{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-12_5_StR_440_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-12","aktenzeichen":"5 StR 440/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 014\n\n5 StR 440/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Heinrich Je zu: EEE,\ndort geboren ar MED : 3:1,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichts in der Sitzung\nvom 12.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ME\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Jg vwira das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 2.Mai 1961,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei\nFällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall\nin drei Fällen und wegen versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall in einem Falle verurteilt\nwird,\n\n- 2.\n\n2. im Strafausspruch im Fall 1 (Einbruch in einen\nVerkaufspavillon in Hamburg-Billstedt) sowie\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Festsetzung der Strafe\nim Fall 1 und der Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung\nüber die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen, j\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls\nim Falle 1 ist rechtlich fehlerhaft. Der Angeklagte hat in\neinem Verkaufskiosk eingebrochen, um Zigaretten und Bargeld\nzu stehlen, hat jedoch nur einige kleine Tafeln Schokolade\nund einige lose Zigaretten gefunden, die er teils mit seiner\nVerlobten verbraucht, teils verschenkt hat. Das Landgericht\nstellt zwar fest, daß die gestohlenen Nahrungs- und Genußmittel zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren und nur\neinen unbedeutenden Wert hatte, es nimmt aber gleichwohl\neinen vollendeten schweren Diebstahl an, weil der Angeklagte\ndie Absicht hatte, Bargeld und Zigaretten zu stehlen. Wie\nder Senat in der Entscheidung NJW 1958,1243 dargelegt hat,\nliegt jedoch in derartigen Fällen nur versuchter schwerer\nDiebstahl in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 370\nAbs.1 Nr.5 StGB vor,\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\nBei dem festgestellten Sachverhalt brauchte das Landgericht\ndie Annahme von sechs rechtlich selbständigen Einzeltaten\nnicht näher zu begründen. Der Entschluß, Hausrat und Kleidung\ndurch eine unbestimmte Anzahl von nach Ort, Zeit und Ausführungsart noch gänzlich unbestimmten Diebstählen zu\nbeschaffen, stellt keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden einzelnen auf Grund dieses Entschlusses begangenen Diebstählen her, Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von\nRechtsfehlern,. Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen\nwerden, daß die Mitangeklagte den Angeklagten zu den Taten\nverführt hätte, Selbst wenn es so gewesen sein sollte, wäre\ndas Landgericht keineswegs genötigt gewesen, dem Angeklagten\naus diesem Grunde mildernde 'mstände zuzubilligen.\n\nDa im Fall 1 keine von den bisherigen abweichende Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch\n\n-4-\n\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO berichtigen,\nWegen Verjährung der Strafverfolgung kann jedoch eine tateinheitliche Verurteilung wegen der Übertretung nicht erfolgen. Von einer Aufhebung der Strafaussprüche in den\nübrigen Fällen kann abgesehen werden, weil sie durch die\nrechtlich fehlerhafte Beurteilung des Falles 1 ersichtlich\nnicht beeinflußt sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-12/5-str-440-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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