{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-12_5_StR_547_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-12","aktenzeichen":"5 StR 547/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 076\n\n5 StR 547/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner > ED =: < GR,\ngeboren am B 135° ir vu\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sserstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten DW zesgen das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom 18.August 1961\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nWas die Revision im eirzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hätte sie nach § 349\nAbs.2 StPO durch Beschluß verwerfen können, wenn nicht\nfolgender Punkt zu erörtern wäre,\n\nDie Bundesanwaltschaft weist darauf hin, daß das\nangefochtene Urteil nicht die Frage behandelt, ob der Angeklagte vom Versuche der räuberischen Frpressung freiwiliig\nzurückgetreten und dadurck insoweit straffrei geworden ist\n(§ 46 Nr.1 StGB). Er wollte sich von dem überfallenen Wagenpfleger SEE den Geläbetrag geben lassen, der ihm erforderlich erschien, um seine mit dem Blute Ss beschmutzte\nKleidung reinigen zu lassen. Er fand aber in der Geldbörse,\ndie SB ihm überließ, \"nur sehr wenig Geld und steckte\nsie in SED Jackentasche wieder zurück. Es steht nicht\nfest, ob er Geld entnommen hat\" (UA S.6). Wie aus einer\nanderen Stelle des Urteils hervorgeht, ist dem TIagenpfleger\nSeidler bei der Schlägerei an Geld höchstens ein Betrag von\n1,50 DM abhanden gekommen (UA S.7). Mehr kann also nicht in\nseiner Geldbörse gewesen sein, als der Angeklagte hineinsah,.\nWenn er die geringe Summe nicht genommen hat, so hat er sie\nnach dem Zusammenhange der Urteilsgründe nur deshalb verschmäht,\nweil sie für die Reinigungskosten nicht ausreichte und auch\nkein nennenswerter Beitrag dazu war. Sein etwaiger Rücktritt\n\n- 3 -\n\nwar daher nicht freiwillig (BGHSt 4,56,59).\n\nDie Entscheidung entsrricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/5-str-547-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/5-str-547-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.019029+00:00"}}