{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-19_5_StR_482_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-19","aktenzeichen":"5 StR 482/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/61 2178 099\n\nIm Namen des Volkes\n\n—\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz 5 EEE =: DEE.\ngeboren an END 1917 in re,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SEP zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n27.Mai 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolge.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden.\n\n1: Soweit der Angeklagte bemängelt, daß die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen,\nnämlich des Privatdozenten Dr. Steinwachs abgelehnt hat,\nist die Verfahrensbeschwerde nicht formgerecht erhoben\nworden. Die Revision teilt nicht mit, aus welchen Gründen\ndas Landgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung des\nDr.Steinwachs abgelehnt hat (vgl. BGHSt 3,213). Das wäre\nhier um so mehr erforderlich gewesen, als der Verteidiger\nmehrere Beweisamträge auf Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen gestellt hat und diese in mehreren\nBeschlüssen mit verschiedener Begründung abgelehnt worden\nsind.\n\n2. Eine Verletzung der sich aus § 244 Abs.2 StPO\nergebenden Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von\nAmts wegen aufzuklären, liegt nicht vor. Die Hinzuziehung\neines Fachpsychologen, insbesondere des Privatdozenten\nDr.Steinwachs brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, nachdem es über die Folgen des vom Angeklagten im Jahre 1947 erlittenen Unfalls den ärztlichen Sachverständigen Dr.Kapplinghaus gehört hatte, der eine Hirnverletzung des Angeklagten mit bleibenden Folgen auf\nneurologischem und psychischem Gebiet festgestellt hatte,\ndie zu einer erheblichen Verminderung der Fähigkeit des\nAngeklagten geführt haben, seinen Willen nach der gewonnenen Einsicht zu bestimmen. Andererseits hatte der\nvernommene Sachverständige einen vollständigen Ausschluß\nder Zurechnungsfähigkeit auch bei Alkoholgenuß des Angeklagten verneint, weil nicht feststellbar sei, daß\nder Angeklagte unter chronischem Alkoholismus gelitten\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\noder sich in einem pathologischen Rausch befunden hätte.\nAllerdings hatte der Sachverständige ausgeführt, daß bei\nHirnverletzungen unter Umständen schon kleinere Mengen\n\nan Alkohol genügen, um \"eine pathologische Reaktion\"\nhervorzurufen. Dem brauchte die Strafkammer jedoch nicht\nweiter nachzugehen, obwohl der Angeklagte behauptet hatte,\n\"täglich einige Glas Bier getrunken zu haben\", nach deren\nGenuß \"er sich nicht mehr verantwortlich gefühlt habe*.\nDie Zurechnungsfähigkeit war nicht ausgeschlossen, weil\nsich die fortgesetzte Handlung über mehrere Monate erstreckte und der Angeklagte während dieser Zeit meist\nnüchtern war.\n\nII.\n\nDie Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei\nhaben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen\nBetruges verurteilt, weil er in der Zeit vom 20.August\n1956 bis zum 23.Februar 1957 fortgesetzt handelnd in\n37 von den abgehandelten 48 Fällen den Tatbestand des\n§ 263 StGB erfüllt und in einem Falle einen versuchten\nBetrug begangen hat. Die Strafkammer geht davon aus, der\nAngeklagte habe in allen 38 Fällen seinen kreditsuchenden Kunden ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder stillschweigend zugesagt, er werde ihnen für\ndie geforderte Provision nach seiner Überzeugung verwertbare Fremdakzepte im Eintausch gegen ihre Eigenakzepte beschaffen.\n\nVergebens wendet sich hiergegen die Revision. Keiner\nErörterungen bedürfen zunächst die Fälle, in denen das\nLandgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt\n\n- A -\n\n-4-\n\nhat, der Angeklagte habe ausdrücklich erklärt, die Gegenakzepte seien \"gut\" oder der Kreäitsuchende werde hierauf\nBargeld erhalten (Fälle 7,16,21,24,31,33,44).\n\nAber auch in den übrigen Fällen, in denen die\nKunden des Angeklagten einen Kreditantrag unterschrieben\nhaben, konnte die Strafkammer ohne Kechtsirrtum zu dem\nErgebnis gelangen, der Angeklagte habe jedenfalls durch\nschlüssige Handlung über die Qualität der Gegenwechsel\neine Erklärung abgegeben. Allerdings heißt es - wie die\nRevision richtig vorträgt - in den \"Bedingungen\" des\nAngeklagten: \"Eine Erfolgsgarantie kann vom Vermittler\nnicht übernommen werden.\" Hiernach hat der Angeklagte\nnicht erklärt, er werde \"gute Wechsel\" (Gegenakzepte)\nvermitteln. Es heißt in dem Kreditantragsformular jedoch\nweiter: \"Die Kreditgewährung ist abhängig von einer Auskunft; nur wenn diese eine Kredithingabe rechtfertigt,\nkann der Antrag bearbeitet werden. Eine weitere (Hervorhebung nur hier) Haftung für die Bonität eines Antragstellers wird nicht übernommen.\" Hieraus konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß der Angeklagte\ndurch den Inhalt seiner \"Bedingungen\" seinen Kunden versprochen hat, nur die Akzepte solcher Tauschpartner anzubieten, die er auf Grund eingeholter Auskünfte für\nkreditwürdig hielt. Auch das war eine für die Qualität\nder Tauschwechsel (Gegenakzepte) beachtliche Eigenschaft.\nZwar mag der Revision darin zu folgen sein, daß der Angeklagte nicht versprechen konnte, die Gegenwechsel\nwürden bei Fälligkeit eingelöst, weil er das nicht übersehen konnte. Er erklärte aber, daß dieser Annahme nach\nden eingeholten Auskünften nichts entgegenstehe, Somit\nist auch in allen Fällen, in denen der Angeklagte einen\nKreditantrag unterschreiben ließ, gegen die Folgerung\ndes Landgerichts nichts einzuwenden, der Angeklagte habe\neine für den Wert seiner Vermittlung beachtliche Erklärung über die \"Güte\" der Gegenakzepte abgegeben\n(Fälle 1,2,4,5,6,8,9,11,12,13,14,15,17,18,19,20, 253,25,\n27,29,30,35,37,38,40,43,45,46,47 u.48).\n\n-5-\n\nEs verbleibt somit nur noch der Fall 28 (Cin-KO), in dem der Angeklagte weder eine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, noch einen Kreditantrag\nunterzeichnen ließ. In diesem Falle bleibt somit nur die\nMöglichkeit einer stillschweigenden Zusicherung. Ersichtlich nimmt das Landgericht eine solche an. Das ist nicht\nzu beanstanden. Sie konnte das Landgericht aus der Tatsache entnehmen, daß Trau Km; die im Wege des\nWechseltausches einen Kredit für das Geschäft ihres\nVaters suchte, bereits vor Zahlung der Provision feststellte, daß das ihr übergebene Akzept DB nicht\ndiskontfähig war, vom Angeklagten, als sie dieses Akzept\nzurückgab, stattdessen andere Wechsel bekam. Hieraus\nkonnte ohne Rechtsirrtum die Zusicherung entnommen werden,\ndie neuen Wechsel würden in Ordnung gehen, wenigstens\nsei dem Angeklagten nichts bekannt, was dem entgegenstehe.\n\nDaß die Erklärungen des Angeklagten nicht zutrafen,\ndie Wechsel also nicht \"gut\" waren, daß er auch über die\nKreditwürdigkeit der vermittelten Tauschpartner entweder\ngar keine Auskünfte einholte oder sich an die eingeholten\nAuskünfte nicht hielt, auch in vielen Fällen den Eingang\nder Auskunft nicht einmal abwartete, hat das Landgericht\neingehend dargelegt. |\n\nDer Angeklagte hat damit in allen Fällen, in denen\ndie Strafkammer einen Einzelakt des Betruges (oder versuchten Betruges) gesehen hat, in seinen Kunden einen\nIrrtum über die Verwertbarkeit der Fremdakzepte erregt.\nEr hat sie hierdurch, wie die Strafkammer ebenfalls. ohne\nRechtsirrtum dargetan hat, zur Zahlung der Provision bestimmt (oder bestimmen wollen), also zu einer Vermögensverfügung. Hierdurch erlitten die Kunden einen Schaden,\nweil sie für die Hingabe ihres Geldes (oder in den\nFällen 44 und 48 von Schecks) keinen gleichwertigen\nGegenwert erhielten, zumal sie die Gefahr- eingingen,\nsowohl ihre eigenen als auch die Fremdakzepte einlösen\nzu müssen.\n\n.\n\n-6-\n\nSchließlich hat das Landgericht auch ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat (UA S.120 ff). Er ist nach der Überzeugung\nder Strafkammer von Anfang an darauf ausgegangen, den\nWechseltausch in möglichst großem Umfange zu vermitteln,\num dadurch entsprechend viel Provisionen zu erhalten.\n\nUm dieses Ziel zu erreichen, hat er Wechsel selbst auf\ndie von ihm erkannte und gebiliigte Gefahr hin, daß sie\nnicht unterzubringen waren oder nicht eingelöst wurden,\nan Tauschpartner weitergegeben (UA S.127/128). Er wußte\nauch, daß die in jedem Falle von ihm geforderte Provision\nrechtswidrig war, weil sie durch Täuschung der Kunden\nerlangt war (UA S.128).\n\nVergebens weist die Revision in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dem Angeklagten sei nicht bekannt\ngewesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 27,172 ff) \"der ganze Wechseltausch\" sittenwidrig sei. Es ist zwar richtig, daß dieses Urteil erst\nnach den Handlungen des Angeklagten ergangen ist. Es\nkommt aber nicht darauf an, ob der organisierte Wechseltausch sittenwidrig ist und ob dem Angeklagten das bekannt war. Hier ist nur von Belang, ob dem Angeklagten\nbekannt war, die von ihm vermittelten Gegenakzepte\nseien nicht - wie versprochen - verwertbar. Es kommt\nauch nicht darauf an, ob sich unter Umständen die am\nWechseltausch teilnehmenden Kunden gegenüber den Banken\noder den Warenlieferanten des Betruges schuldig gemacht\nhaben. Zwar könnte sich der Angeklagte als Gehilfe an\n\n‘einem derartigen Betrug beteiligt haben. Das steht jedoch\n\nseiner Verurteilung als Täter eines gegenüber seinen gutgläubigen Kunden begangenen Betruges nicht entgegen.\n\nDurch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges\nin allen 38 Fällen ist der Angeklagte jedenfalls nicht\nbeschwert.\n\n- T-\n\n2. Die Verurteilung wegen Untreue im Falle Ci».\n\nIm Falle 21 (CB) ist der Angeklagte gleichzeitig\nwegen Untreue verurteilt worden. Auch hiergegen wehrt\nsich die Revision ohne Erfolg.\n\nDie Eheleute CB hatten dem Angeklagten, der für\nsie bereits den Wechseltausch vermittelt hatte, 2.000 DM\nübergeben. Er sollte hiermit vier ‘Techsel bei Fälligkeit\neinlösen, verwendete das Geld jedoch abredewidrig für\nandere Zwecke, so daß vier Eigenakzepte der Eheleute Ci»\nin Höhe von insgesamt 2.000 DU zu Protest gingen.\n\nZutreffend bejaht das Landgericht, daß zwischen dem\nAngeklagten und den Eheleuten CB durch die Hingabe\ndes Geldes zur Einlösung von Wechseln im Rahmen des\nschon bestehenden Vermittlungsverhältnisses ein Treueverhältnis begründet wurde. Daran würde sich selbst dann\nnichts ändern, wenn man annimmt, daß es sich um einen\nEinzelauftrag, mit dem bestimmte Wechsel eingelöst\nwerden sollten, handelte. Der Angeklagte hatte als\nFinanzmakler gegenüber seinen Kunden auch die Selbständigkeit in der Erfüllung von Aufträgen, die § 266 StGB\nvoraussetzt (BGH Urteil vom 10,September 1957\n- 5 StR 261/57).\n\nDie aus dem sonach bestehenden Treueverhältnis beeründete Pflicht, die Wechsel bei Fälligkeit einzulösen,\nhat der Angeklagte verletzt. Er mußte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne daß dem etwas\nhinzuzusetzen wäre -— dafür sorgen, daß er an den\nFälligkeitstagen genügend Geld zur Verfügung hatte, um\ndie Wechsel einlösen zu können.\n\nHinsichtlich des inneren Tatbestandes sind ebenfalls keine Bedenken vorhanden. Soweit die Revision\njetzt vorbringt, der Angeklagte habe das ihm anvertraute\nGeld gegen das glaubhafte Versprechen verliehen, es in\nzwei Tagen zurückzuerhalten, ist diese Behauptung neu\nund im Revisionsrechtszuge nicht zu beachten.\n\n-8-\n\n3. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug der Eheleute Pi ist frei von Rechtsirrtümern.\nWas die Revision hierzu vorbringt, entfernt sich zum Teil\nunzulässigerweise von den Feststellungen des Landgerichts.\nIm übrigen ist es im allgemeinen offensichtlich unbegründet.\nDer Senat hält es nur für erforderlich, auf folgende von\nder Revision angeschnittenen Fragen einzugehen:\n\na) Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, er habe die abgeschlossenen Verträge\nfür echt gehalten und darauf gedrungen, daß tatsächlich\nMöbel geliefert würden. Hierbei erinnert die Strafkammer\nen ein Schreiben des Angeklagten vom 29.November 1956,\nin dem er den Ehemann Peg auffordert, die noch ausstehenden Beträge für Hg, von Bee und Bew zu\nzahlen. Hierzu erklärt die Strafkammer, dazu hätte für\nden Angeklagten keine Veranlassung bestanden, wenn er\nan dem Zustandekommen der Kaufverträge mit diesen\nPersonen nicht beteiligt gewesen wäre. \"Er hätte für\nsie auch keine Zahlungen aus dem Abschluß von Kaufverträgen fordern können, wenn diesen Verträgen tatsächlich Warenlieferungen zugrunde gelegen hätten,\" Die\nRevision hält diesen Satz für unverständlich, weil \"dem\nAngeklagten als Vermittler in jedem Falle eine Provision\nzugestanden habe, und zwar erst recht, wenn die Lieferungen\ntatsächlich ausgeführt wurden\", Diese Ausführungen zeigen,\ndaß die Revision den angeführten Satz falsch verstanden\nhat. Er handelt nicht von der Provision des Angeklagten,\nsondern von den Beträgen, die nach den Abmachungen mit\nden Eheleuten Pg den \"Käufern\" Hiemke, von Bein\nund Egg (diesen Personen) zustehen sollten. Für sie\nkamen in der Tat bei einem ehrlichen und ernsthaften\nKaufvertrag, auf Grund dessen entsprechend den Bedingungen der WKG schon Möbel geiiefert waren, neben\nder Lieferung der Möbel noch Barzahlungen des Verkäufers\nnicht in Betracht. Daraus, daß der Angeklagte von dieser\n\n- 9 -\n\n- 9 -\n\nungewöhnlichen Abrede wußte, konnte die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum auf seine Kenntnis davon schließen, die\nVerträge seien nicht ernst gemeint gewesen, sondern\nsollten nur zur Beschaffung von Darlehen dienen.\n\nb) Was den vom Angeklagten selbst geschlossenen\nKaufvertrag betrifft, so beanstandet die Revision zu\nUnrecht die Ausführungen des Landgerichts über die Anwendbarkeit des § 46 StGB, weil die Strafkammer zu\nUnrecht einen beendigten Versuch nach § 46 Nr.2 StGB\nangenommen habe, während in Wirklichkeit’ ein nicht\nbeendigter Versuch nach § 46 Nr.1 StGB vorliege. Zu\nUnrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der\ndie Abgrenzung zwischen dem beendigten und nicht\nbeendigten Versuch nach subjektiven Gesichtspunkten\nvorzunehmen ist. Was sie hierzu vorbringt, liegt neben\nder Sache, Ob der Angeklagte, als er sein Schreiben vom\n21.Dezember 1956 absandte, wußte, daß die WKG von dem\nKaufvertrag zurückgetreten war, hat nichts mit der\nFrage zu tun, ob der Versuch beendigt oder unbeendigt\nwar. Der Inhalt des Schreibens zeigt vielmehr gerade,\ndaß der Angeklagte den Versuch für beendigt hielt und\nnur - im Sinne des § 46 Nr.2 StGB - den Eintritt\nder Vollendung abwenden wollte. Das war ihm aber nicht\nmehr möglich, weil die WKG am 7.Dezember 1956 schon\nvon sich aus zurückgetreten war.\n\n4. Auch die Ausführungen des Landgerichts über die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Folgen\nder Hirnverletzung des Angeklagten angeht, so ist die\nStrafkammer dem \"überzeugenden und wohlbegründeten\"\nGutachten des: Sachverständigen Dr.Kapplinghaus gefolgt,\nder zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Angeklagte\nzwar in der Lage gewesen sei, das Unerlaubte seiner\nTaten einzusehen, daß bei ihm aber die Fähigkeit, seinen\nWillen nach der gewonnenen Einsicht zu bestimmen,\n\n- 10 -\n\nen\n\n- 10 -\n\nerheblich vermindert sei. Daß eine völlige Unzurechnungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses des Angeklagten\nnicht in Frage kam, ist schon bei der Erörterung der\nVerfahrensbeschwerden (s.I,2) ausgeführt worden.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Angeklagten\nsomit entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft\n\nzu verwerten.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-19/5-str-482-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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