{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-16_5_StR_588_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"5 StR 588/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 588/61 27 30 82\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter ı ME =.: DEE,\n\ndort geboren an WB 1935,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Januar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzunde Richter,\n\nOberstaatsunwalt beim Bundesgerichtshof Dr . gun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestillte m\nals Urkunisbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 1.September 1961\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die.Kosten der\nRevision an das Lendgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Hechts wugen -\n\n- 2.\n\nGründesgz\n\n“ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu\neiner Zuchthausstrafe verurtuilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Ruchts rügt, führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie äußeren und inneren Taätbestandsmerkmale cines\nVerbrechens nach § 177 StGB sind einwandfrei festgestellt.\nInsoweit gibt das angefochtene Urteil keinen Anlaß zu recht-\n\n\"lichen Bedenken. |\n\nZur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten führt das Landgericht aus, es sei überzeugt,\ndaß der Angeklagte fähig war, das Unvrlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht zemäß zu hanäeln. Trotz eines\nBlutalkoholgehalts von bis zu 2,11 %o’ zur Tatzeit und\neiner möglichen Alkoholintoluranz des Angsklagten sei die\nAlkoholwirkung nicht derart gewesen, daß er sich in einem\ndie Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden (und Impotenz\nbewirkenden) Zustand der Volltrunkenheit befand.\n\nDas Landgericht scheint hiernach nicht geprüft zu\nhaben, ob die Zurcchnungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise crheblich vermindcrt war. Eine durch Alkohol verursachte\nkrankhafte Störung dor Geistsstätigkceit im Sinne des\n§ 51 StGB. liegt nicht nur bei \"Volltrunkenheit\" vor. Diesen\nAusdruck kennt das Gesetz nur in § 420 StGB, wo er das.\nVergehen des § 330a stüB bezeichnut. Letztere Vorschrift\nsetzt voraus, daß der gausch die Zuruchnungsfähigkeit im .\nSinne des § 51 Abs.1 Ausgeschlossen, also entweder das .\nEinsichtsvermögen oder das Hommungsvermögen völlig beseitigt\nhat.. Auch hier darf der Ausdruck \"Volltrunkenheit\" nicht\ndahin verstanden werden, als handle es sich um nichts als\neinen Befund,. der je nach dem Grade des Rausches entweder\ngegeben oder nicht gügeben sei. Vielmehr kann die Frage\nnach der \"Volltrunkenheit\" gemäß § 51 Abs.1 StGB immer nur\n\n-3-\n\nPr 3\n\n- 3.\n\nin Beziehung auf eini bestimmte Tat gestellt werden. Sie\nhat immer zu lauten, ob dir Rausch so stark war, daß der\nTäter das Unırlaubte dieser Tat nicht mehr einsehen oder\ndaß er nicht mehr nach diescr Einsicht handeln konnte,\n\nAuch wenn das Landgericht sich die Frage nicht so\ngcstellt haben sollte, ist seine Entscheidung, soweit sie\n.die Anwendbarkeit dus § 51 Abs,l1 StGB verneint, im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Das Schreien und die heftige Gegenwehr des Mädchens mußte es dem Änzcklagten trotz seines\nRausches möglich machen, das Unerlaubte seines Verhaltens zu\nerkennen. Der Rausch kann zuch das Hemmungsvermögen des\nAngeklagten nicht dergestalt bescitigt haben, daß er deswegen überhaupt nicht mehr in der lage guwesen wäre, die\nTat zu unterlassen.\n\nDie vom Landgericht bisher nicht behandelte Frage der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit kann jedoch nicht vom\nRevisionsgericht entschieden werden, sondern bedarf\ntatrichterlicher Prüfung. Dabei licgt allerdings die Annahme:\ndaß der Rausch das Einsichtsvermögen des Angeklagten\nerheblich vermindert haben könnte, unter den gegebenen\nUmständen fern. Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn\nder Tatrichter sich überzeugt, daß dem Angeklagten das\nUnsrlaubte der Tat bei ihrer B.gehung bewußt war. Dafür\nspricht hier vieles. Das Hemmungsvermögen pflegt dagegen\ndurch jeden Rausch herabgesetzt zu werden. Hier ist die\nentscheidende Frage, ob die Verminderung \"crheblichl! war.\nAuch hierbei handelt es sich nicht nur um den Befund. Was\nals eine \"erhebliche\" Verminderung des Hemmungsvermögens\nim Sinne des § 51 Abs.2 StGB zu gelten hat, hängt - wie\nder Senat wiederholt ausgesprochen hat - vor allem von\nden Anforderungen ab, die im Namen der Rechtsordnung an\n\n-4-\n\nmeer mn ni en\n\n- 4 -\n\ndas Wohlverhalten auch eines in seiner Geistestätigkeit\nGestörten angesichts der Versuchung zu dieser konkreten\n\nTat gestellt werden müssen. Diuse Anforderungen sind bei\nselbstverursachter Trunkenheit (zumal eines Täters, der\nweiß, daß er Alkohol schlecht verträgt) höher als bei\n\neiner geistigen Störung, dic das Schicksal des von ihr\nBetroffenen ist. Dieselbe Unterscheidung kann eine Rolle\nbei der Ermessensfrage spielen, ob von der durch § 51 Abs.2\nStGB gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht\n\nwird.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-588-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-588-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.222236+00:00"}}