{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-12_5_StR_555_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-12","aktenzeichen":"5 StR 555/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 077\n\nStR 61\n\nImN‘ianunen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden früheren Unteroffizier Karl-Heinz IS Emm ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1950 in eis AB (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verschleppung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Wayr\nals beisitzende iichter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n16.Juni 1961 wird verworfen. Jedoch wird der\nUrteilsspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nwegen Verschleppung (Verbrechen nach § 2 Abs.1\ndes Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen\nFreiheit vom 14.Juni 1951 - GVBl 1951,417 -)\nverurteilt wird.\n\nII. Die nach dem 16.Juni 1961 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründeszs\n\nDie mit der Revision erhobene Sachrüge ist im wesentlichen erfolglos.\n\nIs\n\nZu Unrecht wendet allerdings die Strafkammer auf die\nTat des Angeklagten den § 234a StGB an. Der Angeklagte hat\nKB aus den Berliner Westsektoren verschleppt. Für eine\nderartige Verschleppung gilt § 2 des 3erliner Gesetzes zum\nSchutz der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951, das als\nSpezialgesetz für Verschleppungen aus West-Berlin den\n§ 234a StGB verdrängt. Der Senat kann aber den Fehler von\nsich aus richtigstellen, Zwar ist das Hauptverfahren gegen\nden Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 234a StGB\neröffnet, und der Angeklagte ist auch nicht darauf hingewiesen worden, daß er möglicherweise statt dessen nach\ndem Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit\nverurteilt werden könne. Jedoch stimmt § 2 Abs.l des\nBerliner Freiheitsschutzgesetzes im wesentlichen wörtlich\nmit § 234a StGB überein. Im Tatbestand des § 2 Abs.1 des\nBerliner Freiheitsschutzgesetzes fehlt nur das in § 234a StGB\nenthaltene Tatbestandsmerkmal \"aus politischen Gründen\",\nHingegen enthält § 2 Abs.1l des Berliner Freiheitsschutzgesetzes kein Tatbestandsmerkmal, das nicht auch in § 234a StGB\nenthalten wäre. Auch die angedrohte Strafe stimmt in beiden\nVorschriften überein. Daß § 2 Abs.l des Berliner Freiheitsschutzgesetzes die Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten\nstatt der Zuchthausstrafe in \"minder schweren Fällen\" androht,\n§ 234a StGB hingegen bei \"mildernden Umständen\", bedeutet\npraktisch keinen Unterschied. Der Angeklagte hätte sich\ndeshalb nicht anders verteidigen können, wenn das Verfahren\naus § 2 Abs.1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes gegen ihn\neröffnet worden wäre.\n\nII«\n\nDie Einzelangriffe der Revision sind ungerechtfertigt.\n\n-A-\n\n- 4 -\n\n1. § 2 Abs.1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes ist\nnicht verfassungswidrig. Daß eine Reihe seiner Tatbestandsmerkmale nicht beschreibend, sondern wertend sind, teilt\ner mit vielen anderen Strafgesetzen.\n\n2. Das Urteil legt mit Recht dar, daß der Angeklagte\nden verschleppten K@ nit \"List\" veranlaßt hat, sich in\ndas sowjetisch besetzte Gebiet zu begeben. Maßgebend hierfür ist das gesamte Verhalten des Anzeklagten, der sich in\ndas Vertrauen des Flüchtlings Kg eingeschlichen hatte,\nder dann mit den Beauftragten des sowjetzonalen Sicherheitsdienstes verabredet hatte, wann und wo er mit KB über die\nGrenze kommen werde, und der schließlich K@ durch Angabe\neines unrichtigen Zweckes der Fahrt nach Babelsberg zu\ndieser Fahrt veranlaßt hat.\n\n3. Daß die Verurteilung des Flüchtlings Kgpund seine\nBehandlung im Zuchthaus im Widerspruch zu rechtsstaatlichen\nGrundsätzen stand, legt das angefochtene Urteil eingehend\ndar; seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Darauf,\nob alle Maßnahmen der westlichen Besatzunssmächte in den\nersten Jahren nach dem Zusammenbruch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprachen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht\nen.\n\n4. Die hohe Strafe, die gegen den Jugendlichen Kg\nverhängt worden ist, und die Unmenschlichkeit ihrer Vollstreckung widersprach nicht nur rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern war zugleich \"willkürlich\". Eine Bestrafung,\ndie in solcher Weise aus politischen Gründen das Maß der\npersönlichen Schuld außer ucht läßt, ist willkürlich.\n\n5. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite halten\nrechtlicher Nachprüfung stand. Daß der Angeklagte noch jung\nwar und daß er sich selbst in der Gewalt des SSD befunden\nhatte, übersieht die Strafkammer dabei nicht. Sie folgert\naber seine Kenntnis von der Willkürlichkeit der sowjet-\n\n' zonalen \"Justiz\" bei Taten, wie sie dem Flüchtling Kg\n\n-5 .\n\nnn ft NR\n\nua\n\n-5-\n\nvorgeworfen wurden, gerade aus den bifshrungen des Angeklagten mit dem SSD. Dag.gen sind ruchtliche Bedenken nicht\nzu erheben,\n\n6. Daß der Angeklagte die ücfchr, die seinen Angehörigen\nin der sowjetisch besetzten Zone drohte, wenn er sich dem\nAuftrag entzogen hätte, auf andere Weise hätte abwenden\nkönnen, legt das Urteil eingehend dar. Sein Zusammenhang\nergibt auch die Überzeugung der Strafkammer, daß der\nAngeklagte sich dieser Möglichkeiten bewußt war.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/5-str-555-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234a","ref_norm":"234a","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/5-str-555-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.052136+00:00"}}