{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-19_5_StR_518_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"5 StR 518/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 518/61\n\n21,§ 669\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Herbert W GB :.: zum.\ngeboren am EB 1909 in Lg.\n\nwegen einfacher passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof di»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.Juni 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Revision erhebt nur zwei Verfahrensrügen; sie\n\ndringen nicht durch.\n\n1. § 338 Abs.1 StPO ist nicht verletzt. Die Überbesetzung einer Kammer allein entzieht den Angeklagten\nnicht dem gesetzlichen Richter (BGHZ 20,355). Liegt eine\nsolche Überbesetzung vor, so ist es Sache des Vorsitzenden,\nzu bestimmen, welche Richter an den einzelnen Sitzungen\nteilnehmen. Daß sich der Vorsitzende hier bei Erfüllung\ndieser Aufgabe von unsachlichen Erwägungen habe leiten\nlassen, trägt die Revision nicht vor.\n\n2. Auch § 60 Nr.3 StPO ist nicht verletzt. Die\nSitzungsniederschrift ergibt, daß die Kammer die Frage\ngeprüft hat, ob die Zeugin Kegder Teilnahme an der\nStraftat des Angeklagten verdächtig ist. Wie ebenfalls\naus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat die Strafkammer dabei auch nicht übersehen, daß der aktiv Bestechende teilnahmeverdächtig sein kann, wenn gegenüber\ndem Bestochenen der Verdacht der schweren passiven Bestechung besteht. Die Strafkammer hat nämlich über die\nVereidigung der Zeugin KB und über die Vereidigung des\nZeugen ZU gleichzeitig beraten. Sie ist zu dem\nErgebnis gekommen, daß ZW nicht zu vereidigen sei,\nweil er teilnahmeverdächtig sei, während gegenüber der\nZeugin Ki ein solcher Verdacht nicht vorliege. Dabei\nhat sie dargelegt, daß bei Zeidler der Verdacht der\naktiven Bestechung bestehe. Darüber hinaus war Frau K8\nzunächst bei ihrer ersten kommissarischen Vernehmung\nunvereidigt geblieben. Es heißt hierzu in der Sitzungsniederschrift vom 13.Juni 1961: \"Es wurde festgestellt,\ndaß die Zeugin gemäß § 60 Ziff.3 StPO (wegen Verdachts\nder aktiven Bestechung) unvereidigt geblieben ist.\" Nachdem die Kammer dann den Landgerichtsrat eo PD der\nFrau | vernommen hatte, als Zeugen hierüber gehört\nhatte, hat sie beschlossen, Frau Kg zu vereidigen. Bei\ndiesem Gang der Dinge hält der Senat es auch für aus-\n\n- 3, -\n\n-3 -\n\ngeschlossen, die Strafkammer könne übersehen haben, daß\nFrau Kr eteiligungsverdächtie wäre, wenn der Verdacht bestünde, daß sie das Geld für eine wirkliche oder\nvon ihr für nötig gehaltene unsachliche Einwirkung des\nAngeklagten auf den Bewilligungsausschuß zu ihren Gunsten\ngegeben hätte. Offensichtlich hat die Strafkammer, obgleich sie Frau Kg nicht persönlich gesehen hat, auf\nGrund der Niederschrift über ihre kommissarische Vernehmung durch Landgerichtsrat BB in Verbindung nit\ndessen Aussage die Überzeugung gewonnen, daß Frau Koch\nbei Hingabe des Geldes nicht mit einer vorangegangenen\npflichtwidrigen Handlung des Angeklagten Tg zu ihren\nGunsten gerechnet hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-518-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-518-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.382465+00:00"}}