{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-19_5_StR_533_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"5 StR 533/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 533/61 21,7 020\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stabsunteroffizier Leo 2 EEE\n\naus A\ngeboren am EEE 925 ir var\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr.3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Dezember 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 15.August 1961\naufgehoben, soweit die Strafkammer das Verfahren ein-\n\ngestellt hat (Fall Reim) .\n\nDer Angeklagte wird im Falle Rip auf\nKosten der Landeskasse freigesprochen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen, soweit\nüber sie nicht unter 1 entschieden ist, dem\nBeschwerdeführer zur Last.\n\n- Von RKechts wegen -\n\nGründe\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Fall und Einstellung des Verfahrens\nin einem weiteren Fall (Fall KEEB wegen versuchten\nSittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr.3 StGB in zwei\nFällen, wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB in Verbindung mit § 175a Nr.3 StGB und wegen eines Vergehens\nnach § 175 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nl. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision\ndie Einstellung des Verfahrens im Fall Rem. Sie\nmeint, die Strafkammer hätte den Angeklagten freisprechen\nmüssen. Die Rüge ist begründet.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten u.a. zur\nLast, sich eines Vergehens nach § 175 StGB dadurch\nschuldig gemacht zu haben, daß er sich im Schlafanzug\nzu dem nur mit einer Unterhose bekleideten Leutnant\nRED auf die Couch legte, über der Hose an dessen\nHoden faßte und sich schließlich auf ihn legte. Die\nStrafkammer hat dem Angeklagten nur nachweisen können,\ndaß er, hinter dem auf einem Sessel sitzenden Rum\nstehend, plötzlich seine Wange an dessen Wange legte und\nin demselben Augenblick mit einem schnellen Griff schräg\nvon oben über der Hose an dessen Geschlechtsteil faßte.\nRB wehrte den Angeklagten sofort ab.\n\nDie Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß das festgestellte Verhalten des\nAngeklagten den Tatbestand des § 175 StGB nicht erfüllte,\nsondern nur eine tätliche Beleidigung (Vergehen nach\n§ 1§ 5 StGB) war. Ein Strafantrag ist nicht gestellt\nworden.\n\n- 3 -\n\nEs ist in der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß\nin Fällen, in denen bei rechtlichen Zusammentreffen\neines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der\nschwerere nicht nachweisbar, der leichtere wegen eines\nnicht nur vorübergehenden Verfahrenshindernisses oder\nwegen Fehlens einer nicht nachholbaren Verfahrensvoraussetzung nicht verfolgbar ist, auf Freisprechung\nerkannt werden muß. Der Angeklagte hat bei derartiger\nLage einen Anspruch darauf, daß ihm das Fehlen des Schuldnachweises für den schwereren Vorwurf durch Freispruch\nbezeugt wird (vgl.RGSt 66,51; 72,296; RG JW 1935,3467?;\nBGHSt 1,231; 7,256; 3CH GA 1959,17; ebenso BHH\n2 StR 614/52 vom 28.April 1953; '5 StR 188/56 vom\n19.Juni 1956). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen,\nbesteht kein Anlaß.\n\nDie angeführten Entscheidungen betreffen nun allerdings nur Fälle, in denen die schwereren, nicht nachweisbaren Straftaten zu den leichteren, nicht verfolgbaren Straftaten im Verhältnis von Verbrechen zu Vergehen oder von Vergehen zu Übertretungen ‚standen. Das\nbedeutet jedoch nicht, daß die Anwendung des oben dargelegten Rechtsgrundsatzes auf Fälle dieser Art beschränkt wäre.\n\nEntscheidend ist, daß die nicht nachweisbare Straftat schwerer ist als die nicht verfolgbare und daher\ndem Angeklagten ein Anspruch darauf zuerkannt werden\nmuß, daß ihm das Fehlen des Schuldnachweises für jene\ndurch Freispruch bezeugt wird. Dies trifft nicht nur\nzu, wenn die nicht nachweisbare Straftat bei einer im\nSinne des § 1 StGB schwereren Straftatengruppe einzuordnen ist als die nicht verfolgbare. Es kann auch\nder Fall sein, wenn beide zu derselben Straftatengruppe gehören. So liegt es hier. °\n\nDas Vergehen nach § 175 StGB ist eine schwerere\nStraftat als das Vergehen der tätlichen Beleidigung\n\n-4-\n\nnach § 1§ 5 StGB. § 175 StGB droht Gefängnis schlechthin, also Gefängnis bis zu fünf Jahren, § 1§ 5 StGB für\ndie tätliche Beleidigung nur Geldstrafe oder Gefängnis\nbis zu zwei Jahren an. Beide Straftaten sind auch\nnicht etwa sozialethisch gleichwertig. Die gleichgeschlechtliche Unzucht zwischen Männern wiegt auch\nvom Standpunkte sozialethischer Betrachtungsweise aus\ngesehen grundsätzlich schwerer als eine tätliche Beleidigung.\n\nDie Akten ergeben, daß der für die Verfolgung der\ntätlichen Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche\nStrafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann. Der\nVerletzte, Leutnant Rep war zur Tatzeit\n(Dezember 1960) 22 Jahre alt. Er hat zur Tatzeit von\nder Tat und von der Person des Täters Kenntnis erhalten.\nDie im § 61 StGB bestimmte Antragsfrist ist daher für\nihn verstrichen. Anhaltspunkte dafür, daß andere\nPersonen ein Antragsrecht hätten, das sie noch ausüben könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Strafkammer mußte den Angeklagten daher im\nFalle RE freisprechen. Daß sie statt dessen\ndas Verfahren eingestellt hat, beschwert den Angeklagten (vgl. hierzu RGSt 42,399,400/401; OLG Stuttgart\nNJW 1957,1488°°).\n\nZu Unrecht meint die Revision jedoch, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen müßten der\nLandeskasse auferlegt werden. Dem steht entgegen, daß\ndas von der Strafkammer festgestellte Verhalten des\nAngeklagten, durch das er den Tatbestand der tätlichen\nBeleidigung verwirklicht hat, eine grobe Unsittlichkeit in sich schließt (vgl. § 467 Abs.2 StPO, § 2 Abs.2\ndes Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).\n\n2. Die Sachrüge wendet sich gegen die Verurteilungen. Sie hat keinen Erfolg.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nim einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\nin vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keine\nsachlichrechtlichen Fehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-533-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-533-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.399774+00:00"}}