{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-16_5_StR_587_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"5 StR 587/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 587/61 2167 005\n\n(alt; 5 StR 201/61)\n\nImNamen cddes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Joachin 5 ummEEEEEEED\naus IB, |\ngeboren an EEE 1926 in SEE (Thüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Januar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter ‚Ir.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten zegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 26. September 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 26.September\n1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.Gründes3z\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich gegen die\nVerurteilungen wegen fahrlässigen Falscheides und wegen\nRückfallbetruges in den Fällen 1 bis 8. Das Rechtsmittel\ngreift nicht durch.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht oränungsgemäß erhoben,\nweil der Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift zu\nerkennen gibt, daß er die Verantwortung für den Verfahrensangriff nicht übernehmen will (RGSt 73,23).\n\nÜbrigens sind die tatsächlichen Angaben des Angeklagten\ndurch die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Berufsrichter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des\nSaalwachtmeisters (auf den sich der Angeklagte ausdrücklich\nberufen hatte) nicht bestätigt worden.\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen\nErfolg.\n\nl. Unzulässig ist das Revisionsvorbringen, soweit es\ndie Beweiswürdigung als solche bekämpft. Der Beschwerdeführer\nübersieht insbesondere, daß auch die denkgesetzlich möglichen\nFolgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge unangreifbar sind. Im Falle 4 hat das Landgericht in der Weggabe der\nMusiktruhe mit Recht eine im Sinne des § 265 StGB erhebliche\nVermögensgefähräung erblickt. |\n\n2. Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung\nwegen fahrlässigen Falscheides.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es auf\ndie Frage, ob der Gläubiger durch unvollständige und damit\nunrichtige Angaben im beschworenen Vermögensverzeichnis\ngeschädigt werden kann, nicht entscheidend an,\n\nDie Revision übersieht auch, daß 3% 807 Abs.2 ZPO durch\ndas- Gesetz vom 20.August 1953 (BGBl I 952) geändert worden\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nist. Der Neufassung dieser Vorschrift hat sich die Rechtsprechung angepaßt (BGHSt 7,375 ff). Der Eid des § 807 Abs.\nZPO bezieht sich jetzt auf sämtliche Angaben, zu denen der\nSchuldner nach Abs.1 verpflichtet ist, also auf das Vermöger\nverzeichnis in allen seinen Beständteilen. Er umfaßt ausdrücklich nicht nur die Vollständiskeit, sondern auch die\nRichtigkeit dieser Angaben. Ein Schuldner, der in seinem\nVermögensverzeichnis wahrheitswidrig Vermögensstücke als\nsein unbeschränktes Eigentum bezeichnet, macht unrichtige\nAngaben zu den Punkten, auf die sich seine Offenbarungspflicht bezieht. Er leistet also, im Gegensatz zum früheren\nRechtszustand, einen falschen Eid, wenn er die Richtigkeit\ndieser unrichtigen Angaben beschwört (BGH aa0).\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nwar die aevision daher in vollem Umfange zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-587-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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