{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-01-09_5_StR_345_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-03-14","aktenzeichen":"5 StR 345/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StGB § 184 Abs. 1 Nr. 3\n\nSpezialpräservative, Wirkpolster und Salben, die\nbeim Geschlechtsverkehr durch Reizsteigerung oder\nReizverlängerung den Orgasmus herbeiführen sollen,\nsind nicht im Sinne des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB zum\nunzüchtigen Gebrauch bestimmt (im Gegensatz zu\n\n1 StR 346/61 vom 9.Januar 1962 -— insoweit in\nBGHSt 17, 35 £f nicht abgedruckt).\n\nBGH, Beschl. v. 14. März 1972 - 5 StR 345/70 -\n\nAG Flensburg\nLG Flensburg\nOlG Schleswig\n\n5_StR 345/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n(Vorlegungssache)\n\ngegen\ndie Ehefrau Beate R HB e:;i:weie Vo\ngeborene KÜEEB au: To;\n\ngeboren am EEE :919 in vi (Ostpreußen),\nwohnhaft in TED. CHE race\n\nwegen Vergehens gegen § 184 Abs.,1 Nr.3 StGB\n\n-2=-.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom.\n14.März 1972 durch den Senatspräsidenten Prof.Dr.Sarstedt\nund die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und\nFleischmann beschlossen:\n\nSpezialpräservative, Wirkpolster und Salben, die\nbeim Geschlechtsverkehr durch Reizsteigerung oder\nReizverlängerung den Orgasmus herbeiführen sollen,\nsind nicht im Sinne des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB zum\nunzüchtigen Gebrauch bestimmt.\n\nGründe\n\nDer Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in den ai,\nJahren 1966 bis 1969 eines fortgesetzten Vergehens gegen\n8 184 Abs, iNr. 3 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben,\ndaß sie in Werbekatalogen u. a. 12. Hilfsmittel für den\nGeschlechtsverkehr zur \"Reizsteigerung und Reizverlängerung\"\nangepriesen hat. Zwei dieser ‚Hilfsmittel, sogenannte Reizoder Spezialpräservative, waren nach Ansicht des Schöffengerichts vorwiegend \"zu unzüchtigem. Gebrauch\" bestimmt,\nHinsichtlich der übrigen Gegenstände. hat das Schöffengericht dieses Tatbestandsmerkmal verneint. ‚Das. Landgericht\nin Flensburg hat nach Anhörung. eines Sachverständigen für .\nSexualpathologie die Berufung der. Staatsanwalschaft. ver-.\nworfen, auf die Berufung der. Angeklagten gas Urteil\naufgehoben und. sie freigesprochen, weil. alle. 12 Hilfsmittel\nnicht zu unzüchtigem Geb rauch bestimmt seien. Die hier-..\ngegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hält das _\nSchleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. für\nunbegründet,\n\nDa der Bundesgerichtshof in einem. gleichen Fall durch\nUrteil vom 9.Januar 1962 - 1 StR 346/61 -_ „(insoweit in\nBGHSt 17,35 £ nicht abgedruckt) dahin entschieden hat, daß\ndie \"der unnatürlichen Reizsteigerung\" dienenden\n\n- 3=-.\n\nSpezialpräservative und die auf den Klitorisbereich\nwirkenden Hilfsmittel zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt seien,\nhat das Oberlandesgericht die Sache mit Recht nach\n\n§ 121 Abs.2 GVG vorgelegt.\n\nDer Senat schließt sich der Rechtsansicht des vorlegenden Oberliandesgerichts an. Er tritt. damit dem\nGeneralbundesanwalt bei, der seinen Antrag u.a. mit folgenden,\nteils wörtlich, teils sinngemäß in verkürzter Forn wiedergegebenen Erwägungen begründet:\n\nFür § 1§ 4 StGB, der nicht der Abwehr von Gefahren im\nBereich des Jugendschutzes dient, können nur solche Verstöße\ntatbestandsmäßig sein, \"die eindeutig den Grundbestand\ngemeinsamer Anschauungen der Gesellschaft auf geschlechtlichem Gebiet antasten und dadurch zu Störungen und\nBelästigungen des Gemeinschaftslebens. führen\" (BGESt 20,40,\n42). Das Strafrecht hat nach heutiger Auffassung nicht die\nAufgabe, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen\nStandard äües erwachsenen Bürgers durchzusetzen, sondern die\nsoziale Ordnung der Gemeinschaft vor groben Störungen und\nBelästigungen zu schützen (BGH aaO 5.43 bis-44), Diese\nZweckbestimmung ist auch bei der Auslegung des Begriffs\n\"zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt\" im Sinne von\n8 184 Abs.1 Nr.3 StGB zu berücksichtigen. Sie läßt es nicht\nzu, Gegenstände allein deshalb als zu unzüchtigen Gebrauch.\nbestimmt anzuseken, weil sie beim - ehelichen oder außerehelichen — Geschlechtsverkehr verwendet werden. Den\nsteht nicht entgegen, daß die hier angepriesenen Hilfsmittel\nzu einer \"unnatürlichen\" Reizsteigerung oder Reizverlängerung führen, Ihre Zweckbestimmung ist die Vorbereitung\nund Vollendung eines beide Partner befriedigenden\nGeschlechtsverkehrs erwachsener Bürger. Die Verwendung der\nangepriesenen Hilfsmittel beim einverständlichen heterosexuellen Geschlechtsverkehr gibt auch keinen Anhalt für\ndie Feststeilung, hierdurch werde eine grobe Störung des\nGemeinschaftslebens herbeigeführt.\n\n-4-=-\n\nDer Senat fügt hinzu, daß er die von dem Generalbundesanwalt erörterte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anpreisung eines Gegenstandes zur Reizsteigerung und geschlechtlichen Befriedigung unabhängig\nvom heterosexuellen Geschlechtsverkehr oder über diesen\nhinaus unter die Strafvorschrift des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB\nfällt, nicht zu entscheiden hatte. \\\n\nDer 1.Strafsenat hat mitgeteilt, daß er seine oben.\nerwähnte Rechtsansicht aufgibt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Fleischmann\n\n5 £ ı 345/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n(Vorlegungssache)\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Beate R CE ver.itwete vo\ngeborene KOEEEEEE aus TEE,\n\ngeboren am EB '919 in vB (Ostpreucen),\nwohnhaft in m. EEE s:ra:c EB.\n\nwegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11.April 1972\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß vom 14.März 1972 - 5 StR 345/70 -\nwird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß das Zitat auf\nSeite 3 Zeile 15 heißt: (BGESt 23,40,42).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-14/5-str-345-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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