{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-09_5_StR_541_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-01-09","aktenzeichen":"5 StR 541/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 541/61 2173 085\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt Dr.med. kurt R EEE zu: ri.\ngeboren am EB 1915 in EEE Kreis vo (Eifel),\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Januar 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Nayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundcsgerichtshof EB\nals Vertreter dur Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestullte zn\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n14. August 1961 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen der Verteidigung in\nbeiden Instanzen fallen der Landeskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe Eu\n\n.„ „Der Angsklagte, leitender Arzt der chirurgisch-orthopädischen Abtcilung eines Krankenhauses, operierte den\n\n33 jährigen Gast- und Landwirt HB am Blinddarm. Der\nEingriff: verlief ohne Besonderheiten, ebenso begann die\nHeilung. Daß der Patient an alten, durch Arteriosklerose\nverursachten Herzmuskelschwielen und an Leberverfettung\nlitt, wußte der Angeklagte nicht. |\n\nDer Patient wurde von cin.r postoperativen Psychose\nbefallen. Sie. äußerte sich schon am Operationstage durch\n„Unruhe, die sich an den beiden folgenden Tagen, besonders\nabends, steigerte. HB sprang häufig aus dem Bett,\n\"lief auf dem Flur. umher, drang in verschiedene Räume ein\nund führte wirre Rıuden. Zwischundurch war er normal ansprechbar, besonders bei den Besuchen des Angeklagten, der an\nden ersten beiden Tagen nur durch die Stationsschwester von\ndem Zeitweise auffälligen Verhalten des Patienten erfuhr.\nWeder Pantopon noch Anastil-Megaphen wirkte beruhigend,\n\nDer Angeklagte, der eine postoperative Psychose noch nie\ngeschen hatte, hielt die Erscheinungen zunächst für die\nFolge plötzlichen Alkoholentzuges.\n\nAm dritten Tage war HB: 0 erregt, daß er auf\ndem Flur mit Blumentöpfen warf und daß er versuchte, sich\naus dem Fenster zu stürzen. Inminal blieb ohne Wirkung.\n\nUm 21.15 Uhr fand der Angeklagte den Patienten in höchster\nErregung. Er spritzte ihm Morphium-Scopolamin ein, wobei\nein anderer Patient und eine Schwester den Kranken festhielten, aber nicht verhindern konnten,. daß er einer\nSchwester auf die Brille schlug. Auch diese Spritze- half\nnicht. . .\n\nNunmehr beurteilte der Angeklagte den tobenden\nHE =1: geisteskrank. Versuche, den Richter und den\nAntsarzt anzurufen, um die Überführung ins Landeskranken-\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nhaus zu erreichen, schlugen fehl. Auch die Frau des Kranken\nwar unerreichbar. 20 bis 25 Minuten nach der Morphium-Scopolamin-Spritze licf Hg noch im Zimmer umher,\n\nDer Iingeklagte brachte ihn mit Hilfe eincs anderen Patienten\nnach zehnminütigem Ringen schließlich ins Bett; dabei griff\nHB ihn an und würgte ihn.\n\nWeitere Beruhigungsmittel glaubte der Angeklagte dem\nPatienten nicht geben zu können, um dessen Kreislauf nicht\nzu sehr zu belasten. Die Schwestern konnten HB wenn\ner wieder zu toben begann, nicht bändigen. Die einzige :\nSicherheitszelle des Krankenhauses war mit einem anderen\ntobenden Patienten belegt. In das Landeskrankenhaus. konnte\nHE erst am nächsten Tage gcbracht werden.\n\nDeshalb ließ der Angeklagte den Kranken, nachdem er\ndessen Puls kontrollisrt hatte, für die Nacht durch drei\nPolizeibeamte in die Arrestzelle der Polizeistation bringen, um ihn vor weiteren Selbstgefährdungen zu schützen.\nEr wies auf die Blinddarmoperation hin und gab Weisung,\nihn bei Besonderh.iten im Verhalten des Kranken anzurufen;\ner werde dann sofort kommen.\n\nDie Beamten legten TB in üer Zclle auf zwei\nStrohsäcke, deckten ihn zu und sahen ein- bis zweimal\nstündlich nach ihm. Er schlief. Gegen 24 Uhr hatte der Hauserzt H@EEW:, der ihn wegen der Blinddarmentzündung\neingewiesen hatte, zufällig aus anderem Grunde auf der\nPolizeistation zu tun. Er äußerte keine Bedenken gegen\n\nEEE: Verwahrung.\n\nAm nächsten Morgen gegen 8.45 Uhr wurde Hau in\nhoffnungslosem Zustand auf dem Boden der Zelle liegend\nangetroffen. Der sofort herbeigerufeune Angcklagte ließ\nihm noch in der Zclle Sympathol und Lobelin einspritzen.\nSodenn ließ er ihn ins Krankenhaus zurückbringen, Trotz\nDauerinfusion von Herz- und Kreislaufmitteln und Sauerstoffbeatmung starb He z:5en 10.30 Uhr an akuten\n\n- 4 -\n\nKreislaufversagen,\n\nDie Strafkammer hat den Angcklagten wegen unterlassener\nHilfeleistung (Vergehen gugen § 330c StGB) verurteilt. Nach\nihrer Auffassung hätte er den HB in Krankenhaus belassen, durch Anschnallen vor Sılbstgefährdung bewahren und\ndurch sine sachkundige Pırson (Arzt, Krankenschwester,\nMedizinalpraktikanten) beobachten lassen, notfalls selbst\nbeobachten müssen. Er habe ullc Tatsachen gekannt, die ihn\nzu dieser Art der Hilfeleistung verpflichtet hätten; ein\netwaiger Irrtum über das Bestchen der Hilfspflicht sei\nein vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen, der nichts am Vorsatz ändere und ihn nicht entschuldige.\n\nDie Revision führt zum Freispruch.\n\nEs kommt nicht auf die Rechtsfrage an, ob bei echten\nUnterlassungsdelikten ein Irrtum über die Rechtspflicht\nzum Handeln als Tatbestandsirrtum oder als Verbotsirrtum\nanzusehen ist (von BGHSt 16,155 offengelassen). Das Vergehen\nder unterlassenen Hilfeleistung ist nur bei Vorsatz strafbar. Darüber mögen sich nähere Erörtcrungen freilich oft\nerübrigen, wenn jemand überhaupt nicht hilft. Das fällt\ndem Angeklagten aber nicht zur Last. Er hat sich immer\nwieder um den Patienten bemüht und eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen, deren objektive Richtigkeit - mit dieser\neinen Ausnahme - auch von der Strafkamner nicht in Frage\ngestellt wird. Unter diesen Umständen genügt es nicht, daß\ndie Strafkammer sagt, welche anderen Maßnahmen sie nachträglich für erforderlich hielt, und auf Grund welcher (dem\nAngeklagten bekannten) Tatsachen, Vielmehr würde zum Vor-.\nsatz gehören, daß dem Angeklägtın bewußt gewesen wäre, die\nvon der Strafkammer vermißten Maßnahmen (Anschnallen, Dauerbeobachtung durch einen Sachkundigen) scien erforderlich,\nEs entspricht nicht dem Scesetz und wäre auch eine wahrhaft\nunbillige Überforderung, jemanden, äur bei Strafe zum Helfen verpflichtet ist, wiederum bei Strafe für ein bloßes\n\n-5.\n\n-5-\n\nFehlgrcifen in der Wahl der Nittel verantwortlich zu\nmachen, Das geht nur dann an, wenn ur entweder bewußt das\nFalsche tut, oder wenn er - sei es vorsätzlich, sei es\nfahrlässig -— einen schädlichen Erfolg verursacht.\n\nKeines von beidem stellt die Strafkamer fest, und\nder Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß solche\nFeststellungen auch nicht möglich sind. Das Urteil sagt\nan keiner Stelle ausdrücklich, daß der Angeklagte sich\nder Erforderlichkeit gerade derjenigen Hilfelcistung\nbewußt gewesen wäre, deren Unterlassung die Strafkammer\nihm vorwirft (Belassung im Krankenhaus, Anschnallen und\nBeobachtung durch eine sachkundige Person). Eine solche\nFeststellung kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden,\n\nEs heißt zwar im Urteil, der angeklagte habe in Kenntnis der Tatsache, daß er in andcrer Weise die erforderliche\nund ihm den Umständen nach zumutbare Hilfe leisten konnte,\nHB der Obhut der Polizei übergeben, obgleich er wußte\ndaß dieser dadurch möglicherweise in eine hilflose Lage\ngeraten könnte. Das genügt jedoch bei dem übrigen Inhalt\nder Urteilsgründe nicht, un als £fustgestullt anzusehen,\ndaß der Angeklagte sich dor Erforderlichkeit einer weitsrer\nklinischen Betreuung der oben geschilderten Art bewußt war,\n\nDie Foststellungen .des Urteils ergeben, daß der\n- unbestrafte -— Angeklagte in seinem Wirkungsbereich\nals Arzt und Mcnsch angesehen und geachtet ist und daß\ner sich unter Einsatz seiner Person um HB bemüht hat.\nVon einem solchen Arzt kann in aller Regel nicht angenommer\nwerden, daß er' zwar die Erforderlichk.it einer bestimmten\nHilfe erkennt, deren cin ihn anvyrtrauter Patientbedarf,\nzugleich aber, wovon die Strafkammer hier ausgeht, sich\nseiner Ruchtspflicht, diese Hilfe zu leisten, nicht bewußt\nist. Dies gilt im vorlicg.nden Falle um so mehr, als das\n\n-6 -\n\n-6-\n\nUrteil weiterhin feststellt, daß auch der Hausarzt Hass,\nder diesen in das Krankenhaus eingewiesen hatte, keine Bedenken gegen die Verwahrung in der Arrestzelle äußerte. Hierau\nkommt, daß dem Angeklagten nach den Feststellungen des.\nUrteils nicht einmal alle wesentlichen Umstände bekannt\nwaren, welche die - von der Strafkammer angenommene -\nErforderlichkeit weiterer klinischer Betreuung begründeten.\nDer Angeklagte wußte nicht, daß Hm an eincr durch\nHerzmuskelschwielen und Leberverfettung bedingten Kreislaufschädigung litt.\n\nDer Irrtum über die Erforderlichkeit einer unterlassenen\nHilfeleistung ist aber kein Verbotsirrtum, schließt vielmehr\nals Irrtum über ein Tatbeständsmerkmal den Vorsatz aus;\ndenn das Merkmal der ürforderlichkeit der Hilfe in\n§ 3300 StGB ist ein Tätbestandsmerkmal, das als gleichwertiges Merkmal neben den Werkmalen des Unglücksfalls und\nder Möglichkeit der Hilfelcistung sowie den deren Zumutbarksit\nbegründenden Umständen steht und mit diesen zusammen den\nTatbestand des Unterlässungsdelikts erst begründet.\n\nDer Senat braucht deshalb auch nicht darauf einzugehen,\nob die Strafkammer objcktiv wirklich recht hat, wenn sie\nAnschnallen und unausgcesötzte Beobachtung des Patienten\nfordert. Beim Fehlen aller Feststellungen über Kräfte\nund Belegung des Krankenhuuses ist es mindestens zweifelhaft, ob dem Angeklagten cine solche Anordnung zugemutet\nwerden konnte.\n\nEine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)\nscheidet aus, weil HWw nach den Urteilsdarlegungen\nwahrscheinlich auch dann nicht hätte gerettet werden können,\nwenn er weiterhin in klinischer Betreuung geblieben wäre.\n\nDer Angeklagte muß daher freigesprochen werden.\n\n- 1 -\n\n- 7 -\n\nDie dem Angeklagten erwachsönen notwendigen Auslagen\nmüssen der Landeskassc auförlegt werden, weil das Verfahren\ndargetan hat, daß ein bugründeter Verdacht nicht vorliegt\n(§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nSarstedt Schnidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/5-str-541-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-09/5-str-541-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.684554+00:00"}}