{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-16_5_StR_496_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-16","aktenzeichen":"5 StR 496/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 496/61\n\n2173 099\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Bruno R MED zus TED.\ndort geboren an 1911,\n\nwegen Vergehens nach § 184 Abs.1 Nr.3a StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nbeschlossen:\n\nDas Feilhalten von Gummischutzmitteln in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen und Plätzen verletzt\nschlechthin Sitte und Anstand im Sinne von § 184\nAbs,1 Nr.3a StGB,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt in Hannover eine Drogerie.\nIm Hauseingang neben seinem Laden hat er einen 'YWarenautomaten aufgestellt, und zwar unmittelbar an der Straße\n‘in der Fluchtlinie der Hausfront vor einem Gittertor. Der\nAutomat hat 36 kleine Fächer, die mit Glasscheiben versehen\nsind. In den Fächern hält der Angeklagte Drogerieartikel\nzum Verkauf bereit. Vom Juli bis zum Dezember 1959 hielt\ner, wie auch früher, in 6 oder 7 Fächern des Automaten\nGummischutzmittel der Firma TB feil. Diese hatte\ner in undurchsichtige Umschläge verpackt, die er mit der\n‚Aufschrift \"8] 1.-\" versehen hatte. nr\n\n‚Das. Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten wegen\nVergehens nach § 184 .Abs.1 Nr.3a StGB zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hannover das Urteil aufgehoben und den Angeklagten\naus Rechtsgründen freigesprochen. Es hält die Rechtsansicht\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 13,16 und BGHSt 15,361), daß\ndas Feilhalten von Gummischutzmitteln in Automaten an öffentlichen Straßen und Plätzen schlechthin Sitte und Anstand\nverletze, für irrig. Besondere Umstände, die einen Verstoß\ngegen Sitte und Anstand ergeben würden, konnte das Landgericht nicht feststellen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen\ndas Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und Verletzung\ndes sachlichen Rechts, insbesondere des 8 184 Abs,l Nr.3a StGB\ngerügt. Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es ebenfalls von der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs abweichen und die Revision\nverwerfen will:\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, Das Oberlandesgericht nimmt zutreffend an, daß nach den Feststellungen des\n\n- 3 -\n\nLandgerichts der Automat zwar in einem Hauseingang, aber\nso.nahe am Bürgersteig und diesem zugekehrt aufgestellt\nwar, .daß er sich nicht von einem Außenautomaten unterscheidet. Mit dem 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs geht\nes ferner davon aus, daß das Merkmal des Ankündigens auch\ndann erfüllt ist, wenn eine unauffällige Art der Verpackung\ngewählt wird. nn\n\nDie Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage erübrigt\nsich auch nicht im Hinblick auf den am 1.0Oktober 1960 in\nKraft getretenen § 41a GewO i.d.F. des 4.Bundesgesetzes\nzur Änderung der Gewerbeordnung vom 5.Februar 1960 (BGBl I 61),\ngleichgültig, wie man die umstrittene Frage, ob $. 41a GewO\nunter die Strafdrohung des § 146a Gew0 fällt, beantwortet *)\nund wie man bejahendenfalls das rechtliche Verhältnis der\n85 Ala, 146a GewO zu § 184 Abs.1 Nr.3a StGB beurteilt * *),\nIst man der Ansicht, daß § 4Ala GewO nF eine strafbewehrte\nVorschrift ist, und hält man Tateinheit zwischen § 184\nAbs.1 Nr.3a StGB und $® 4la, 146a GewO für möglich, so\nbeurteilt sich die vor dem 1.Oktober 1960 begangene Tat\ndes Angeklagten allein nach § 184 Abs.1 Nr.3a StGB. Dasselbe gilt, wenn man §§ 4la, 146a GewO als eine hinter\n§ 1§ 4 StGB zurücktretende subsidiäre Strafvorschrift ansieht,\nIst man dagegen der Auffassung, daß §§ 4la, 146a GewO dem\n§ 184 Abs.1 Nr.3a als Spezialvorschrift vorgehen, dann\n\n*) verneinend: Potrykus in \"Münzautomat\" 1960,115;\n“ Kohlhaas in \"Münzautomat\" 1960,81 und in Erbs/\nKohlhaas ‚Strafrecht1.Nebengesetze, Anm.5 zu § 4la und\nAnm,.1l zu § 146a GewO; bejahend: BayObLG, Urteil\nvom 253.November 1961, RReg 4 St 224/61; Rother in\naa, erbearchiv\" 1959/60, 247,249; Dünnebier in JR 1961,\n\n* «) siehe hierzu; Dünnebier, aa0,\n\n-4-\n\nsind zwar nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB auf die Tat des Angeklagten die §§ 4la, 146a GewO als das mildere Gesetz\nanzuwenden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Tat\nschon vor dem 1.Oktober 1960 strafbar war. Zu beachten ist\ndabei, daß dann seit dem 1,0ktober 1960 auch die kurze\nVerjährungsfrist des § 145 Abs.2 GewO gilt. Wird die\nVorlegungsfrage im Sinne der Entscheidung des 1.Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs beantwortet, so wird demnach das\nOberlandesgericht entweder das Verfahren einstellen oder\nder Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben, je nachden,\nob die Strafverfolgung verjährt ist oder nicht. Wird die\nVorlegungsfrage dagegen im Sinne des Oberlandesgerichts\nentschieden, dann wird das Oberlandesgericht die Revision\nverwerfen. |\n\nDer Senat neigt zu der Auffassung, daß § 4la in Verb.\nm. § 146a GewO gegenüber § 14 Abs.1 Nr.3a StGB das speziellere\nGesetz ist. Sie würde im vorlicgenden Fall zu dem Ergebnis\nführen, daß die Strafverfolgung verjährt ist. Der Senat\nsieht jedoch davon ab, die Frage hier abschließend zu entscheiden, weil er befürchtet, dabei von der Entscheidung des\n1.,Strafsenats, BGHSt 15,361, abzuweichen. Ob dies dem Oberlandesgericht ohne neue Vorlage an den Bundesgerichtshof\ndann möglich wäre, wenn es des Verfahren ohne mündliche\nVerhandlung durch Beschluß nach § 206a StPO wegen Verjährung\neinstellt (vgl. KM, StPO 4.Aufl. Anm.2a aa zu § 121 GVG; Schwarz,\nStPO 22.Aufl. Anm.4 zu § 121 GVG), bleibt seiner eigenen\nBeurteilung überlassen. Der Senat beschränkt sich auf die\nEntscheidung der Vorlegungsfrage, von deren Beantwortung die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts auf jeden Fall abhängt.\n\nDer Senat hat die Rechtsfrage bereits auf Vorlage eines\nanderen Oberlandesgerichts in demselben Sinne entschieden\nwie der 1.Strafsenat (Beschluß vom 5.Mai 1961 in der Sache\n5 StR 216/61). Der vorliegende Fall bietet dem Senat keinen\n\n-5 -\n\nAnlaß zur Änderung seiner Rechtsansicht. Den Gründen des\n1,Strafsenats ist nichts Wesentliches hinzuzufügen. Die\nBedenken, die das vorlegende OÖberlandesgericht dagegen\nerhebt, greifen nicht durch.\n\nDas Oberlandesgericht meint, die zahlreichen mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang\nstehenden Entscheidungen von Gerichten der ordentlichen\nund der Verwaltungsgerichtsberkeit seien ein Ausdruck dessen,\nwas nach der Anschauung dieser Gerichte dem allgemeinen\nSittengesetz entspreche oder zuwiderlaufe. Indem der Bundesgerichtshof die Auffassung dieser Gerichte ablehne, werfe\ner ihnen vor, daß sich alle Gerichte, die die Frage bisher\nanders entschieden haben, nicht im Einklang mit der \"von\nHerkommen und Erziehung geformten und selbständig fortgebildeten Anschauung aller verständigen, billig und gerecht\ndenkenden Menschen unseres Rechts- und Kulturkreises'\" befunden\nhätten, Demgegenüber hat jedoch schon der 1.Strafsenat\nzutreffend darauf hingewiesen, daß die Gerichte oft Gesichtspunkte berücksichtigt haben, die für die Frage, ob Sitte und\nAnstand verletzt sind, außer Betracht bleiben müssen, insbesondere Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes. In diesen\nZusammenhange ist daran zu erinnern, daß bis zum Jahre 1927\ndas öffentliche Ankündigen von Gummischutzmitteln nach einhelliger Ansicht unter § 184 Nr.3 StGB fiel und daher verboten\nund strafbar war. Erst die Einfügung der Nr.3a im § 1§ 4 StGB\ndurch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten\nhat im Interesse des Gesundheitsschutzes gewisse Befreiungen\ngebracht. Freigegeben - nicht, wie der Verteidiger des Angeklagten meint, gefördert - sollte vor allem die öffentliche\nAnkündigung von Schutzmitteln in Zeitungen, auf' Werbezetteln\nund nach bisher wohl unbestrittener Ansicht auch das Auslegen\ngeschlossener Packungen in Schaufenstern werden, nicht jedoch\njede öffentliche Ankündigung schlechthin. Der Gesichtspunkt\n\n-6-\n\ndes Gesundheitsschutzes wird übrigens von den Gegnern der\nRechtsansicht des Bundesgerichtshofs oft überbewertet. Der\nGesundheitsschutz erfordert nicht, daß Mittel zur Verhütung\nvon Geschlechtskrankheiten zu jeder Tages- und Nachtzeit an\njeder Straßenecke bequem wie Zigaretten oder Bonbons .in\nAutomaten zu haben sind,\n\nHinzu kommt noch folgendes: Aufgabe des Bundesgerichtshofes ist es, streitige Rechtsfragen zu entscheiden. Auch\ndie Frage, was Sitte und Anstand entspricht, ist eine Rechtsfrage. Die Ablehnung einer nach Ansicht des Bundesgerichtshofs\nunrichtigen Ansicht anderer Gerichte enthält nicht den Vorwurf,\ndaß diese. falsche Begriffe von Sitte und Anstand hätten. Das\nvorlegende Oberlandesgericht weist selbst darauf hin, daß\nes der Rechtsprechung bisher nicht gelungen ist, einheitliche\nMaßstäbe dafür zu entwickeln, unter welchen besonderen Umständen\ndas Feilhalten von Gummischutzmitteln in Außenautomaten Sitte\nund Anstand verletzt. Nach der Meinung des Senats sollte auch\ndieser Umstand daran hindern, die zahlreichen von der Ansicht\ndes Bundesgerichtshofs abweichenden Entscheidungen als Ausdruck\neiner einheitlichen Auffassung von dem, was Sitte und Anstand\nentspricht, zu werten,\n\nDer 1,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für seine\nAnsicht, daß die Verlegung des Verkaufsvorganges in die\nÖffentlichkeit an sich anstöfig ist, die Wirkung auf Jugendliche\nnicht als allein entscheidend angesehen, sondern nur unterstützend herangezogen. Dabei war nicht so sehr die Möglichkeit\ndes Mißbrauchs durch Jugendliche entscheidend, als die Gefahr,\ndie das bloße Vorhandensein solcher Automaten für die Wahrung\ndes natürlichen Schamgefühls Jugendlicher bildet. Daran\nändert auch die diskrete Verpackung nichts, Erfahrungsgemäß\nbleibt auch sittlich unverdorbenen Jugendlichen heutzutage\nnicht lange verborgen, worum es sich handelt.\n\nKein überzeugendes Argument gegen die Ansicht des\n\n- 1 -\n\n1,Strafsenats ist es ferner, daß das Anbisten von Schutzmitteln in Automaten in Bedürfnisanstalten, Hauseingängen\nusw. bisher nicht beanstandet worden ist, Der 1.Strafsenat\nhat die Frage, ob ein solches Vorgehen mit Sitte und Anstand\nvereinbar ist, in der Entscheidung BGHSt 13,16 offengelassen.\nAuch der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, sie zu entscheiden,\nImmerhin kann man Cie Frage, ob das \"Anbieten\" schlechthin\ngegen Sitte oder Anstand verstößt, Curchaus verschieden\nbeurteilen, je nachdem, ob der Automat offen zur Straße hin\noder mehr oder minder versteckt in einem Hauseingang, einer\nBedürfnisanstalt oder sonstwie abseits der Straße angebracht\nist.\n\nAuch der Vergleich mit der Ankündigung durch Auslegen\ngeschlossener Packungen im Schaufenster besagt nichts. In\ndiesem Falle ist immer noch der Verkaufsvorgang im Laden\ndazwischengeschaltet, Gerade daß dieser oft peinlich ist\nund schamhaft verborgen wird, beweist das Anstößige eines\nautomatischen Verkaufs auf der Straße. Die Ansicht, daß der\nVerkaufsvorgang im Laden wegen der Peinlichkeit des dabei\nnotwendigen Gesprächs zwischen Verkäufer und Käufer und der\nmöglichen Anweserheit anderer Kunden anstößiger sei als der\nStraßenverkauf aus Automaten, vermag der Senat nicht zu\nteilen. Das Gegenteil ist richtig. Die Möglichkeit, sich in\ndiskreter Weise aus einem Automaten zu bedienen, fällt dabei\nnicht entscheidend ins Gewicht. Entscheidend ist nicht die\nWirkung auf den einzelnen Käufer, sondern die Wirkung auf\ndie Öffentlichkeit, das Ankündigen in einer Art und Weise,\ndie betont, daß zur Benutzung für den Geschlechtsverkehr\nbestimmte Gegenstände ebenso leicht und bequem in der Öffentlichkeit bezogen werden können wie etwa Zigaretten, Dadurch wird\ndas Geschlechtsbezogene aus der Sphäre des Verschwiegenen\nund Schamhaften in die alltäglichste Öffentlichkeit getragen,\nwie der Kauf von Zigaretten, Parfünms usw. Das natürliche\nSchamgefühl geschlechtlichen Dingen gegenüber und damit das\n\n-8-\n\nGefühl für Sitte und Anstand wird dadurch verletzt, daß\n\nhier jeder Unterschied verwischt wird und daß Gummischutzmittel anderen, nicht geschlechtsbezogenen Massenverbrauchswaren gleichgestellt werden.\n\nDaraus, daß der durch die Novelle vom 5.Februar 1960\nin die GewO eingefügte § 4la das Feilbieten von Schutzmitteln\nin sogenannten Außenautomaten schlechthin verbietet, können\nfür die Auslegung des § 184 Abs.1 Nr.3a StGB weder nach der\neinen noch nach der anderen Richtung Schlüsse gezogen werden,\nDies hat der 1.Senat in seinem Beschluß vom 27.Januar 1961\n(BGHSt 15,361) mit zutreffender Begründung dargelegt. Dem ist\nnichts hinzuzufügen. Hiernach enthält der neue § 4la GewO\nkeine Stellungnahme des Gesetzgebers zu der Frage, ob das\nFeilbieten von Schutzmitteln in Außenautomaten Sitte oder\nAnstand verletzt. Auch daraus, daß das Inkrafttreten der\nNovelle bis zum 1.Oktober 1960 hinausgeschoben worden ist,\ndarf nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe das Feilhalten von Schutzmitteln in Außenautomaten bis zum 30.September\n1960 erlauben wollen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-496-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-16/5-str-496-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.161472+00:00"}}