{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-09_5_StR_568_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-09","aktenzeichen":"5 StR 568/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 568/61 a\n2173 083\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Emil O EEEEEEB\naus AU Xr<i: VOR,\ngeboren am ED 1957 ir ri Kreis: Vo,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Emil Oi\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg\nvom 11.August 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründer\n\nDie Revision des Angeklagten Emil Off wendet sich\n«nur gegen die Verurteilung wegen Mordes.\n\nDie meisten Verfahrensangriffe sowie die - lediglich allgemein erhobene -— Sachrüge sind offensichtlich\nunbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung, Soweit das Rechtsmittel vorbringt, die §§ 136,\n136a StPO seien verletzt worden, greift es ebenfalls\nnicht durchs\n\na) Unzutreffend ist die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei seinem Geständnis vom 26.0ktober\n1960 übermüdet gewesen. In der Nacht vom 25. zum 26.0Oktober\nhatte er Gelegenheit, 8Y2 Stunden zu schlafen (22 Uhr bis\n6.30 Uhr). Danach war er bis gegen 18 Uhr im Gerichtsgefängnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven, ohne vernommen\noder anderweit angestrengt zu werden. Unter diesen\n- von der Revision selbst vorgebrachten -— Umständen ist\nnicht verständlich, weshalb der Angeklagte \"schon zu Beginn seiner nächtlichen Vernehmung vom 26.0ktober 1960\nvöllig erschöpft\" gewesen sein soll.\n\nAuch besteht kein Anhalt (- jedenfalls ist nicht\nerwiesen -), daß er während der Vernehmung vom 26.Oktober\n1960 \"ermüdet: war\"... Die Vernehmung des Angeklagten hatte\nam Tatort begonnen, seine Aussage ist anschließend\n(von 20 Uhr bis. gegen 24 Uhr) durch die Polizeibeamten\nniedergeschrieben worden. Wie der Beschwerdeführer zugegeben hat, ist diese Niederschrift durch eine \"Abendbrot-\n\n_ Pause\" unterbrochen worden, während deren er \"mit den\nKriminalbeamten gegessen und Kaffee getrunken\" hat\n(UA S,.18). Unter diesen - von der Revision nicht bezweifelten - Umständen kann der damals 23 jährige,\nkörperlich und geistig gesunde Angeklagte (vgl.UA S.23/24)\ndurch die bis gegen 24 Uhr dauernde Vernehmung weder in\nder Freiheit der Willensentschließung noch in der freien\nAbgabe seiner Erklärung mit einem von ihm selbst ge-\n\n-3 .-\n\n- 3 -\n\nwählten Inhalt beeinträchtigt worden sein. Soweit das\nRechtsmittel vermutet, daß die Vernehmung länger gedauert\nhabe, ist es haltlos.\n\nb) Ebenfalls zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, er sei bei seinen Geständnissen \"eingeschüchtert\"\ngewesen.\n\naa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhange, der\nUntersuchungsrichter habe den Angeklagten gegen seinen\nWillen, also unter Verstoß gegen § 136 Abs.1 und Abs.2 StPO,\nzu einer Aussage veranlaßt. Nach der dienstlichen Erklärung des Untersuchungsrichters trifft dieser Vorwurf\nzu. Entgegen Sinn und Wortlaut des § 136 StPO ist der Angeklagte \"mit erhobener und energischer Stimme\" angerufen\nund auf eine Aussagepflicht hingewiesen worden.\n\nAuf diese Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers, seine Aussage zu verweigern, kann die Revision\nindessen nicht gestützt werden, weil § 136 StPO nur eine\nOrdnungsvorschrift ist (s.auch Löwe/Rosenberg, StPO\n20.Aufl. Anm.11 zu § 136).\n\nFür die Richtigkeit des weiteren Revisionsvorbringens,\nbei diesen Vernehmungen seien auch die Grundsätze des\n§ 136a StPO verletzt worden, besteht aber trotz der bedenklichen Vernehmungsart des Untersuchungsrichters kein\nAnhalt. Die Niederschriften vom 27. und 29.Oktober 1960:\nergeben nämlich, daß der Angeklagte zwar entgegen seinem\nVorhaben ausgesagt, dabei jedoch die Richtigkeit eines\nTeils. seiner früheren Aussagen vor ‘der Polizei hartnäckig\nbestritten hat. Ein im Sinne des § 136a Abs.1 StPO unzulässiger (seelischer) Zwang ist also vom Untersuchungsrichter offensichtlich nicht angewendet, jedenfalls\nist der Angeklagte in der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung nicht beeinträchtigt\nworden.\n\nbb) Das gilt auch für die Vernehmung durch den\nErsten Staatsanwalt Dr.HB an 26.0ktober 1960. Zwar\n\n- 4 -\n\nwecken einige mündliche und schriftliche Äußerungen dieses\nErsten Staatsanwaltes (\"Vergatterung\"; \"bequemte sich\")\nden Anschein unsachlichen Verhaltens; damit allein ist\njedoch noch keine unzulässige Zwangsanwendung dargetan.\n\nc) Von alldem abgesehen, könnte das angefochtene\nUrteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 136a StPO nicht\nberuhen. Die Entscheidungsgründe verwerten nämlich die\nfrüheren Aussagen des Angeklagten nur hilfsweise. Unabhängig hiervon stützt sich die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer Frau WB? ewust\nheimtückisch getötet habe, allein schon auf seine Aussage\nin der Hauptverhandlung und in der Vernehmung vom\n8.November 1960 sowie auf seine Briefe vom 22.0ktober 1960,\nauf seine Selbstmordabsicht und auf den Sektionsbefund\n(vgl. UA S.20).\n\nDie Revision mußte daher im vollen Umfange verworfen\nwerden; für eine Berichtigung des Urteilsspruches gemäß\n§ 260 Abs.4 Satz 3 StPO war wegen der Beschränkung des\nRechtsmittels kein Raum.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/5-str-568-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/5-str-568-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.725627+00:00"}}