{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-09_5_StR_548_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-09","aktenzeichen":"5 StR 548/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 548/61 2173 084\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGünter 2 ED =: SB,\ndort geboren am EB 1919,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnune: KB ..2. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schnidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten ZW» gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Juli 1961 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 6.Juli 1961\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründesz3:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen versuchten\ngemeinschaftlichen schweren Raubes in einem Falle zu Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Beweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung eines’ weiteren\npsychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung\nund in den Urteilsgründen abgelehnt hat, entspricht dem\nGesetz,\n\nDie Revision beanstandet, daß der vernommene Sachverständige Dr.Dennemark gewisse Spezialuntersuchungen,\ndie jeder Psychiater heute für unentbehrlich halte, nicht\nvorgenommen habe. Sie will damit anscheinend die Sachkunde\ndes Gutachters in Frage stellen, jedoch zu Unrecht, Dr, Dennenmark\nhat dem Landgericht die Gründe dargelegt, die ihn veranlaßt\nhaben, in diesem Falle auf eine Hirnstromableitung sowie auf\nSerum- und Stoffwechseluntersuchungen zu verzichten. Das\nLandgericht hat sich von diesen Gründen überzeugen lassen.\nSeine Darlegungen verstoßen nicht gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze und Untersuchungsregeln, Es\ntrifft nicht zu, daß die genannten Spezialuntersuchungen\nheute von der Wissenschaft als in jedem Falle unentbehrlich\nangesehen werden.\n\nBedenken gegen die Sachkunde und Sorgfalt des Gutachters\nbrauchten sich dem Landgericht auch nicht deswegen aufzudrängen,\nweil er es unterlassen hat, die den Angeklagten betreffenden\nKrankengeschichten, Krankenrkassenakten und Personalakten\n\n- 3.\n\nbeizuziehen und auszuwerten. Da er sich auf Grund der\nkörperlichen Untersuchung und der Exploration ein ausreichendes Bild von der geistigen und seelischen Verfassung\ndes Angeklagten machen konnte, brauchte er andere Erkenntnismittel nicht heranzuziehen,\n\nIn seinem Schlußvortrag hat der Verteidiger hilfsweise\nbeantragt, einen Obergutachter a uch zum Beweise dafür\nzu vernehmen, daß sich der Angeklagte infolge seiner krankhaften Abartigkeit unangemessen verteidigt habe und daß es\nihm aus demselben Grunde nicht möglich gewesen sei, Tatsachen\nvorzutragen, die die Annahme mildernder Umstände gerechtfertigt hätten. Zu dieser Behauptung hat das Landgericht zwar\nin den Urteilsgründen nicht ausdrücklich Stellung genommen,\nder Zusammenhang ergibt aber seine Überzeugung, daß der Angeklagte auch während der Verhandlung geistig gesund und\nverhandlungsfähig war,\n\nEntgegen der Ansicht der Revision läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß das Verhalten des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung dem Landgericht Anlaß.zur Beiziehung\neines zweiten Gutachters hätte bieten müssen. Die zusammenfassende Feststellung, der Angeklagte habe sich in der\nHauptverhandlung völlig geordnet und situationsgemäß verhalter\nund sei ersichtlich einem bestimmten Verteidigungsplan gefolgt, beruht auf den Beobachtungen des Gerichts während der\nganzen Dauer der Hauptverhandlung, Sie kann nicht durch den\nHinweis auf einzelne töricht erscheinende Erklärungen des\nAngeklagten’ entkräftet werden, Das \"läppische und törichte\"\nVerteidigungsvorbringen des Anreklagten brauchte für das\nLandgericht kein Grund zu sein, trotz des Sachverständigengutachtens an seiner geistigen Gesundheit zu zweifeln. Die\nVernehmung 'eines weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand und die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten drängte\n\nsich daher nicht auf,\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Ablehnung\nder weiteren Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung des Arztes\nDr.ROEEEEEB und auf Beiziehung der Personalakten der Bundesversicherungsanstalt. Der Angeklagte hat auf Befragen keine\nnäheren Angaben über die Art seiner angeblichen vielen\nKrankheiten gemacht, auch sein Verteidiger hat von ihm keine\nverwertbaren Informationen zu erlangen vermocht. Daraus\nkonnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß ein\nZusammenhang zwischen den angeblichen früheren Erkrankungen\ndes Angeklagten und seiner geistigen Verfassung zur Tatzeit\nund zur Zeit der Hauptverhandlung gar nicht bestimmt behauptet\nwerden sollte, daß vielmehr der Verteidiger einen solchen\nZusammenhang nur vermutete. Es hat daher die Behauptung,\nder Angeklagte sei oft krank und in ärztlicher Behandlung\ngewesen, mit Recht als für die Entscheidung unerheblich\nbehandelt. Die Strafzumessungsgründe lassen erkennen, daß\ndiese Behauptung auch für die Bemessung der Strafe unerheblich\nwar. Das Landgericht war nicht verpflichtet, dem Angeklagten\ndeswegen mildernde Umstände zuzubilligen. |\n\nMit rechtlich einwandfreier Begründung hat es das\nLandgericht ferner abgelehnt, darüber Beweis zu erheben,\ndaß der Angeklagte schon früher \"psychisch auffällig\" gewesen\nsei. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben bestimmt\nbehauptet, daß die Vernehmung des Arztes und die Personalakten Tatsachen zutage fördern würden, aus denen auf eine\npsychische Auffälligkeit des Angeklagten geschlossen werden\nkönnte, Der Verteidiger hofft nur, daß die Beweiserhebung\nsolche Tatsachen ergeben werde. Es handelt sich also insoweit\nin der Tat um einen Beweisermittlungsamtrag, über den das\nLandgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ohne Bindung\nan die strengen Regeln des § 244 StPO entscheiden durfte.\n\n-5_-\n\nDen Antrag auf Beiziehung der Personalakten hätte es\nüberdies auch deswegen ablehnen dürfen, weil in ihm die\neinzelnen Urkunden nicht bezeichnet sind, aus denen sich\ndie zu beweisenden Tatsachen ergeben sollen (BGHSt 6,128).\nUmstände, die dem Landgericht die Vernehmung des Zeugen und\ndie Beiziehung der Personalakten von Amts wegen hätten\naufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich.\n\n2, Die Sachrüge,\n\nSie ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen\nergeben rechtlich einwandfrei die Merkmale der Mittäterschaft am vollendeten schweren Raub in den Fällen 1 und 3\nund am versuchten schweren Raub im Fall 2. Es ist rechtlich\nunerheblich, daß die Mittäter im Fall 2 den Raubplan nicht,\nwie vorgesehen, an dem vom Angeklagten angelockten, sondern\nan einem anderen, zufällig hinzugekommenen Mann auszuführen\nversuchten. Denn der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen mit der Änderung des Tatplanes sofort einverstanden und wirkte weiterhin auf die Mittäter im Sinne der .\nAusführung des Raubes ein. Die Beurteilung dieser Tat als\nRaubversuch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafzumessungsgründe bieten ebenfalls keinen\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken, Das Landgericht war nicht\n\n-6 -\nverpflichtet, die auf der Hand liegende psychopathische\nVeranlagung des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen.\n\nDaß es sie nicht erkannt hätte, erscheint ausgeschlossen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/5-str-548-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/5-str-548-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.707278+00:00"}}