{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-05_5_StR_524_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"5 StR 524/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 524/61 2178 075\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Georg X EEE zus 7 GE;\ngeboren an Emm 1929 ir uiuuunn ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schnidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Hayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim 3undesgerichtshof Dr up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 6.Juli 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 6.Juli 1961\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensangriffe und die sachlichrechtlichen\nRügen der Revision des Angeklagten sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Naherer ürörterung bedarf lediglich\nder Vorwurf, das Landgericht h:iıbe dem Angeklagten keinen.\nVerteidiger bestellt, obwohl dies hier notwendig gewesen\nsei.\n\n1. § 140 Abs. 1 Nr.5 StPO ist nicht verletzt. Der\nBeschwerdeführer, der bei Zustellung der Anklägeschrift\n( - damals war er schon nahezu drei l!onate in Untersuchungshaft - ) auf sein Recht, einen Verteidiger zu beantragen,\ndurch den Strafkammervorsitzenden hingewiesen worden war,\nhat einen solchen Antrag nicht gestellt.\n\n2. Auch nach § 140 Abs.1 Nr.3 StPO brauchte kein\nVerteidiger beigeordnet zu werden.\n\nDas Landgericht hat weder eine Maönahme des § 42 1 StGB\nverhängt noch dies in den Urteilsgründen in Erwägung gezogen.\nDas besagt zwar nichts Entscheidendes, weil es auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung allein nicht ankommt. Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß und Sitzungsniederschrift enthalten jedoch ebenfalls keinen Hinweis auf die Vorschrift\ndes § 42 1 StGB. Im vorliegenden Verfahren ist also zu\nkeinem Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Untersagung der\nBerufsausübung zu rechnen gewesen. Auf das Strafverfahren\nvor dem Schöffengericht, das damals noch nicht rechtskräftig\nabgeschlossen war, kommt es unter diesen Umständen nicht an.\n\n3. Die Verteidigung war hier auch nicht nach § 140\nAbs.2 StPO notwendig.\n\na) Allerdings ist die Sache vor der Großen Strafkammer\nin erster Instanz angeklagt und äort „uch eröffnet worden.\nIm vorliegenden Falle ergibt sich hieraus aber nicht, daß\nStaatsanwalt und Strafkammer der Tat des Beschwerdeführers\nbesondere Bedeutung beigemessen häben. Nicht die \"Schwere\nder Tat\", sondern allein prozeßwirtschaftliche Erwägungen\n\n- 3._\n\n- 3.\n\nhaben nämlich zur Anklageerhebung vor dem Landgericht geführt.\nDas zeigt zunächst schon der letzte Antrag der Anklageschrift,\ndas vorliegende Verfahren mit einem anderen zu verbinden.\nWeiterhin sprechen Akteninhalt und Urteil hierfür. Danach\n\nwar die Sache weder von besonderer Bedeutung im Sinne des\n\n8 24 Abs.1l Nr.2 GVG, noch hatten Anklage und Eröffnungsbeschluß einen \"besonders schweren Fall\" der Erpressung\nangenommen. Die Sache war also zur Verhandlung vor einem\nSchöffengericht durchaus geeignet.\n\nb) Ein Verteidiger mußte auch nicht wegen der Schwierigkeit von Sach- oder Rechtslage oder deswegen notwendig mitwirken, weil der Angeklagte ersichtlich außerstande gewesen\nwäre, sich selbst zu verteidigen. Insoweit bedarf es keiner\nnäheren Darlegungen, zumal sich der Beschwerdeführer auf\ndiese Gesichtspunkte nicht berufen hat.\n\nDie Revision war daher, entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts, in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSurstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-524-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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