{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-12_5_StR_550_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-12","aktenzeichen":"5 StR 550/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 016\n5 StR 550/61 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am iD 1915 in De (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungsshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5,.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Dezember 1961, an der teilgenommen habensz\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.KXoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestzllte zw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Ruvision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 22.August\n1961 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben;\n\nl. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte\nim Fulle Step wegen Rückfallbetruges\nverurteilt worden ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels -— an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründejg\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich mit sachlichrechtlichen Einwendungen gızen zwei Bcetrugsverurtei-\n\nlungen (St un: KB) una gegen die Strafen.\n\nil. Im Falle Ströwer greift das Rechtsmittel durch,\nweil der Schädigungsvorsatz nicht genügend festgestellt\nworden ist.\n\nNach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer\nzunächst 2 1/2 Tage \"fleißig bei Prau StB gearbeitet\"\nund dann zweimal Vorschüsse von je 55,- Däü erbeten und\nbekommen. Die angefochtene Entscheidung hebt hervor, der\nAngeklagte habe die Vorauszahlungen nur erlangt, weil er\nüber den Verwendungszweck des Geldes falsche Angaben\ngemacht habe. Das allein besagt aber noch nicht, daß er\ndie Arbeitgeberin schädigen wollte. Da es sich hier um\nvorausgezahltes Entgelt für Arbeitslcistungen (nicht um\nDarlehen) handelt, wäre der untstandene Schaden nur dann\nbetrügerisch verursacht, wenn der Beschwerdeführer von\nAnfang an vorgehabt hätte, die erbutenen Vorschüsse nicht\nabzuarbeiten. Dafür bieten die bisherigen Feststellungen\naber keinen Anhalt. Einige Darlegungen des Landgerichts\nsprechen sogar dagegens So ist der Angeklagte nach seiner\nEntlassung aus der Polizeihaft darum bemüht gewesen, von\nFrau StB wieder eingestellt zu werden; daß die Arbeitgeberin ihn mit guten Gründen zurückgewiosen hat, besagt\nin diesem Zusammenhange nichts iEntscheidendes. Auch die\nUrteilsausführungen zur Strafe lassen es fraglich erscheinen, ob der Angeklagte vorsätzlich g.händelt hat; sein Verhalten im Falle St wird nämlich seinem Vorgehen im\nFalle Ki (teilweise) gegenübergestellt,und dabei wird\nhervorgehoben, der Angekl..gte habs \"die Stellung bei Km\nWG nur angenommen, um Vorschuß zu urhalten und den Vorschuß in kurzer Zeit durchzubringen\",\n\n-4-\n\n-4-\n\nMit Recht vermißt die Revision unter diesen Umständen\nausreichende Feststellungen zum Schädigungsvorsatz im Falle\n\nSl 5\n2. Ihre Angriffe gegen die Verurteilung im Falle\nKi picipen indessen erfolglos.\n\nWie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte\ndie hier gewährten Darlehen von Anfang an nicht abredegemäß zurückzahlen wollen. Er konnte es auch nicht, weil\ner weder \"Ersparnisse\" noch \"Ansprüche aus dem Lastenausgleich\" hatte. Dem Urteil ist weiterhin deutlich zu\nentnehmen, daß der Zweck seiner unrichtigen Angaben lediglich der war, Geld von Frau Ki zu erlangen. Die\nAngriffe der Revision gegen diese Peststellungen sind\nunzulässig.\n\nDa bereits die Täuschung des Angeklagten über seine\nVermögensverhältnisse Frau KiB zur Gelähingabe\nveranlaßt hat, braucht die strafrechtliche Bedeutung des\nEheversprechens nicht näher erörtert zu werden.\n\n3. Auf das Vorbringen der Revision gegen die Versagung\nmildernder Umstände kommt es nicht an. Denn die Strafen in\nden Fällen Ki una N - notwendig auch\ndie Gesamtstrafe -— konnten schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Versagung mildernder Unstände auch in\ndiesen beiden Fällen mit dem Fall St pesründet worden\nist (vgl. S. 20 UA).\n\ntn\n\nyi\n\n- 5.\n\nDie Entscheidung untspricht dem Antrage des Gencralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/5-str-550-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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