{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-19_5_StR_495_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"5 StR 495/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 495/61 2177 078\n\nImNamen des Volk e_s\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nUlrich BED aus rm,\ngeboren an ED 1942 ir “em,\n\n- Sachbezeichnung: FW ı.2. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Tr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.Juni 1961 im Schuldspruch in folgenden Punkten geändert;\n\nl. Der Angeklagte Pi wird in dem Falle der\nWegnahme eines Mopeds nur wegen Beihilfe zum\nDiebstahl verurteilt.\n\n2. Das Verfahren wegen fortgesetzten Diebstahls\nzum Nachteil der Firma WB wird auf Kosten\nder Landeskasse eingestellt.\n\n3. Von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung\nzum Verbrechen der räuberischen Erpressung\nwird der Anzeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten ZB\nwird mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nan.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist auf die folgenden vier Fälle\nbeschränkt und hat im wesentlichen Erfolg.\n\nl. Die Wendung des Urteils, der Angeklagte habe die\nWegnahme des Mopeds als eigene Tat gewollt (UA S.15),\nstellt keine innere Tatsache bindend fest, sondern enthält\neine rechtliche Wertung (EGESt 8,393,396). Sie wird der\nSachlage nicht gerecht. Der äußere Tatbeitrag des Angeklagten\nBu: soviel das Lardgericht bei den widersprechenden\n- Angaben der beiden Beteiligten feststellen konnte, nur gering.\nBE verfolgte allein das Interesse seines Freundes Ffm\nBeides zusammen schließt es aus, im Beschwerdeführer einen\nMittäter des Diebstahls zu sehen, Fr war nur Gehilfe, Das\nist auch die erkennbare Auffassung der Revision; sie hält\nsein Tun nicht etwa für straflos. Der Senat kann daher den\nSchuldspruch von sich aus ändern.\n\n2. Die Diebstähle des Angeklagten Bi bei seiner Lehrfirma WW sind .entgegen der Auffassung des Landgerichts\nkeine fortgesetzte Handlung. Die Feststellung, \"daß Bahr\nvon Anfang an die Absicht gehabt hat, mehrfach Werkzeuge,\nErsatzteile usw. zu stehlen\" (UA S.22/23), trägt nicht die\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes. Seine strengen Voraussetzungen\n(vgl. BGHSt 1,313,315) werden im Gegenteil dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Werkzeuge, die Trsatzteile und ersichtlich auch den Treibstoff \"im Bedarfsfalle\"\nwegnahm (UA S.22), Es handelte sich jedesmal um Sachen von\nunbedeutendem Wert. Die Firma VB nat den nach § 247\nAbs.1 StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt, Ihr\nGeschäftsführer hat im Gegenteil erklärt, keinen Wert auf\neine Strafverfolgung zu legen (Bd.I B1.97 Rücks.d.A.). Das\nVerfahren ist daher in diesem Punkte einzustellen,\n\n-4-\n\n3, Gegen die Verurteilung des Angeklagten Bi wegen\nversuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung macht die Revision zu Unrecht\ngeltend, die Beweisführung des Landgerichts enthalte Widersprüche und verstoße gegen die Denkgesetze. Was sie dazu\nim einzelnen ausführt, bezweckt nur, die Beweiswürdigung des\nTatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.\n\n4. Das Landgericht Spricht in der Urteilsformel von\nder \"Verabredung eines Verbrechens\" nach § 49a Abs.2, in\nden Urteilsgründen (UA S.51) außerdem von einer versuchten\nAnstiftung zu einem Verbrechen nach § 49a Abs.1l StGB. Nur\ndiese könnte hier in Betracht kommen. Die Feststellungen\nsind aber so unbestimmt, daß sie nicht die rechtliche\nFolgerung zulassen, der Angeklagte habe mit seiner Erzählung\nüber angebliche Frlebnisse und seinem Vorschlage, \"in\nHamburg etwas Ähnliches zu machen\" (UA S.50), schon versucht,\nseine drei Freunde zu einem Verbrechen des Raubes oder der\nräuberischen Erpressung zu bestimmen. Er ist nach dem\nbisher angenommenen Sachverhalt allenfalls in eine ernsthafte Verhandlung über ein zu begehendes Verbrechen eingetreten. Das war nur nach der früheren Fassung des § 49a\nAbs.2 StGB strafbar. Da sich die tatsächlichen Vorgänge\nersichtlich nicht noch weiter aufklären lassen, wird der\nAngeklagte in diesem Punkte freigesprochen. Das Verfahren.\nhat jedoch weder seine Unschuld ergeben, noch dargetan, daß\ngegen ihn kein begründeter Verdacht bestehe. Es erscheint\nauch nicht aus einem sonstigen Grunde angemessen, die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs.2 StPO).\n\nDa der Schuldspruch in zwei Punkten weggefallen und in\neinem Punkte zugunsten des Angeklagten geändert ist, muß\ndie einheitliche Jugendstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n-5.-\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über die Testen, für welche die Strafe festzusetzen ist, aus dem Urteil vom 22.dJuni 1961 zu verlesen,\njedoch die rechtskräftigen Schuldsprüche nicht in der\nFormel des neuen Urteils und die ihnen zugrunde liegenden\nFeststellungen nicht in seinen Gründen zu wiederholen\n(vgl. das Urteil 5 StR 398/61 vom 17.Oktober 1961 in der\nStrafsache gegen Jahn - 144 KLs 1/60 der Staatsanwaltschaft\nin Hamburg).\n\nSarstedt Bundesrichterin Dr.Xoffka Siemer\nist verreist und daher verhindert zu unterschreiben\n\nSarstedt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-495-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-495-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.333215+00:00"}}