{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-19_5_StR_517_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"5 StR 517/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 019\n\n5 StR 517/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Georg 2 CE zu: Tem\ngeboren am ED 1917 ir TEE (Posen),\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten ZB: sen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n\n15.Mai 1961 wird verworfen.\n\nJedoch wird das Urteil dahin geändert, daß\ndas Verfahren im Falle III B (Erlangung von\ndrei tilgungsfreien Jahren) auf Kosten der Landeskasse eingestellt wird.\n\nDie Kosten der Revision fallen dem Beschwerdeführer zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verurteilung wegen Betruges im Fall III B kann\nnicht aufrechterhalten bleiben.\n\nDiese Verurteilung wird nämlich durch die im Schuldspruch bereits rechtskräftige Verurteilung im Fall III A\nmiterfaßt; es handelt sich um eine sogenannte \"mitbestrafte Nachtat\". Der bereits durch den Betrug im\nFall III A entstandene Schaden ist nämlich durch die\nnachträgliche Gewährung der drei Freijahre nicht vertieft oder erweitert worden. Der Schaden im Fall III A\nbestand nach den Feststellungen nicht nur darin, daß\ndas Lastenausgleichsamt durch Gewährung eines Darlehens\nan einen Nichtberechtigten in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt worden ist, sondern auch darin, daß\nder Rückzahlungsanspruch wegen der ungünstigen Lage des\nGeschäfts gefährdet war. Darin war die Gefahr nicht .\nrechtzeitiger Rückzahlung in erster Linie enthalten.\n\nII.\n\nGegen die beiden anderen vom Angeklagten angegriffenen Schuldsprüche (III C und D) bestehen keine.\nrechtlichen Bedenken.\n\n1. Die Feststellungen. ergeben, daß der Angeklagte\nim Falle AB einen versuchten Betrug begangen hat.\n\na) Entgegen der Darstellung der Revision stellt .\ndas Urteil fest, daß nicht nur Ag, sondern auch der\nAngeklagte ein Interesse an den unrichtigen Angaben\ngegenüber dem Ausgleichsamt hatte. Das Urteil ergibt,\ndaß der Angeklagte dem Wunsch des Ag nachgekomien\nist, \"um überhaupt Barmittel in sein Unternehmen hereinzubekommen\", d.h., daß er befürchtete, aus der ganzen\nBeteiligung des Ag könne unter Umständen nichts\nwerden, wenn er auf dessen Wunsch. nicht einginge.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nb) Auch die Mittäterschaft des Angeklagten, der\nnach den Feststellungen den dem Ausgleichsamt einzureichenden Vertrag bewußt nicht den wirklichen Vereinbarungen der Parteien entsprechend aufgesetzt hat,\nist einwandfrei dargelegt.\n\nc) Die Strafkamnmer war nicht verpflichtet, sich in\nden Urteilsgründen mit dem verlesenen Brief des Rechtsanwalts CO an Rechtsanwalt Hp auseinanderzusetzen. =\n\nd) Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig und in einem wesentlichen Punkte auf Täuschung\ndes Ausgleichsamts gerichtet. Nach dem Sinn des\n§ 254 LAG kam es für die Bewilligung des Darlehens\ndarauf an, ob die Firma des Angeklagten, an der sich\nAGB veteiligen wollte, diesem eine Lebensgrundlage\nund dem Ausgleichsamt eine Sicherheit für die Rückzahlung\ndes Darlehens bot. Für beides war es wesentlich, ob und\nin welcher Weise das bewilligte Darlehen in der Firma\n\narbeiten sollte, und wie die Gewinnbeteiligung im einzel-\n\nnen geregelt war. Die geheimgehaltene Vereinbarung über\ndie Abzweigung der 8000 DM betraf beide Punkte.\n\ne) Daß der Angeklagte sich des Unrechtmäßigen\n\nseiner Handlungswei se bewußt war, stellt die Strafkammer .\n\nauf Grund seines Briefes vom 8.Februar 1956 fest\n\n(UA S.33). Die Darlegungen der Revision, die darauf\nhinauslaufen, ein Verbotsirrtum des Angeklagten sei\nunvermeidbar gewesen, liegen neben der Sache. Der Angeklagte. hat nach den bindenden Feststellungen nicht\nim Verbotsirrtum gehandelt. j\n\nf) Entgegen der Behauptung der Revision hat sich\ndas Urteil mit der als wahr unterstellten Tatsache, daß\nder Angeklagte über eine Wohnung für Ab nit \"einem\nBaukostenzuschuß von 3600 IM aussichtsreich verhandelt\nhabe, nicht in Widerspruch gesetzt, noch insoweit gegen\nDenk- oder Erfahrungssätze verstoßen, wenn es darlegt,\n\n- 4 -\n\nAGB Hönne 8000 DM für sich verlangt und gebraucht\nhaben, auch wenn er gegen einen Baukostenzuschuß von\n3600 IM eine Wohnung bekommen konnte.\n\n3. Im Falle Kg (III D) durfte die Strafkammer der\nAussage der Zeugin Kg vollen Glauben schenken, obgleich diese an der Tat beteiligt war. Das Gericht hätte\nihr auch dann vollen Glauben schenken dürfen, wenn sie\nnicht Zeugin, sondern Mitangeklagte gewesen wäre.\n\nDie Feststellungen über die Aufbauhilfe, die der\nAngeklagte im Jahre 1952 zur Beschaffung eines Pkw erhalten hat, durfte das Gericht treffen, obgleich dem\nAngeklagten insoweit kein strafrechtlicher Vorwurf .gemacht worden ist. Wie die Strafkamer zu diesen Feststellungen gekommen ist, brauchte das Urteil nicht im\neinzelnen anzugeben. Es war dem Gericht auch nicht verwehrt, aus den mehrfachen Anträgen des Angeklagten auf\nSoforthilfe und Lastenausgleich auf eine gewisse Kenntnis\ndes Lastenausgleichsrechts beim Angeklagten zu schließen,\nzumal schwer verständlich wäre, warum der Angeklagte in\nden ihm hier zur Last gelegten Fällen bewußt unrichtige\nAngaben gemacht haben sollte, wenn er davon ausgegangen\nwäre, daß er und seine Teilhaber auch mit richtigen Angaben zum Ziel kommen würden.\n\nIII.\n\nGegen die Strafaussprüche bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Das gilt trotz Fortfalls der Verurteilung\nzu III B auch von dem Gesamtstrafausspruch. Das Revisionsgericht ist überzeugt, daß die Strafkammer die im Verhältnis zur Summe der Einzelstrafen niedrige Gesamtstrafe\nnicht geringer bemessen hätte, wenn sie im Fall III B\nkeine Verurteilung ausgesprochen hätte, zumal die\nEinsatzstrafe für den Fall III A schon acht Monate Gefängnis betrug und die Strafkammer bei Bemessung der\nGesamtstrafe strafschärfend hätte berücksichtigen\ndürfen, daß der Angeklagte auch im Fall III B das Lasten-\n\n-5-\n\nausgleichsamt getäuscht hat, wenn es auch nicht zu einen\nneuen Schaden gekommen ist oder komnen konnte.\n\nIV,\n\nDie Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\nliegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Daß er\nsein Ermessen mißbraucht hätte, ist nicht ersichtlich.\nEiner ausführlichen Begründung bedurfte es hier um so\nweniger, als die Anrechnungsfrage mit Rücksicht auf die\nStrafaussetzung praktisch kaum eine wesentliche Rolle\nspielen dürfte; daß die Strafaussetzung die Anrechnung\nder Untersuchungshaft rechtlich nicht ausschließt, hat\ndie Strafkammer nicht verkannt.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-517-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-517-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.366073+00:00"}}