revision zu finden. Denn sie bezwecken nur, die Beweis-\n\nwürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.\n\nDie Vorschrift des § 344 StPO über die Anbringung der\nRevisionsamträge ist also nicht gewahrt. Das Rechtsmittel\nist daher unzulässig.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr,Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-631-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-631-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.240546+00:00"}}