{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-16_5_StR_561_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"5 StR 561/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 561/61 2173 080\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang S EEE , vohnungsios,\ngeboren am EBD 1933 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Januar 1962, an der tcilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichteur Mayr\nals beisitzunde Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 6.Juli 1961 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur\nLast.\n\nDie nach dem 6.Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejz3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in\nTateinheit mit Blutschande, Körpsrverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. .\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrschts. Das Ruchtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\nDas gleiche gilt für die Einzelausführungen zur Sachrüge.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es enthält keinen sachlichrechtlichen Mangel, der der Revision zum Erfolge zu\nverhelfen vermag.\n\nZu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß in\ndemjenigen Teil der Urteilsgründe, der die Nichtanwendung\ndes § 51 Abs.l StGB betrifft, nichts darüber. gesagt wird,\nob der Angeklagte zur Tatzeit trotz des genossenen Alkohols\nnoch ein Hemmungsvermögen besaß. Der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt indessen, daß die Strafkammer auch\ndiese Frage geprüft und sie ohne Rechtsirrtum bejaht hat,\n\nDas Urteil sagt zur Anwendung des § 51 Abs.2 StGB\nausdrücklich, daß das Hemmungsvernögen des Angeklagten\ndurch den Alkoholgenuß \"erheblich vermindert\" war, Damit\nhat die Strafkammer offensichtlich zum Ausdruck bringen\nwollen, daß nach ihrer Überzeugung das Hemmungsvermögen |\nnur erheblich vermindert und keineswegs ausgeschlössen war.\nDies findet auch in den übrigen Feststellungen eine\nhinreichende Stütze. Sie erguben, daß der Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten bei Beginn des Tatgeschehens 1,8 %o und\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nbei dessen Beendigung 1,3 %o betrug. Von einem Täter, dessen\nBlutalkoholgehalt so gering ist, kann und muß erwartet\nwerden, daß er einem Gewaltverbrechen, wie der Angeklagte\n\nes hier verübt hat, trotz des gunossenen Alkohols genügende\nHemmungen entgegenzusetzen vermag. Dies gilt auch für einen\nTäter, der, wie das Urteil es für den Angeklagten feststellt, schon nach geringfügigen Alkoholgenuß von einer stark\nausgeprägten Tricbhaftigkeit beherrscht wird und sich dann\nohne jede Selbstkontrolle von den Eingebungen des Augenblicks\ntreiben läßt.\n\nIl.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift in zulässiger\nBeschränkung des Rechtsmittels nur den Strafausspruch an.\nSie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch dieses\nRechtsmittel ist ohne Erfolgs\n\nEs trifft zwar zu, daß die Entscheidung darüber, ob\ndie Strafe dem Regelstrafrahmen oder demjenigen Strafrahmen\nentnommen: werden soll, den das Gesetz beim Vorhandenscin\nmildernder Umstände vorsieht, eine Gesamtwürdigung aller\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraussetzt. Das Urteil bietet aber keinen Anhalt dafür, daß die\nStrafkammer hiergegen verstoßen hätte.\n\nZu Unrecht meint die Revision, .eine Verletzung dieses\nGrundsatzes daraus herleiten zu können, daß in dem ersten\nAbsatz der Strafzumessungsgründe, in dem zu Beginn gesagt\nwird, daß die Strafkammer.miläcrnde Umstände im Sinne des\n§ 177 Abs.2 StGB als’ gegeben angesehen hat, nur diejenigen\nUmstände genannt werden, die nach Auffassung der Strafkammer\nfür den Angeklagten sprechen. Das Urteil legt im zweiten\nAbsatz der Strafzumessungsgründe dar, daß und aus welchen\nGründen die Strafkamer die Alkoholeinwirkung als keinen\nzugunsten ‘des Angeklagten sprechenden Umstand bewertet\nhat. Im dritten Absatz wird dann gesagt, daß die Strafkammer\n\n-4-\n\nne\n\n- 4b -\n\nneben den Umständen, die im ersten Absatz genannt sind,\nnäher bezeichnete Umstände berücksichtigt hat, die gegen\nden Angeklagten sprechen, und daß \"daher eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren als schuldangeme.ssene Sühne ausreichend und erforderlich erschien\". Alles dies kann nach\nAuffassung des Senats nur so verstanden werden, daß die\nStrafkammer sowohl bei der Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des § 177 Abs.2 StGB\nals auch bei der Bemessung der dieser Vorschrift entnommenen Gefängnisstrafe sämtliche in den drei Absätzen\ngenannten Umstände berücksichtigt und gegeneinander\nabgewogen hat.\n\nEs bedeutet auch keinen sachlichrechtlichen Fehler,\ndaß das Urteil in den Strafzumessungsgründen nicht alle\nUmstände ausdrücklich erwähnt, die nach Auffassung der\nRevision bei der Entscheidung über die Strafe berücksichtigt\nwerden mußten.\n\nDas Urteil nennt in dan Strafzumessungsgründen als\nUmstand, der gegen den Angeklagten spricht, u.a., daß er\nneunmal vorbestraft ist. Die Feststellungen auf Seite 4\nbis 5 UA ergeben, daß vier dieser Vorstrafen Körperverletzungen betreffen. Daß die Strafkammer das bei der\nintscheidung über die Strafe überschen hätte, hält der\nSenat für ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, daß das Opfer der Tat die Mutter des Angeklagten war\nund daß die Tat sich über ungefähr fünf Stunden erstreckte.\nDas Urteil spricht bei der Schilderung des Tatgeschehens\nwiederholt davon, daß der Angeklagte die Tat an seiner\n\"Mutter\" verübte. Es stellt dort auch fest, daß das Tatgeschehen um 6 Uhr begann und um 11.15 Uhr endete. Im\nübrigen ist die lange Dauer der Tat eine derjenigen Tatsachen, die neben anderen das Verhalten des Angeklagten als\nbesonders brutal srscheinen läßt. Die besondöre Brutalität\nder Tat wird in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich\nals einer derjenigen Umstände genannt, die gegen den\n\n-5-\n\n-5-\n\nAngeklagten sprechen. Ob der Vorfall, der sich ungefähr\nsieben Monate zuvor vreignete und bei dem der Angeklagte\nsich seiner Schwägerin unsittlich näherte, bei der äintscheidung über die Strafe zu berücksichtigen sei, hatte\n\ndie Strafkammer nach pflichtmäßigem Ermsssen zu entscheiden.\nDaß sic diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch sonst läßt der Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Mangel üurkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf\ndie Revision des Angeklagten in vollem Umfange und auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch\naufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-561-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-561-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.184521+00:00"}}