{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-19_5_StR_507_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"5 StR 507/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 507/61\n\n178 068\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Heinrich u ÜEEEREEEEREEEE\naus LEE\ndort geboren am ED 1921,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinrich\nCO virä das Urteil des Landgerichts in\nAurich vom 22.Juni 1961 samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt,\n\nIm Umfang der aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Intscheidung, auch über\ndie Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wezen -\n\nGründejg\n\nDie Rüge, § 140 Abs.2 StPO sei dadurch verletzt, daß\ndem Angeklagten weder von Amts wegen vor Beginn der Hauptverhandlung noch auf seinen am dritten Tage der Hauptverhandlung gestellten antrag ein Verteidiger beigeordnet\nworden sei, dringt durch. Die Gründe, mit denen das Gericht\nden am 15.Juni 1961 gestellten Antrag des Angeklagten, ihm\neinen Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat, zeigen,\ndaß das Gericht hierbei von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Senat hat in seinen Entscheidungen BGHSt 6,199 und JR 1955,189 dargelegt, wie § 140\nAbs.2 StpO in den Strafsachen zu handheben ist, die vor\nder Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges durchgeführt werden.\n\nFür den vorliegenden Fall ist folgendes von Bedeutungs\n\nWeder die Anklageschrift noch der Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12.August 1960, der das\nHauptverfahren vor der Strafkammer in Aurich eröffnet hat,\ngehen davon aus, daß es sich un einen besonders schweren\nFali des Betruges im Sinne des § 263 Abs.4 StGB handele.\nEine Zuchthausstrafe war daher nicht zu erwarten. Als Grund\nfür die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer\nkam deshalb nur in Betracht, daß es sich um einen Fall von\nbesonderer Bedeutung handelte. Diese konnte, da keine besonderen Gründe in der Person des Angeklagten vorhanden\nwaren, nur in tatsächlichen oder rcchtlichen Eigenschaften\ndes zu beurteilenden Sachverhalts gesehen werden,\n\nIn tatsächlicher Hinsicht handelt es sich um eine große\nZahl von Einzelfällen, die auch als Einzeltaten angeklagt\nwaren. Schon das ergab einen erheblichen Umfang der Sache,\ndie auch sieben Tage lang verhandelt worden ist. Die Einzelfälle wiesen auch untereinznler Verschiedenheiten auf, die\nunter Umständen erheblich werden konnten. Soweit ein Schaden\nin Betracht kam, der in der Verlutzung der Dispositionsfreiheit der Besteller lag, konnten die Einzelumstände bei den\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nverschiedenen Bestellern von YWesentlichkeit sein.\n\nDaß die Sache rechtlich schwierig lag, ergab sich\nschon daraus, daß zunächst die Strafkammer in erheblichem\nUmfange die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt und den\nRest vor dem Schöffengericht eröffnet hatte, während das\nOÖberlandesgericht dann in einem Beschluß von sieben Seiten\ndargelegt hat, aus welchen Gründen in allen Fällen ein\nSchaden der Besteller in Butracht kam.\n\nWenn bei dieser Sachlage die Strafkammer die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO verneint hat, so zeigt dies,\ndaß sie einen grundsätzlich zu strengen Maßstab angelegt\nhat, der dem Sinn des § 140 Abs.2 StPO nicht gerecht\nwurde, und daß sie aus diesem Rechtsirrtum angenommen hat,\ndie Sach- und Rechtslage gebiete nicht die Mitwirkung\neines Verteidigers.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-507-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-507-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.348586+00:00"}}